# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1981)

Dienstjahren 12 v. H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Vom vollendeten! 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H."

"(7) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Be-triebsvereimbarungem (Arbeits- oder Dienstordnungen) und Arbeitsverträgeni, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt."

6.§ 45 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten! Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten) Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen'. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben."

(1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

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(2)Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu

bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das

nach der Geschäftsverteilung der Landesregie

rung für Angelegemheiten des Arbeitsrechtes der

Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

zuständige Mitglied der Landesregierung oder

ein von diesem damit betrauter rechtskundiger

Beamter des Amtes der 0. ö. Landesregierung zu

führem.

(3)Der Kommission haben neben dem Vor

sitzenden anzugehören:

1.zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich;

2.zwei Vertreter vom freiwilligen Berufsvereini

gungen der Dienstgeber in der Land- und

Forstwirtschaft;

3.zwei Vertreter der Landarbeiterkarmmer für

Oberösterreich;

4.zwei Vertreter von freiwilligen" Berufsvereini

gungen der Dienstnehmer in der Land- und

Forstwirtschaft;

5.zwei vom Amt der o. ö. Landesregierung zu

entsendende Mitglieder, von denen eines

rechtskundig sein muß.

(4)Für jedes der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ha

ben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden

die gewissenhafte und unparteiische Ausübung

ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Lan

desregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z. 1 bis 4

genannten Interessenvertretungen! für eine Funk

tionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Be-

rufsvereinigtingen gemäß Abs. 3 Z. 2 und 4 sind

solche anzusehen, denen die Kollektiwertrags-

fähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt

wurde. Wird das Vorschlags recht nicht binnen

zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist

die Landesregierung' an Vorschläge nicht gebun

den.

(5)Die Landesregierung hat ein von einer der

im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genanntem Interessenvertre

tungen vorgeschlagenes Mitglied' (Ersatzmitglied)

bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch

die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung,

bei grober Verletzung oder bei dauernder Ver

nachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu

entheben.

(6)Ein Mitglied (Ersatzmitgüed) der Kommission

ist von der Teilnahme an deren Sitzungen aus

geschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 203 b

Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung' (§ 14 a) berührenden Fragen zu befassen.

§ 203 c (1) Auf Antrag einer der im § 203 a Abs. 3

Z. 1 bis 4 gemannten Interessenvertretungen oderl von Amts wegen hat

die Kommission Gutachten! über Fragen der Diskriminierung bei der

Entgelt-| festsetzung zu erstatten.

(2)Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes!

Gutachten Diskriminiefungem in Regelungen der!

kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Konvl

mission zur Vorbereitung der Beschlußfassung!

einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben deml

Vorsitzenden (§ 203 a Abs. 2) je eines der von!

den im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Inter-I

essenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder!

anzugehören hat. Den Beratungen: sind Vertreter!

der jeweiligen Kollektiwertragsparteiem beizu-|

ziehen.

(3)Gutachten der Kommission sind in der Amt-|

liehen Linzer Zeitung zu verlautbarem.

§ 203 d

(1)Auf Antrag eines Dienstnehmers, einesl

Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im|

§ 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessen

Vertretungen oder von Amts wegen hat die Kom

mission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ver-|

letzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2)Ist die Kommission der Auffassung, daß eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor-|

liegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einer

Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehand^

lung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die

Diskriminierung zu beenden.

(3)Kommt der Diemstgeber diesem Auftrac

innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede

der im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Inter-I

essenvertretungen beim zuständigem Arbeits-|

gericht auf Feststellung der Verletzung de

Gleichbehandlungsgebotes (§ 14 a) klagen; diese

Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgelt^

Zahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einer

Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichem Ver-J

jährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfall-]

fristen wird bis zum Ende eines Monats nach Ein-|

tritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(4)Die Kommission hat rechtskräftige Urteile ir

Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleich-]

behandlungsgebotes feststeilem, im der Amtlicher

Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 203 e

(1)Der Vorsitzende (§ 203 a Abs. 2) hat die

Kommission nach Bedarf einzuberufen'. Eine Ein-I

berufung der Komimission hat auch dann zu er-l

folgen., wenn dies mehr als ein Drittel der Mit-|

glieder schriftlich verlangt.

(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind recht-l

zeitig und nachweislich unter Bekanntgabe de{

Tagesordnung zu ladem.

(3)Die Kommission ist beschlußfähig, wenn de!

Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mit|

glieder (Ersatzmitglieder) anwesend- sind. Für Be

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 3. Stück,

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Schlüsse der Komimission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen', für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4)Die Sitzungen der Kommission* sind nicht

öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen

der Kommission auch sonstige Fachleute mit be

ratender Stimme beiziehem. Dem Verlangen von

mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Bei

ziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende

zu entsprechen.

(5)Über jede Sitzung ist eine Niederschrift auf

zunehmen. Sie hat zu enthalten':

a)Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b)die Namen der anwesenden Mitglieder;

c)die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des

Ab sti mm u n g se rgeb n i sses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6)Die Führung der laufenden Geschäfte, die

Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbei

ten der Kommission sind unter der Leitung des

Vorsitzenden' vom Amt der o. ö. Landesregierung

zu besorgen.

Ausschüsse der Kommission

§ 203 f

(1)Die Kommission kann die Behandlung von

Verletzungen' des Gleichbehandlungsgebotes im

Einzelfall (§ 203 d) einem Ausschuß übertragen;

falls erforderlich, können' mehrere Ausschüsse er

richtet werden'.

(2)Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens

drei Mitgliedern zu bestehen. Dem Vorsitz hat ein

vom Vorsitzenden' der Komimission damit betrau

ter Vertreter des Amtes der o. ö. Landesregierung

(§ 203 a Abs. 3 Z. 5) zu führen, die übrigen Mit

glieder sind vom Vorsitzendem der Kommission

aus dem Kreise der im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4

genannten Mitglieder oder deren Ersatemitglieder

zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in

gleicher Zahl von dem Interessenvertretungen' der

Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.

(3)Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse

gilt § 203 e Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

§ 203 g

(1)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kom

mission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

zuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der not

wendigem Reise- und Aufenthaltskostem; gleiches

gilt für die Vertreter der KoHektivvertragsparteiem

und für die sonstigen: Fachleute (§ 203 c Abs. 2

letzter Satz und § 203 e Abs. 4).

(2)Die Dienstgeber und alle Beschäftigten' der

betroffenen' Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen' (§ 203 f) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichem Auskünfte zu erteilen1.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegemheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter der Kollektivvertragisparteiem und für die sonstigem Fachleute."

Artikel II

Art. I Z. 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Im übrigem tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.