# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche

# Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxigewerbes

19.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

30. April 1982 betreffend die gewerbepolizeiliche

Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes

mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.

Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981 wird

verordnet:

ABSCHNITT I

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Vorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 274/1976, für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981) im Lande Oberösterreich.

ABSCHNITT II

Bestimmungen für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit

Personenkraftwagen

§ 2 Ausstattung der Fahrzeuge

Die Kennzeichnung eines im Mietwagen-Gewerbe verwendeten Personenkraftwagens darf nur in einer solchen Weise erfolgen, daß der Mietwagen nicht mit einem Taxi verwechselt werden kann. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.

§ 3 Fahrbetrieb

(1)Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern die Fahrgäste nichts an deres bestimmen.

(2)Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über

die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt und den Fahrpreis zu geben.

Seite 110

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 8. Stück, Nr. 19, 20, 21 u. 22

§ 4 Entgegennahme von Fahrtaufträgen

(1)Mietwagen müssen nach Beendigung der

Fahrtaufträge wieder zu einer Betriebsstätte des Ge

werbeinhabers zurückkehren.

(2)Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf

nur in einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers er

folgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der

Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unter

wegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahr

zeuge ist gestattet.

(3)Im Sinne der vorstehenden Absätze ist insbe

sondere verboten:

a)die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen

durch den Lenker des unterwegs befindlichen

Fahrzeuges (z. B. per Autotelefon, Anhalter),

b)das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,

c)das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrs

mittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräu

men, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf

denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf

Parkplätzen u. dgl., um allfällige Fahrtaufträge

entgegenzunehmen.

ABSCHNITT III Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes §5 Fahrtaufträge

Das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxistandplätze der Standortgemeinde ist verboten.

§ 6 Anschluß an Taxifunkzentrale

Der Anschluß von Taxiunternehmen bzw. Taxifahrzeugen an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes ist nicht gestattet.

ABSCHNITT IV Strafen und Inkrafttreten

§ 7 Strafen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981 zu ahnden.

§8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.