# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

40.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1982,

mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden

verordnet:

§ 1

(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge

setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).

(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfäl

liger Zuschläge ein Höchsttarif

a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von

weniger als S 25,50,

b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang

von weniger als S 51,-,

so beträgt der Höchsttarif S 25,50 bzw. S 51,-.

(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü

fung der Nichtbenutzung ein Betrag bis S 12,10 pro

Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt

werden.

§ 2

(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§3

(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem

der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für

jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durch

läuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und

ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stock

werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als

zwei Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als

Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach

bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach

geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigblei

bende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.

(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten

auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen

(z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

§4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung

gestellt werden:

a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;

in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu

kehren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden,

in denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein

Zuschlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen

der Tarifposten 1 bis 10;

b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie

Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 67,10;

c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden

ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10, und

zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu

50%;

in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen bis zu 100%;

dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 15. Stück, Nr. 40

außerhalb des Standortes des Rauchfangkehrergewerbes ein

Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld von S 18,80 für jeden

vollen Kilometer des Hin- und Rückweges; an Samstagen, Sonn- und

Feiertagen ein weiterer Zuschlag bis 100%;

in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.

(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum verein

barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vorge

nommen werden können, kann die Kehrgebühr samt

Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei

Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

besitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

§7

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 25. Fe

bruar 1981, LGBl. Nr. 20, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster

reich festgelegt werden, außer Kraft.

H ö c h s 11 a r i f e für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse

eines Zylinderrauchfanges:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 15. Stück, Nr. 40

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse I

Ortsklasse

10.eines Bastardkamines, wofür eigenes Werkzeug verwendet wer

den muß, bis 10 Meter Höhe mit einem lichten Querschnitt

von

300-450 cm2S48,50S49,80

je Meter mehrS4,90S4,90

451_750 cm2S54,50S54,50

je Meter mehrS5,20S5,20

751-2000 cm2S66,60S66,60

je Meter mehrS6,60S6,60

11.in Fleischselchen pro Quadratmeter der zu reinigenden

WandflächeS 10,20S 10,20

12.in landwirtschaftlichen Fleischselchen je angefangenen Quadrat

meter der zu reinigenden WandflächeS 6,60S 6,60

eines Schlauches oder Kanals:

13.Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft

(kalt)S 120,90

(heiß)S 151 -

14.Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je angefan

genen MeterS 2,90

15.Bastard je angefangenen MeterS 4,90

16.schliefbarer Schlauch oder Kanal in gewerblichen

Betrieben

je angefangenen MeterS 7,10

17.eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .

. S 5,-

18.für Küchengewölbe pro Quadratmeter Bodenfläche . . .

. S 3,10

19.Ausbrennen und Austrocknen von Rauchfängen oder Rauch

abzügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf

pro ArbeitskraftS 60,50

20.Belehmen (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge

pro QuadratmeterS 13,70

21.Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer

pro QuadratmeterS 13,70

Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.