# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung

# von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1982 - GVV. 1982)

§ 1

(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in den

Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind

die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Jer Gemeinde aus dem Bereich der Landesvoll-

:iehung und der Bundesvollziehung) zu entrichten

den Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene,

5inen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif

naßgebend.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge-

iehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,

venn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost

les Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge-

ehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent-

ichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

itierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

ie abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

ihalt nach unverändert geblieben ist.

(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe

ich ergebende Groschenbeträge haben unberück-

ichtigt zu bleiben.

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt illig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver-3hen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom-ien wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die

gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten

der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die

in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und

der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsab

gaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden,

bei den Behörden der Gemeinden mittels der von

der Landesregierung, in den Städten mit eigenem

Statut von der betreffenden Stadt, aufgelegten Ver

waltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Be

hörden der Gemeinden während der Amtsstunden

erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken kön

nen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet

werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der Par

tei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge

schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch

amtliche ÜberStempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum

Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich

wird.

(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be

hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)

aufzudrücken.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,

Nr. 14

(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976, LGBl. Nr. 29, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 83/1976 und LGBl. Nr. 52/1978 außer Kraft.

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

1.Verleihung von Berechtigungen .... 70,-

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be

stätigungen (ausgenommen Übernahms

bestätigungen u. dgl.)30,-

3.Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen30,-

4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Dupli

katen für jeden Bogen der Urschrift . . 30,-

Schilling

len solcher Pläne oder Bausperren mit zeichnerischer Darstellung in den Plänen, je Auskunft (§ 42 O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1980)

koloriert150,-

nicht koloriert100,-

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Be

bauungsplänen (§§ 15 und 19 Oberöster

reichisches Raumordnungsgesetz,

LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung des

Gesetzes LGBl. Nr. 15/1977)

a)für den ersten Plan oder Abzug (Licht

pause) je Blatt ÖNORM A 6041

koloriert 200,

nicht koloriert150,-

b)für jeden weiteren Abzug je Blatt

ÖNORM A 6041

koloriert150,

nicht koloriert70,-

6.Schriftliche Auskünfte aus Flächenwid

mungs- oder Bebauungsplänen oder

Bausperren sowie Ablichtungen von Tei-

8.Bewilligung der Änderung von Bau

plätzen und bebauten Liegenschaften

(§ 7 Abs. 1 O. ö. Bauordnung) .... 200,-

9.Gewährung von Ausnahmen vom Verbot

der Ableitung von Schmutzwässern in

Senkgruben (§ 35 Abs. 3 O. ö. Bauord

nung) ' . 200,-

10.Gewährung von Ausnahmen von der An

schlußpflicht an gemeindeeigene Kanali

sationsanlagen (§ 38 O. ö. Bauordnung) . 450,-

11.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder

Umbau sowie für die sonstige Änderung

oder Instandsetzung von Gebäuden

(§ 41 Abs. 1 lit. a und d O. ö. Bauord

nung)

für je angefangene 10 m2 jedes Geschos

ses (einschließlich Kellergeschosse, aus

genommen Dachraum)20,-

mindestens aber je Gebäude300,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,

Nr. 14

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Schilling

12.Baubewilligung für den Zu-, Aus- oder

Umbau sowie für die sonstige Änderung

oder Instandsetzung von Dachräumen;

Baubewilligung für die Erneuerung des

Dachstuhles (§ 41 Abs. 1 lit. a und d

O. ö. Bauordnung)

für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche20,-

mindestens aber200,-

höchstens jedoch4.000,-

13.Baubewilligung für Geschäftsportale, so

weit die Baubewilligung nicht unter Tarif

post 11 fällt (§ 41 Abs. 1 lit. d O. ö. Bau

ordnung)

je angefangenen Laufmeter der straßen

seitigen Hausfront20,-

mindestens aber200,-

14.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. b

oder c der O. ö. Bauordnung

für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene

Höhen-(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 20,-

mindestens aber200,-

höchstens jedoch4.000,-

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

15.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. d

der O. ö. Bauordnung, soweit sie nicht

unter Tarifpost 11 oder 13 fällt

für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene

Höhen-(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 20,-

mindestens aber . 200,-

höchstens jedoch4.000,-

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

16.Bewilligung für den Abbruch von Gebäu

den oder Gebäudeteilen; Bewilligung für

den Abbruch von sonstigen bewilligungs-

pflichtigen Bauten (§ 41 Abs. 1 lit. e

O. ö. Bauordnung)

a)für jedes Geschoß, nicht jedoch für

das Kellergeschoß oder Räume im

Dachraum200,-

b)wenn keine Geschosse vorhanden

oder betroffen sind, für je angefan

gene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter

bzw. Laufmeter des Baues .... 20,-

mindestens aber200,-

höchstens jedoch2.200,-

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die

im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

Schilling

17.Baubevyilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. f

der O. Ö. Bauordnung

a)je aufgestellte Maschine bzw. anderen

Gegenstand200,-

b)für jede Änderung des Verwendungs

zweckes 350,-

18.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. g

oder h der O. ö. Bauordnung

für je angefangene 10 Laufmeter Einfriedung (lit. g) bzw. für

je angefangene

10 m2 Grundfläche (lit. h)20,-

mindestens aber200,-

höchstens jedoch2.200,-

19.Bewilligung der Verlängerung der Frist

für den Beginn der Bauausführung und

für die Fertigstellung des Bauvorhabens

(§ 51 Abs. 3 und 4 O. ö. Bauordnung) . 150,-

20.Bewilligung von Abweichungen von be

willigten Bauvorhaben, wenn durch die

Abweichung Bedingungen oder Auflagen

des Baubewilligungsbescheides berührt

werden (§ 53 Abs. 2 lit. b O. ö. Bauord

nung) 200,-

21.Überprüfung von Ergänzungen des Bau

planes (§ 44 Abs. 3 O. ö. Bauordnung)

je Plan50,-

je Seite der sonstigen Unterlagen . . . 20,- Die Abgabe

beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit

von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.

22.Überprüfung und Klausulierung (Anbrin

gung des Bewilligungsvermerkes) von zu

sätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes

(§ 49 Abs. 6 O. ö. Bauordnung)

je Bauplanausfertigung100,-

23.Benützungsbewilligung (§ 57 Abs. 4

O. ö. Bauordnung) sowie Teilbenützungs

bewilligung (§ 57 Abs. 8 O. ö. Bauord

nung): je ein Drittel der anläßlich der Er

teilung der Baubewilligung berechneten

Abgabe, mindestens jedoch

a)bei Baubewilligungen nach Tarif

post 11150,-

b)bei anderen Baubewilligungen . . . 120,-

24.Gewährung von Ausnahmen oder Er

leichterungen (Stundungen) von der Ver

pflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

(§ 30 Abs. 5 O. ö. Bauordnung)

je Stellplatz100,-

höchstens jedoch4.000,-

25.Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen

(§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Lagerung

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Landesgesetzblatt für OberösJerreich, Jahrgang 1982, 7. Stück, Nr. 14

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und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)

a)für die Errichtung500,-

b)für die wesentliche Änderung . . . 450,-

26.Bewilligung der Inbetriebnahme von Öl

feuerungsanlagen (§ 6 Abs. 4 Gesetz

über die Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten)

a)für Großanlagen .300,-

b)für Mittel- und Kleinanlagen .... 200,-

27.Bewilligung von Feuerstätten, die der

Verfeuerung von brennbaren Flüssigkei

ten der Gefahrenklasse I und II dienen

(§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und

Verfeuerung von brennbaren Flüssig

keiten)

a)für die Errichtung350,-

b)für die wesentliche Änderung . . . 300,-

28.Bewilligung der Inbetriebnahme von be-

willigungspflichtigen Feuerstätten (§ 9 in

Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz

über die Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten)

a)für neu errichtete Anlagen .... 300,-

b)für wesentlich geänderte Anlagen . . 200,-

29.Bewilligung der Lagerung von brenn

baren Flüssigkeiten (§11 Gesetz über

die Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten)

a)für die Lagerung

von mehr als 100 Litern der

Gefahrenklasse I350,-

von mehr als 500 Litern der

Gefahrenklasse II320,-

von mehr als 5000 Litern der

Gefahrenklasse III300,-

b)für die wesentliche Änderung der La

gerung

von mehr als 100 Litern der

Gefahrenklasse I300,-

von mehr als 500 Litern der

Gefahrenklasse II250,-

von mehr als 5000 Litern der

Gefahrenklasse III200,-

30.Bewilligung der Inbetriebnahme der La

gerung von brennbaren Flüssigkeiten

(§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6

Abs. 4 Gesetz über die Lagerung und

Verfeuerung von brennbaren Flüssig

keiten)

a) Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I . . . .

200,-

Schilling

180,-150,-

180,-150,-100,-

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklassen.. - ¦ • ¦ - •

von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III

je Bewilligung . .

II. Veranstaltungswesen

32.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh-

rungen von Dilettantentheatern (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz,

LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch

Gesetz LGBl. Nr. 5/1979) für jede Vor

führung50,-

33.Bewilligung von FernsehveranstaWungen

mittels sogenannten Heimempfängers

ohne vergrößernde Projektion f§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jedes

Fernsehgerät 120,-

34.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Unterhaltungsspielapparaten oder

Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§2

O. ö. Veranstartungsgesetz) für jeden Ap

parat bzw. Automaten . ... ... 500,-

35.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Musikautomaten mit Geldeinwurf

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden

Automaten ........ . . . 200,-

36.Bewilligung von Tanzunterhaltungen, Un-

terhaltungsfesten und musikalischen Dar

bietungen (§ 2 O. ö. Veranstatangsge-

setz)..

I. Einzelfälle

a) das Zehnfache des ,(bei Abstufungen höchsten) Eintrittspreises

für eine Person, mindestens aber . . 200,- höchstens jedoch

aa) bei Veranstaltungen von Vereinigungen, die mildtätige,

kirchliche, kulturelle oder sportliche Zwecke verfolgen . .

.500,-

. 4.O00,-

bb) ansonsten

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,

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Schilling

b) bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbsabsicht (freiwillige Spenden,

Regiekostenbeiträge, Erwartung einer Umsatzerhöhung u. dgl.) ....

200,-

II. ständige oder befristete Veranstaltungen

a)von Vereinigungen, die mildtätige,

kirchliche, kulturelle oder sport

liche Zwecke verfolgen1.000,-

b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs

absicht (freiwillige Spenden, Regie

kostenbeiträge, Erwartung einer

Umsatzerhöhung u. dgl.) . . . .1.500,-

c)für sonstige Dauerveranstaltungen

aa) bei einer Bewilligungsdauer bis

zu drei Jahren3.000,-

bb) bei einer Bewilligungsdauer

von mehr als drei Jahren . . 5.000,-

37.Bewilligung von Faschings- und Schau

umzügen sowie sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Be

lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz), sofern die Bewilligung nicht unter

Tarifpost 36 fällt150,-

38.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz)200,-

39.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz) 450,-

40.Genehmigung eines Pächters (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz)750,-

III. Straßenverkehrswesen

41.Bewilligung von Ausnahmen von einer

Beschränkung für das Halten und Par

ken, von einem Hupverbot oder von Aus

nahmen für Fußgängerzonen (§45 Abs. 2

und § 94 d Z. 6 und 8 Straßenverkehrs

ordnung 1960 - StVO. 1960,

BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr.

209/1979)

a)für eine einmalige Ausnahme . . . 120,-

b)für mehrmalige Ausnahmen .... 200,-

12. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder

Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94 d

Z. 7 StVO. 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug70,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug150,-

Schilling

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug200,-

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kräftfahrzeug450,-

43.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und

§ 94 d Z. 9 StVO. 1960) pro Fahrzeug,

Werbetafel u. dgl 200,-

44.Bewilligung von Ausnahmen vom Ver

bot des Anbringens von Werbungen oder

Ankündigungen an Straßen außerhalb des

Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94 d

Z. 10 StVO. 1960)

a)Bewilligung einer Werbung oder An

kündigung an einer Stelle, für die bis

her noch keine gleichartige Bewilli

gung erteilt wurde 500,-

b)Bewilligung für jede einzelne weitere

Werbung oder Ankündigung .... 200,-

45.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben Straßen (§ 90 und § 94 d

Z. 16 StVO. 1960)200,-

46.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häuslern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 18

StVO. 1960)70,-

IV. Leichen- und Bestattungswesen

47. Vornahme der Totenbeschau (§§1,6 und 8 O. ö.

Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch

Gesetz LGBl. Nr. 35/1976) je Leiche . . 450,-

48. Bewilligung zur Enterdigung von Leichen

(§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestattungs

gesetz)

200,-

V. Gewerbewesen

49.Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

oder einer späteren Sperrstunde für ein

zelne Gastgewerbebetriebe (§ 198 Abs. 3

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 619/1981)

a)für einen oder zwei kalendermäßig

bestimmte Tage .30,-

b)für drei bis zehn Tage150,-

c)für mehr als zehn Tage250,-

50.Bewilligung für das Feilbieten im Umher

ziehen (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeord

nung 1973) .70,-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,

Nr. 14

Schilling

70,-

Schilling

Ordnung 1979, LGBl. Nr. 119; § 3 Abs. 3 Statut für die

Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10; § 3 Abs. 3 Statut für die

Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels

1980, LGBl. Nr. 12)

I. an Vereinigungen, die gemeinnüt

zigen, mildtätigen, kirchlichen, kul

turellen oder sportlichen Zwecken

dienen 200,-

II. an sonstige Bewilligungswerber

a)zwecks einmaliger Verwendung . 450,-

b)zwecks dauernder oder befristeter

Verwendung4.500,-

c)zwecks Verwendung zur Waren

bezeichnung oder zur Ausschmük-

kung gewerbsmäßig angefertigter

Gegenstände1.000,-

56. Bewilligung des Haltens eines gefähr

lichen Tieres (§ 7 Abs. 1 und 2 O. ö. Poli

zeistrafgesetz - O. ö. PotStG.,

LGBl. Nr. 36/1979)1.000,-