# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindedienstzweigegesetzes

LGBl. Nr. 18/1967 und LGBl. Nr. 24/1970 erlassene Verordnung der o. ö. Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes über die Dienstzweige und die Amtstitel (Gemeinde^Dienstzweigeverord-nung), LGBl. Nr. 55/1973, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung, mit der die Gemeinde-Dienstzweigeverordnung geändert wird, LGBl. Nr. 9/1975;

(2) Im § 4 wurde das Wort "dauerndem" vor dem Wort "Ruhestand" im Text des neu verlautbarten Gesetzes als durch Art. I Z. 28 der Gemeindebedien-stetenigesetz-Novelle 1981, LGBl. Nr. 46, gegen^ standslos geworden nicht mehr berücksichtigt.

Gesetz betreffend die Dienstzweige und Amtstitel für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindedienstzweigegesetz)

Der 0. ö. Landtag hat beschlossen:

Dienstzweige

§ 1

Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die diesem Gesetz als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

Amtstitel

§ 2

(1)Der Beamte führt den nach der Dienstzweige

ordnung des Gemeindedienstes mit seinem Dienst

posten verbundenen Amtstitel.

(2)Während der Dauer des provisorischen Dienst

verhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung

des Wortes "Provisorischer" zu führen.

(3)Beamte der Verwendungsgruppe C, die eine Zulage auf die Bezüge der Verwendungsgruppe B

erhalten, führen den Amtstitel dieser Verwendungs"

gruppe, jedoch ohne den Beisatz "Wirklicher".

Anlage

§3

Die Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes sind

mit dem Beisatz "des Gemeindedienstes" zu führen.

§4

Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann einem Beamten' der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seines Dienstzweiges verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes an eine bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz "Wirklicher" versehen ist.

Übergangsbestimmungen

§5

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amtstitel zugekommen ist, der nach der Dienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

Gemeinsame Bestimmungen §6

(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in hand^

werklicher Verwendung.

(2)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der

Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,

Nr. 3

DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES

(Dienstzweige und Amtstitel)

VERWENDUNGSGRUPPE A

DienstklasseA m t s t i t e I

1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst *)

III IVVerwaltungskommissär

VVerwaltungsoberkommissär

VIVerwaltungsrat

VIIOberverwaltungsrat

VIIIVerwaltungsdirektor

*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen

an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsdirektor" und als Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsdirektor".

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,

Nr.

Seite 31

4. Veterinärärztlicher Dienst

DienstklasseA m ts t i teI

III IVVeterinärkommissär

VVeterinäroberkommissär

VIVeterinärrat

VIIOberveterinärrat

VERWENDUNGSGRUPPE B

DienstklasseA m t s t i t e I

5. Gehobener Verwaltungsdienst*)

IIAmtsassistent

IIIAmtsrevident

IVAmtsoberrevident

VAmtssekretär

VIWirklicher Amtsrat

VIIWirklicher Oberamtsrat

*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen

an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als

Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsleiter" und als

Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsleiter".

6. Gehobener Rechnungsdienst*)

IIRechnungsassistent

IIIRechnungsrevident

IV VRechnungsoberrevident

Rechnungssekretär

VIWirklicher Amtsrat

VIIRechnungsdirektor

*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen

an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als

Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsleiter" und als

Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsleiter".

Seite 32

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3

DienstklasseA m ts t i teI

DienstklasseA m t s t i t e I 9. Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst)*)

IFachad j unkt

IIKontrollor

IIIOberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen

an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Gemeindesekretär".

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3

Seite 33

DienstklasseA m t s t i t e I 11. Fachdienst der Fürsorgerinnen

I II IIIFürsorgerin

IVFürsorgefachinspektor

VFürsorgefachoberinspektor

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3

VERWENDUNGSGRUPPE D

DienstklasseA m t s t i t e I 15. Mittlerer Verwaltungs-und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst)

IAdjunkt (Kanzleiadjunkt)

IIOffizial (Kanzleioffizial)

III IVOberoffizial (Kanzleioberoffizial)

Anmerkung: Die in Klammer angeführten Amtstitel gelten für Beamte des Kanzleidienstes.

DienstklasseA m t s t i t e I

IAmtsgehilfe

II IIIAmtswart

VERWENDUNGSGRUPPE W 2 19. Wachdienst (dienstführende Beamte)

DienstklasseDienststufeA m t s t i t e I

I bis IV1Polizeirevierinspektor

2Polizeibezirksinspektor

3Polizeigrupperanspektor

V3Polizeigruppeninspektor

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3

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VERWENDUNGSGRUPPE W 3 20. Wachdienst (eingeteilte Beamte)

DienstklasseWartefrist (Jahre)A m t s t i t e I

I bis IIIWachmann

8Oberwachmann

14Polizeirayoninspektor

VERWENDUNGSGRUPPE L3 21. Dienst der Kindergärtnerinnen

GehaltsstufeAmtstitel

1 bis 9Kindergärtnerin

10 bis 14Oberkindergärtnerin

ab 15Hauptkindergärtnerin