# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird

Seite 98

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 5. Stück, Nr. 11

Z. 3 des Fleischbeschauübergangsgesetzes 1971, BGBl Nr. 331, wird verordnet:

§ 1

Die Vieh- und Fleischbeschau^Gebührenverord-rtung, LGBl. Nr. 55/1978, in der Fassung der Verordnung LGB1 Nr. 92/1980 wird wie folgt geändert:

führung der Vieh- und Fleischbeschau bzw. der Trichinenschau bei Entfernungen1 über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 4,50 für jeden zurückgelegten Kilometer."

12

Grundgebühr

S3

Gemeindezuschlag einschl.

ust.

S4

Ausgleichskassenzuschlag

S5

Gesamtgebühr

S

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

1. bei Einhufern und Rindern

2. bei Kälbern bis zu drei Monaten

3. bei Schweinen45 - 22,- 21,50 14,-

9 -

11 - 6 -

6 - 40 -4 -

2,-

2

o

2 -

2

2 -

1 J

4 -4 - 3 - 3 -

"|

1 -

1 - 1 -

0,50 1 -53 - 27,- 26,50 17-

12 -

14 - 9 -

7,50 45,-

4. bei Schafen und Ziegen

5. bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei

Schaf* und Ziegenlämmem bis ziu drei Monaten

und bei anderen zu untersuchenden Tieren1. .

B. Für jede Trichinenschau

Kompressionsmethode

Verdiauungsmethode

C. Überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung

BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung' des Fleischbeschau-Übergangisgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331)

für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und

die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der Verordnung BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung

des Fleisch'beschau-Übergangisgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331

(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 90,-, so erhöbt sich die zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 90,- (Mindestgebuhr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr beträgt der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemein-dezuschiag einschließlich Umsatzsteuer mindestens S 7,50."

2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Aus-

mungen des § 8 Abs. 2 und1 4 sinngemäß anzuwenden."

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in Kraft.