# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Entschädigung für besondere sachverständige Organe nach dem Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

# Flüssigkeiten

§ 1 Entschädigungen

(1)Den gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die

Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssig

keiten bestellten besonderen sachverständigen Or

ganen gebührt für die Mitwirkung bei der Vollzie

hung gemäß § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Pau

schalentschädigung von jährlich S 200,- je volle

1.000 Einwohner des vom Bürgermeister (Magistrat)

gemäß § 15 Abs. 3 des genannten Gesetzes festge

legten Dienstbereichs, mindestens aber S 200,-

jährlich.

(2)Den besonderen sachverständigen Organen

gebühren überdies für Messungen und Untersuchun

gen, die den Einsatz besonderer Geräte erfordern,

soweit solche Messungen und Untersuchungen in

nerhalb des festgelegten Dienstbereichs vom Bür

germeister (Magistrat) angeordnet sind, folgende

Entschädigungen:

a)für die Ermittlung der RußzahlS 185,-

b)für die Ermittlung der Rauchgas

temperaturS 150,-

c)für die Ermittlung des Rauchgas

verlustesS 185 -

d)für eine Gesamtermittlung der Rußzahl,

der Rauchgastemperatur und des

RauchgasverlustesS 270,-

Als Berechnungsgrundlage der Entschädigungen gemäß lit. a bis d wird folgender durchschnittlicher Zeitaufwand bestimmt: