# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Neuerlassung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

4.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Dezember 1981 über die Neuerlassung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

Der o. ö. Landtag hat am 10. November 1981 die in der Anlage wiedergegebene Satzung der Oberöster-reichischer* Landes-Hypothekenbank beschlossen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Bescheid vom 11. Dezember 1981, GZ. 27 0804/28-V/4/81, diese Satzung genehmigt.

Satzung

der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank

§ 1

Name, Aufgabe, Rechtsnatur, Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze (i) Die vom Land Oberösterreich mit Beschluß des Oberösterreichischen Landtages vom 22. Mai 1980 gegründete Oberösterreichische Landes-Hypotheken-anstalt führt die Bezeichnung' "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank", im folgenden; kurz "Bank" genannt. Sie ist eine öffentlidvrechtliche Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und' hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem im Bundesland Oberösterreich, zu fördern..

(i) Die Bank hat ihren Sitz in Linz. Sie kann Zweigstellen errichten'.

(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedacht-nahme auf die Interessen des Landes als Haftungsträger unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen1 Grundsätzen, zu führen.

(4) Die von der Bank geführten Siegel und Stempel sind mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank" versehen'.

§2 Haftung

Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten' mit ihrem gesamten' Vermögen. Darüber hinaus haftet für alle Verbindlichkeiten das Land als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB.

§3 Geschäftsgegenstand

(1) Geschäftsgegenstand der Bank ist der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes im In- und Ausland, ausgenommen

Seite 38

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

(2)Der Geschäftsgegenstand umfaßt ferner

(3)Die Berechtigung der Bank erstreckt sich wei

ters auf

(1)Die Bank ist berechtigt zur Entgegennahme von

Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 12 Abs. 7 des Kreditwesemgesetzes.

(2)Die Bank ist ferner berechtigt zum Abschluß von Vereinbarungen über Geldforderungen gemäß § 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes (nachrangiges Ka^-

pital),

§5 Erwerb von Liegenschaften und Baurechten

Die Bank kann Liegenschaften und Baurechte erwerben

(1)Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe

und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibun gen oder Kommunafobligationen) müssen nach den

gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein. Sie können

auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten.

(2)Pfandbriefe und Kommunalbriefe lauten in der Regel auf den Inhaber. Sie werden mit Ende der fest gelegten Laufzeit oder nach Maßgabe eines Til gungsplanes nach Aufruf durch Verlosung zur Rück

zahlung fällig. Die Bank ist zur vorzeitigen Rückzah

lung im Wege der Kündigung mit oder ohne Verlo

sung sowie durch Rückkauf berechtigt. Von Seiten

der Forderungsberechtigten können die Papiere nicht

gekündigt werden.

(3)Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben zu ent

halten:

c)die Bestimmungen über Fälligkeit der Zinsen und

des Kapitals,

d)die Zusicherung, bei Fälligkeit den Kapitalbetrag

zurückzuzahlen,

e)das Datum der Ausstellung,

f)die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank

und dem Besitzer maßgebenden Bestimmungen,

g)die rechtsverbindliche Zeichnung; die Unterschrif

ten können faksimiliert werden.

(4)Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben die Be

stätigung des Treuhänders zu tragen, daß die ge

setzlich vorgeschriebene Deckung vorhanden und in

das Deckungsregister eingetragen ist. Die Unter

schrift des Treuhänders kann faksimiliert werden.

(5)Pfandbriefe und Kommuhalbriefe sind mit Zins-

scheinbogen auszustatten. Diese haben erforder

lichenfalls Erneuerungsscheine zu enthalten.

(6)Pfandbriefe und Kommunalbriefe können auch

durch Sammelurkunden vertreten werden.

§7,

Besondere Bestimmungen für Deckungsausleihungen

(1)Deckungsausleihungen können gewährt werden

a)gegen hypothekarische Sicherstellung* auf Liegen

schaften und Baurechten,

b)ohne hypothekarische Sicherstellung

1.an Gebietskörperschaften sowie an andere

juristische Personen des öffentlichen Rechts,

wenn diese das Recht zur Einhebung von Um

lagen oder Beiträgen besitzen,

2.an andere juristische Personen des öffent

lichen Rechts, wenn diese von den unter 1.

genannten juristischem Personen ausreichend

dotiert werden,

3.an physische oder juristische Personen gegen

Haftung oder Zahlungsversprechen der unter

1. genannten juristischen Personen oder

gegen Hinterlegung von Wertpapieren, für die

ein Zahlung(r)- oder Bürgschaftsversprechen

dieser juristischen Personen besteht.

(2)Gegen hypothekarische Sicherstellung gewährte

Deckungsausleihungen dürfen unter Hinzurechnung

allfälliger Vorbelastungen bei land- und forstwirt

schaftlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei anderen

Pfandobjekten drei Fünftel des Wertes nicht über

schreiten.

(3)Bei der Belehnung von Baurechten sind die

Bestimmungen des Baurechtsgesetzes maßgebend.

(4 Die Ermittlung des Wertes der Pfandobjekte hat nach den Grundsätzen der Realschätzordnung bzw. nach anderen allgemein üblichem Richtlinien oder Methoden zu erfolgen,

(5) Bei Deckungsausleihungen sind als Pfandobjekte ungeeignet

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

Seite 39

§8 Sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft

Emissionen nach § 1 Abs. 2 Z. 9 des Kreditwesengesetzes können auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten. Sie können auch in Form von Sammelurkunden begeben werden. Die Unterschriften können faksimiliert werden.

§9 Mündelsicherheit

Einlagen bei der Bank und von der Bank ausgegebene Wertpapiere sind

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 230 ff. ABGB mündelsicher.

§ 10 Organe der Bank

Die Organe der Bank sind

(1)Einem Organ der Bank dürfen nur eigenberech

tigte österreichische Staatsbürger angehören.

(2)Von der Bestellung ausgeschlossen sind

(1)Die Führung der Geschäfte der Bank obliegt

dem Vorstand. Dieser hat unter eigener Verantwor

tung die Geschäfte zu führen. Er besteht aus min

destens zwei Mitgliedern, die nach Anhörung des Aufsichtsrates von der 0. ö. Landesregierung auf be

stimmte Zeit, höchstens auf die Dauer von 5 Jahren

bestellt werden. Die o. ö. Landesregierung bestellt

ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzendem und,

wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern

besteht, ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden

Vorsitzenden des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat

im Sinne der Entscheidung der o. ö. Landesregierung mit den Vorstandsmitgliedern die Anstellungsver träge abzuschließen.

(2)Die Mitglieder des Vorstandes müssen haupt

beruflich bei der Bank tätig sein und die bundesge

setzlichen Erfordernisse erfüllen.

(3) a) Kommt bei einem zweigliedrigen Vorstand

kein Einvernehmen! zustande, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

b) Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, so ist er bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendem den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4)Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Fällen

von der Beratung und1 Abstimmung - ausgenommen

bei einstimmiger Beschlußfassung nach § 17 des

Kreditwesengesetzes - ausgeschlossen,

a)in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist,

die mit ihm verehelicht oder mit ihm bis ein

schließlich zum 3. Grad verwandt oder verschwä

gert ist, oder

b)in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder

sonstiger Grund1 vorliegt, seine Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen; ob ein solcher Grund vor

liegt, hat der Vorstand zu entscheiden.

(5)Die o. ö. Landesregierung hat ein Mitglied des

Vorstandes abzuberufen, wenn die Voraussetzungen

für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen

kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus

wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflicht

verletzung, widerrufen.

(6)Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und

eine Geschäftsverteilung festzusetzen, die der Zu

stimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Einigt er sich

über die Geschäftsverteilung nicht, so hat der Auf

sichtsrat diese zu beschließen.

(7)Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine

Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungs

teilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere

der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung

sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten

sind.

(9)Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung

des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe be

treiben, noch im Bereich des Geld- und Kreditwe

sens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte

machen, noch sich an einer Gesellschaft des Han

delsrechtes oder des bürgerlichen Rechtes als per

sönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

(10)Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot nach Abs. 9, so kann die Bank Schadenersatz

fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen, daß

das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung ge

machten Geschäfte als für Rechnung der Bank ein

gegangene gelten lasse und ihr die aus Geschäften

für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtrete.

Seite 40

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

§ 13 Aufsichtsrat

(1)Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,

zwei Stellvertretern des Vorsitzenden und sieben

weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie aus

den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vom

Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern.

(2)Die Vertretung des Vorsitzenden regelt der Aufsichtsrat.

(3)Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens

jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen zusammen.

(4)Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch

den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch

den zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellver

treter übernimmt das an Jahren älteste von der o. ö. Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion des Vorsitzenden.

(5)Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der

Vorstand oder der Aufsichtskommissär der 0. ö. Lan

desregierung oder sein Stellvertreter haben das

Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit

Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist

innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.

(") Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtskommissär der 0. ö. Landesregierung und sein Stellvertreter sowie der Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(7) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates kann dieses im Einzelfall sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

(s) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch mindestens 48 Stunden vorher, zu erfolgen.

(9)Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Ta

gesordnung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates und

des Vorstandes berechtigt.

(10)Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die

ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 8

und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Auf

sichtsrates oder eines seiner Vertreter (Abs. 4) sowie

von mindestens vier weiteren von der o. ö. Landes

regierung bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates

erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit ein

facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor

sitzenden, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(n) Eine Beschlußfassung im Rundweg ist in dringenden Fällen unter der Voraussetzung zulässig, daß Gegenstand und Antrag des Beschlusses allen Mitgliedern des Aufsichtsrates nachweisbar schriftlich zugeleitet werden. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten. Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten analog.

(12) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an der Sitzung teilnehmenden Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.

§ 14

Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

(1)Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vor sitzenden und die weiteren Mitglieder des Aufsichts rates werden von der o. ö. Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Spätestens sechs

Monate nach Ablauf der Funktionsperiode des Auf

sichtsrates hat die Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfolgen. Bis zu dieser Neubestel lung bleibt der bisherige Aufsichtsrat im Amt.

(2)Die Arbeitnehmervertreter werden im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat aus dem

Kreise der Betriebsratsmitglieder gewählt.

(3)Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor

zeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer des

ausscheidenden Mitgliedes innerhalb von zwei Mo

naten ein neues Mitglied zu bestellen.

(4)Die o. ö. Landesregierung hat ein von ihr be

stelltes Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen,

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach

träglich wegfallen. Im übrigen kann sie Mitglieder

des Aufsichtsrates abberufen, wenn sie sich einer

groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbeson

dere einer Verletzung des Bankgeheimnisses schul

dig machen oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit

verloren haben.

§ 15 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates

(1)Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstan

des zu überwachen.

(2)Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an keine

Weisungen gebunden. Sie haben- ihre Funktion in

strenger Unparteilichkeit auszuüben^

(3)Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen Fäl

len von der Beratung und Abstimmung ausgeschlos-

sem

a)in denen es selbst, sein Machtgeber oder eine

Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht

oder mit ihm bis einschließlich zum 2. Grad ver

wandt oder verschwägert ist, oder

b)in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder

sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehem; ob ein solcher Grund vor

liegt, hat der Aufsichtsrat zu entscheiden'.

(4)Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom

Vorstand einen Bericht über Angelegenheiten! der

Bank einschließlich ihrer Beteiligungen zu verlan

gen. Diesbezügliche Anträge kann jedes Mitglied bei

der Sitzung des Aufsichtsrates stellen.

(5)Der Aufsichtsrat kann die Bücher und' Schriften

der Bank sowie die Vermögensgegenstände, nament

lich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren

und Wareni, einsehen und prüfen; er kann damit auch

einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben be

sondere Sachverständige beauftragen. Auch1 diese

sind an das Bankgeheimnis gebunden.

(Ö) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, ständige, mindestens aus drei Mitgliedern bestehen de Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und [ Befugnisse festzusetzen. Den Ausschüssen können

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

Seite 41

auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Darüber hinaus können für besondere Anlässe eigene Ausschüsse errichtet werden. Hinsichtlich der Einberufung, der Beschlußfähigst, der Beschlußfassung und der Niederschrift sind die für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat jed'ürfen

a) Vorschläge zur Änderung der Satzung, 3) die jährliche

Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

c)die Vertretung der Bank bei der Vornahme von

Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstandes,

insbesondere auch der Abschluß der Anstellungs

verträge mit den Vorstandsmitgliedern,

di) die Geltendmachung; von Haftungen, gegenüber Mitgliedern des

Vorstandes,

e)Stellungnahme bezüglich der Bestellung der Vor

standsmitglieder an die o. ö. Landesregierung,

f)Beschlußfassung gemäß § 25 Abs. 3 (Genehmi

gung des geprüften Jahresabschlusses, Beschluß

fassung über die Gewinnverwendung, Geneh

migung des Geschäftsberichtes und Entlastung

des Vorstandes),

3) Erlassung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und seiner

Ausschüsse, i) Genehmigung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b, i)

Festsetzung der Geschäftsverteilung des Vorstandes, sofern

sich dieser hierüber nicht einigt.

(a) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedür-en neben den im § 12 Abs. 9 angeführten Angelegenheiten

I) Übernahme von Haftungen! ab einer vom Aufsichtsrat festzusetzenden Höhe.

(?) Bei der Beratung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates nach Abs. 7 lit. c bis e wirken die vom Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter nicht mit.

§ 16

Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder und Auslagenersätze der von der o. ö. Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der 0. ö. Landesregierung festgesetzt.

§ 17 Haftung der Mitglieder der Organe

(1)Die Mitglieder der Organe habeni ihre Geschäfte

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters

zu führen und sind der Bank zum Ersatz jedes durch

eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen

Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern

sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht er

füllt haben. Solche Schadenersatzansprüche verjäh

ren in 5 Jahrero.

(2)Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber

Mitgliedern des Aufsichtsrates obliegt der o. ö. Lan

desregierung.

§ 18 Arbeitnehmer

(1)Sämtliche Arbeitnehmer der Bank unterstehen

dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen Or

ganisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und

sind an deren Weisung gebunden.

(2)Bei der Verwaltung der Bank sind die Rechte

der Arbeitnehmer und deren Vertretung zu beachten.

(3)Das Dienstrecht der Angestellten wird durch

die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für

die Angestellten der österreichischen Landes-Hypo-

thekenbanken und die Betriebsvereinbarung für die

Arbeitnehmer der Oberösterreichischen Landes-Hy-

pothekenbank bestimmt.

(4)Das Dienstverhältnis der Arbeiter ist nach Maß

gabe der einschlägigen Gesetze durch Vertrag zu

regeln.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 23 des Kreditwesengesetzes) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegemheiteni (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

Seite 42

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

§ 20 Vertretung der Bank

(1)Die Bank wird mit Ausnahme der im § 15 Abs. 8 lit. c und d angeführten Fälle durch den Vor stand gerichtlich und außergerichtlich vertreten'.

(2)Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt

(3)Urkunden, auf Grund1 deren eine grundbücherliche Eintragung erfolgen soll, bedürfen im Sinne des § 31 Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes einer Geneh

migung von Seiten der 0. ö. Landesregierung als Auf sichtsbehörde.

(4)Die zur Zeichnung ermächtigten Personen, sind

durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenver

zeichnisses in den, Schalterräumen der Bank bekannt zugeben.

(5)Schriftliche Erklärungen sind unter der Bezeich nung "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank"

abzugeben'.

(6)Bei Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen

oder maschinellen Einrichtungen kann eine Unter

schrift unterbleiben!. In solchen Fällen ist auf dem Schriftstück der Name von Unterschriftsberechtigten aufzudrucken.

§ 21 Landesaufsicht

(1)' Die Aufsicht des Landes obliegt der o. ö." Landesregierung. (2 Zur Wahrung dieses Rechtes kann die o. ö. Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(3)Die o. ö. Landesregierung bestellt unter Be-

dachtnahme auf ihre Geschäftsordnung aus dem

Kreise ihrer Mitglieder einen Aufsichtskommissär.

Dieser wird vom Leiter jener Abteilung im Amte der

o. ö. Landesregierung vertreten, der nach der Ge

schäftsordnung die Verwaltung der Landesfinanzen

obliegt. Der Aufsichtskommissär und sein Stellver

treter haben das Recht, an allen Sitzungen des Auf

sichtsrates und seiner Ausschüsse sowie des Vor

standes teilzunehmen'. Der Aufsichtskommissär und

sein Stellvertreter sind zu diesen Sitzungen einzu

laden.

(4)Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist be

rechtigt, gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und

seiner Ausschüsse, die er für rechtswidrig hält oder

die er für die Interessen bzw. die Sicherheit des Ver

mögens des Landes oder der Bank als nachteilig er-

achtet, Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu er heben. Der Einspruch kann nur in der gleichei Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhobei werdea Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) is ferner berechtigt, vor Beschlußfassung über einei Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch fü notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrac zu steilem Über diesen Vermittlungsantrag ist zuers abzustimmen.

(5) Im Falle des Einspruches hat der Aufsichtskom missär (Stellvertreter) die Angelegenheit binner einer Woche ab Zeitpunkt des Einspruches der o. ö Landesregierung zu berichten. Diese hat binnen, zwe Wochen, vom Tage des Einspruches an gerechnet den Vorstand und den Aufsichtsrat zu hören und end gültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Fris keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurück gezogen. Beschlüsse des Aufsichtsrates, seiner Aus schüsse und des Vorstandes, die außerhalb eine Sitzung gefaßt werden, sind' sogleich dem Aufsichts korhmissär (Stellvertreter) mitzuteilen. In einem sol chen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertre ter) einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeits tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlict erheben.

(Ö) Die Festsetzung von Funktionsgebühren un .Auslagenersätzen im Zusammenhang mit der Wahr nehmung des Aufsichtsrechtes obliegt der o. ö. Lan desregierung.

§ 22 Staatsaufsicht

(1)Die Zuständigkeit des Bundesministeriums fü

Finanzen nach dem Kreditwesengesetz, insbeson

dere sein Aufsichtsrecht und das Recht auf Bestel

lung eines Staatskommissärs bei der Bank, win

durch diese Satzung1 nicht berührt.

(2)Der Staatskommissär ist zu allen Sitzungen de

Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse unter Bekannt

gäbe der Tagesordnung mit allen Unterlagen, di

den Mitgliedern des Aufsichtsrates und seiner Aus

Schüsse zur Verfügung gestellt werden, rechtzeiti

schriftlich zu laden. Die Niederschriften über dies

Sitzungen sowie alle schriftlichen Beschlußfassunge

des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind der

Staatskommissär unverzüglich zu übermitteln.

§ 23 Eigenkapital

(1)Das Eigenkapital der Bank besteht aus de

gesetzlichen Rücklagen und den sonstigen nicr

durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen.

(2)Die Zuweisungen zu den Rücklagen können be

reits in der Bilanz des Jahres erfolgen, in dem di

Grundlage hiefür geschaffen wurde.

§ 24 Kundmachungen

Soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes vor geschrieben ist, haben Kundmachungen der Banl mit Ausnahme der Bestimmungen des § 20 Abs. 4, i rechtsgültiger Weise in der Amtlichen Linzer Zeitun zu erfolgen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 2. Stück, Nr. 4

Seite 43

§ 25 Jahresabschluß und Geschäftsbericht

(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäfts-

ahres unverzüglich einem Jahresabschluß sowie

äinen Geschäftsbericht zu erstellen'. Nach Überprü-

ung durch der" vom Aufsichtsrat bestellten Wirt

schaftsprüfer sind der Jahresabschluß und der Ge

schäftsbericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk,

lern Aufsichtsrat vorzulegen..

(3)Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des

reprüften-' Jahresabschlusses, die Beschlußfassung

iber die Gewinnverwendung, die Genehmigung des

Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vor

tandes.

(4)Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat

ler Vorstand den geprüften Jahresabschluß, den

äeschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Bun-

tesminister für Finanzen und der o. ö. Landesregie-

ung, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht

iuch der österreichischen' Nationalbank vorzulegen.

(5)Genehmigt der Aufsichtsrat den' Jahresabschluß

icht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich der

. ö. Landesregierung samt einem Bericht des Auf-

ichtsrates vorzulegen.

§ 26 Satzungsänderung, Auflösung der Bank

(1)Änderungen' der Satzung beschließt der Land

tag.

(2)Die Auflösung der Bank beschließt der Landtag

nach Anhörung des Aufsichtsrates.

(3)Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag

die Art der Durchführung und die Verwendung des

Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften

des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

§27 Übergangsbestimmungen

(1)Die Organe nach den Bestimmungen dieser

Satzung sind innerhalb von drei Monaten nach Kund

machung dieser Satzung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich zu bestellen. Mit der Bestellung der

neuen Organe erlöschen die Funktionen! der auf

Grund der bisherigen Satzung tätigen Organe. Das

bis dahin geltende Statut (LGBl. Nr. 25/1936 in der

Fassung LGBl. Nr. 59/1961, 42/1974 und 16/1980) tritt

außer Kraft.

(2)Die Funktionsperiode des ersten Aufsichtsrates, der nach dieser Satzung bestellt wird, kann die im § 14 Abs. 1 vorgesehene Dauer unterschreiten.