# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird

7.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. Februar 1982, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird

Auf Grund des § 20 Abs. 6 der O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der O. ö. Bauordnungsnovelle 1980, LGBl. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten' der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflachen wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveaufaerstetlimg und der Oberflächenenitwässerung mit 700,- (in Worten: siebenhundert) Schilling pro Quadratmeter festgesetzt.

§2

Diese Verordnung! tritt mit 1. März 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 14. Juli 1980, LGBl. Nr. 52, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird, außer Kraft.