# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

6.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1982 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebamengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der 0. ö. Landesregierung über die Gewährleistung1 eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGBl. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/1978, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichem Mindesteinkommens beträgt S 32.000,-. Sprengelhebamen, deren Rein- (Netto^) Einkommen aus diesem Beruf dem Betrag von S 32.000,- nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto) Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2

Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1981 gewährleistet.