# Gesetz, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden (O.ö. Elektrizitätsgesetz)

41.

Gesetz

vom 16. April 1982, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden

(O. ö. Elektrizitätsgesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: 1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Erzeugung und Ver

teilung elektrischer Energie im Lande Oberösterreich.

(2)Durch dieses Gesetz wird das O. ö. Starkstrom

wegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, nicht berührt.

(3)Soweit durch Bestimmungen1 dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich' des Bundes berührt wird, kommt diesen: Bestimmungen, keine über die Zu

ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche

Wirkung zu.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne iieses Gesetzes sind Unternehmen' zur Erzeugung

der Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der äntgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinsehaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Angehörige des eigenen Betriebes (einschließlich Pensionisten) im Betriebs-gelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.

(?) Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen' zur Erzeugung' sowie damit im Zusamment-

hang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers der Anlage.

(3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang

stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen

Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs.

2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird'

a)auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflich

tung,

b)an Elektrizitätsversorgungsunternehmen',

c)bei überwiegender Verwendung für den eigenen

Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare

Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu

500.000 kWh im Jahr.

2. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Konzessionsverfahren für

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§3 Konzessionspflicht

Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgumgsunter-nehmens bedarf unabhängig vom Erfordernis der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung (§ 22) sowie unabhängig von Bewilligungen' und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer Konzession.

§4 Umfang der Konzession

(1) Die Konzession nach § 3 kann nur erteilt werden für

Seite 156

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

(2) Die Konzessionen! gemäß Abs. 1 lit. a und b können auch nebeneinander erteilt werden.

§5 Voraussetzungen der Konzession

(1)Die Konzession darf nur einer natürlichen. Per

son, einer juristischen Person oder einer Personen^

gesellschart des Handelsrechtes erteilt werden. Vor

aussetzung für die Erteilung der Konzession ist, daß

a)im Falle des § 4 Abs. 1 Mt. a keine Konzession

zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunter

nehmens zur Versorgung des örtlich umschrie

benen bestimmten Gebietes oder eines Teiles

hievon mit elektrischer Energie besteht,

b)im Falle des § 4 Abs. 1 lit. b eine bestmögliche

Verbundwirtschaft gewährleistet ist

und daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen voraussichtlich in

der Lage sein wird, seinen Pflichten nach diesem Gesetz

nachzukommen.

(2)Voraussetzung für die Erteilung der Konzession

ist ferner, daß

1.der Konzessionswerber, soferne er eine natür

liche Person ist,

a)voll geschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr

vollendet hat,

b)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

c)nicht gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, von der Ausübung! eines

Gewerbes auszuschließen ist,

2.der Konzessionswerber, soferne er keine natür

liche Person ist, seinen Sitz im Inland hat,

3.erwartet werden* kann, daß der Konzessionswer

ber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforder

lichen Anlagen des Elektrizitätsversorgungsunter

nehmens zu errichten, zu betreiben und zu er

halten,

4.die bestehenden bzw. geplanten Anlagen des

Elektrizitätsversorgungsunternehmenssowie

deren Standort für dem vorgesehenen Zweck

grundsätzlich geeignet und energiewirtschaftlich

zweckmäßig sind,

5.ein gegenwärtiger oder ein abschätzbarer

künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf oder ein

sonstiges volkswirtschaftliches Interesse am Be

trieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

gegeben ist,

6.die Gewinnung elektrischer Energie dem Inter

esse an einem volkswirtschaftlich und energiewirt

schaftlich ausgewogenem, möglichst wirtschaft

lichen Einsatz der Rohenergien entspricht.

(3)Die Landesregierung kann vom Erfordernis der

österreichischem Staatsbürgerschaft sowie vom Er

fordernis des Sitzes im Inland" absehen, wenn der

Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

im besonderen Interesse der österreichischem Volks

wirtschaft, insbesondere hinsichtliqh der Versorgung

der Wirtschaft und der Bevölkerung mit elektrischer

Energie, gelegen ist.

§ 6 Verfahren

(1)Um die Erteilung der Konzession ist bei der

Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2)Dem Ansuchen sind in zweifacher Ausfertigung

die zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 er

forderlichen' Unterlagen, eine Beschreibung der Art

und des Umfanges der geplantem Versorgung mit

elektrischer Energie sowie im Falle des § 4 Abs.

lit. a ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebie

tes mit Darstellung der Gebietsgremzen (Konzes

sionsplan) anzuschließen.

(3)Im Verfahren über ein Ansuchen um die Ertei

lung einer Konzession hat neben dem Konzessions

werber und jenem Elektrizitätsversorgungsunterneh

men, die eine Konzession zur unmittelbarem Versor

gung des in Betracht kommendem Gebietes besitzen,

die Oberösterreichische Kraftwerke AG (OKA) als

Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus

kommt auch dem übrigen Landesgesellschaftem, den

städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und

der österreichischen! Elektrizitätswirtschafts-Aktien-

gesellschaft (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu,

wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitäts

versorgungsunternehmens handelt, an welchem zwei

oder mehrere im Sinne dieses Gesetzes konzes

sionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen1 be

teiligt sind. Der österreichischem Elektrizitätswirt-

schafts-Aktiengesellschaft(Verbundgesellschaft)

kommt neben der OKA Parteistellung im Konzes

sionsverfahren zu, wenn die gesetzlichem Aufgaben

der Verbundgesellschaft oder einer Sondergesell

schaft berührt werden.

(4)Vor der Entscheidung über das Ansuchen um

Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören

a)die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober

österreich,

b)die Kammer für Arbeitet und Angestellte für

Oberösterreich,

c)die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

d)die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

e)die Gemeinde, in der sich der Standort der An

lage befindet, im Falle eines Ansuchens gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. a überdies die im vorgesehenen

Versorgungsgebiet liegendem Gemeinden.

§7 Konzessionserteilung

(1)Die Landesregierung hat über ein Ansuchen

um die Erteilung der Konzession mit schriftlichem

Bescheid zu entscheiden.

(2)Erstreckt sich die beabsichtigte Tätigkeit des

Elektrizitätsversorgungsunternehmens über zwei oder

mehrere Bundesländer, so hat die Landesregierung

im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Lan

desregierungen vorzugehen.

(3)Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Vor

aussetzungen gemäß § 5 vorliegen. Liegt auch nur

eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

Seite 157

Konzession zu versagen.

(4)Die Konzession kann mit Beschränkung auf

eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß § 5 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies

zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5)In der Konzession ist eine angemessene, min

destens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnah

me des Betriebes durch das Elektrizitätsversorgungs

unternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag

des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens

jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn

sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden

des Konzessionsinhabers verzögert hat und der An

trag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist

eingebracht wurde.

§8 Ausübung der Konzession

(1)Das Recht zum Betrieb eines Elektrizitätsver

sorgungsunternehmens auf Grund einer Konzession

ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen wer

den kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausge

übt werden, als in diesem Gesetz bestimmt ist.

(2)Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb

eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann

die Ausübung der Konzession einem Pächter über

tragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung ausübt. Der Pächter muß, wenn es eine

natürliche Person ist, die Voraussetzungen nach § 5

Abs. 2 Z. 1 erfüllen, wenn es keine natürliche Person

ist, seinen Sitz im Inland haben. § 5 Abs. 3 gilt sinn

gemäß. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.

(3)Die Bestellung eines Pächters bedarf der Ge

nehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzun

gen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu

widerrufen, wenn auch nur eine dieser Vorausset

zungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Päch

ters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für

die Genehmigung seiner Bestellung ist der Landes

regierung vom Konzessionsinhaber unverzüglich

schriftlich anzuzeigen.

§9 Betriebsleiter

(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im Falle der Verpachtung der Pächter) ist verpflichtet, noch vor Ausübung der Konzession eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Konzessionsinhaber der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.

(2)Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen

nach § 5 Abs. 2 Z. 1 entsprechen und fachlich be

fähigt sein, den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung

und Verteilung elektrischer Energie zu leiten und zu

überwachen. Hinsichtlich des Erfordernisses der

österreichischen Staatsbürgerschaft gilt § 5 Abs. 3

sinngemäß.

(3)Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird

erbracht:

a)für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungs

unternehmens, das ausschließlich Niederspan

nungsanlagen betreibt, durch das Vorliegen der

nach der Gewerbeordnung 1973 für die Ausübung

des Gewerbes der Elektroinstallation der Ober

oder Unterstufe erforderlichen fachlichen Befä

higung;

b)für den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsun

ternehmens, das auch Hochspannungsanlagen be

treibt, durch das Vorliegen der nach der Gewer

beordnung 1973 für die Ausübung des Gewerbes

der Elektroinstallation der Oberstufe fachlichen

Befähigung.

(4)Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der

Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmi

gung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Vor

aussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt. Die Ge

nehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine

dieser Voraussetzungen weggefallen ist.

(5)Von den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen

kann die Landesregierung über Antrag des Konzes

sionsinhabers (Pächters) Nachsicht erteilen, wenn

nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit

des vorgesehenen Betriebsleiters sowie auf Grund

einer informativen Befragung durch die Landesre

gierung angenommen werden kann, daß der vorge

sehene Betriebsleiter die für die Betriebsleitung er

forderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrun

gen besitzt und

a)ihm die Beibringung des erforderlichen Befähi

gungsnachweises wegen seines Alters, seines

Gesundheitszustandes oder aus sonstigen in sei

ner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht

zugemutet werden kann oder besondere örtliche

Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht spre

chen und

b)eine ordnungsgemäße Betriebsführung sicherge

stellt erscheint.

(6)Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die

Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf

die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Be

triebsleiters, längstens jedoch während zweier Mo

nate weiter ausgeübt werden. Die Landesregierung

kann diese Frist auf Antrag des Konzessionsinha

bers (Pächters) bis auf sechs Monate verlängern,

wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb

des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch ohne

Betriebsleiter gewährleistet ist. Das Ausscheiden des

Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraus

setzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist

der Landesregierung vom Konzessionsinhaber (Päch

ter) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Seite 158

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück,

Nr. 41

(7) Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters (Abs. 1) entfällt bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer geringeren Nennleistung als 200 kW, wenn keine unmittelbare Versorgung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a damit verbunden ist. (s) Ferner kann die Bestellung eines Betriebsleiters (Abs. 1) unterbleiben, wenn der Inhaber der Konzession (Pächter) eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 bzw. 5 erfüllt. Das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters ist in diesem Fall der Landesregierung vom Konzessionsinhaber (Pächter) schriftlich anzuzeigen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Konzessionsinhaber (Pächter) die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 bzw. 5 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist.

§ 10 Entziehung und Erlöschen der Konzession

(1)Die Landesregierung hat die Konzession zu

entziehen, wenn

a)der Konzessionsinhaber (Pächter) den Betrieb

des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht

innerhalb der gemäß § 7 Abs. 5 festgesetzten

Frist aufgenommen hat,

b)der Konzessionsinhaber (Pächter) den Betrieb

des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ohne

sachlich ausreichenden Grund durch mehr als

sechs Monate unterbrochen* hat

c)und soweit dem Elektrizitätsversorgungsunter

nehmen die Fortführung des Betriebes gemäß

§ 19 Abs. 1 untersagt wurde.

(2)Ist die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 7

Abs. 5 auf die nicht rechtzeitige Fertigstellung einer

Stromerzeugungsanlage zurückzuführen, um deren

elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung schon vor

Fristablauf angesucht wurde, so hat die Landesre

gierung die Konzession gemäß Abs. 1 lit. a erst dann

zu entziehen, wenn das Ansuchen um elektrizitäts

wirtschaftliche Bewilligung zurückgezogen! oder

die beantragte elektrizitätswirtschaftliche Bewilli

gung verweigert wurde oder die elektrizitätswirt

schaftliche Bewilligung gemäß § 33 Abs. 1 lit. a, b

oder c erloschen ist.

(3)Die Landesregierung kann die Konzession ent

ziehen, wenn

a)eine der Voraussetzungen für die Erteilung der

Konzession nachträglich weggefallen ist,

b)der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis mit

einem Pächter aufrechterhält, dessen Bestellung

von der Landesregierung nicht genehmigt ist,

c)der Konzessionsinhaber (Pächter) seiner Ver

pflichtung zur Bestellung eines geeigneten Be

triebsleiters gemäß § 9 nicht nachkommt,

d)der Konzessionsinhaber (Pächter) Bedingungen

oder Auflagen des Konzessionsbescheides trotz

wiederholter Aufforderung durch die Landesre

gierung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,

(4)Einer Entziehung der Konzession gemäß Abs. 3 hat die nachweisbare Androhung der Entzie

hung vorauszugehen.

(5)Die Konzession erlischt - abgesehen von ihrem

Entzug -

(1) Das Recht zum Fortbetrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Grund der einer anderen Person (Gesellschaft) erteilten Konzession (Fortbetriebsrecht) steht zu:

a)der Verlassenschaft nach dem Konzessionsin

haber;

b)dem überlebenden Ehegatten, in dessen recht

lichen Besitz das Elektrizitätsversorgüngsunter-

nehmen des Konzessionsinhabers auf Grund

Landesgesetzbtatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück,

Nr. 41

Seite 159

einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

c)unter den Voraussetzungen der Mt. b auch den

Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der

Wahlkinder des Konzessionsinhabers;

d)dem Masseverwalter für Rechnung der Konkurs

masse;

e)dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter

oder Zwangspächter.

(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und

Pflichten wie der Konzessionsinhaber.

§ 12 Ausübung der Fortbetriebsrechte

(1)Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ent

steht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der

Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregie

rung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub

schriftlich anzuzeigen.

(2)Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft en

det:

a)mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhand

lung durch Einantwortung;

b)mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Elektrizi

tätsversorgungsunternehmens durch den Ver

mächtnisnehmer oder durch den auf den Todes

fall Beschenkten;

c)mit der Verständigung der Erben und Noterben,

daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts

wegen nicht eingeleitet wird;

d)mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs

statt;

e)mit der Eröffnung des Konkurses über die Ver

lassenschaft;

f)mit dem Zeitpunkt, in dem das Elektrizitätsver

sorgungsunternehmen des Konzessionsinhabers

auf Grund einer Verfügung des Verlassenschafts

gerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines

Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3)Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehe

gatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der

Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit

dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der

Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb

durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb

durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahl

kindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie

aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Lan

desregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich

anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden

Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das

Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder

der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an

dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

(4)Hinterläßt der Konzessionsinhaber sowohl einen

fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbe

triebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der

Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht ge

meinsam zu.

(5)Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die

fortbetriebsberecrrtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.

(Ö) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Landesregierung bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

3. ABSCHNITT

Allgemeine Rechte und Pflichten der

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 13 Aligemeine Bedingungen; Allgemeine Tarifpreise

(1)Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer

Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a sind verpflichtet,

Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise

in geeigneter Weise, jedenfalls aber in der Amt

lichen Linzer Zeitung, zu verlautbaren und zu diesen

Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarif

preisen mit jedermann im Versorgungsgebiet privat

rechtliche Verträge über den Anschluß und die ord

nungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie

zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versor

gungspflicht).

(2)Die Allgemeinen Bedingungen sowie jede Än

derung derselben bedürfen der Genehmigung der

Landesregierung.

(3)Die Genehmigung der Landesregierung ist zu

erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen die Er

füllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

obliegenden Aufgaben gewährleisten, eine möglichst

gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen

Bundeslandes nach einheitlichen Grundsätzen auch

in wirtschaftlicher Hinsicht erwarten lassen, auf die

Interessen der Abnehmer entsprechend Bedacht

nehmen und klar und übersichtlich gefäßt sind.

(4)Die Landesregierung kann dem Elektrizitäts

versorgungsunternehmen die Vorlage geänderter

Allgemeiner,Bedingungen auftragen, wenn die ge

nehmigten Allgemeinen Bedingungen auf . Grunde, ge*

Seite 160

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück, Nr. 41

änderter Verhältnisse - etwa der geänderten Anzahl von Abnehmern, des geänderten Bedarfes oder struktureller Veränderungen im Versorgungsgebiet - den Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen darf jedoch - soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen und nur erteilt werden, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht von sich aus um die Genehmigung der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist angesucht hat.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen sind vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abnehmern aut ihr Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(") Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfail bei im wesentlich gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.

(3) Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Bedarf eines Abnehmers an elektrischer Energie regelmäßig zu einem Teil durch Eigenanlagen und zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird. Wenn der Bedarf eines Abnehmers an elektrischer Energie regelmäßig durch mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird, gilt dies nicht als Zusatzversorgung.

§ 15 Unterbrechung der Versorgung Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen die Versorgung nicht willkürlich, sondern nur im Falle unerläßlicher technischer Maßnahmen im Verteilnetz oder bei Verletzung der Allgemeinen Bedingungen durch den Abnehmer unterbrechen bzw. einstellen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.

§ 16 Baukostenzuschüsse

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen.

§ 14

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

(1)Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungs

pflicht besteht nicht:

a)soweit der Anschluß oder die Versorgung dem

Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Be

achtung der Interessen der Abnehmer im Einzel

fall wirtschaftlich nicht zumutbar ist; bei der Prü

fung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist insbe

sondere auf die Reserveversorgung (Abs. 2) und

die Zusatzversorgung (Abs. 3) sowie darauf Be

dacht zu nehmen, wie weit der Anschluß und die

Versorgung auch im öffentlichen Interesse ge

legen sind;

b)gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, soferne

die Deckung des Stromverbrauches dem jeweili

gen Inhaber aus seiner bestehenden Eigenanlage

wirtschaftlich zumutbar ist;

c)gegenüber Abnehmern, die ihrer Verpflichtung

nach § 22 Abs. 4 nicht nachgekommen sind, es

sei denn, daß seit der Errichtung, Erweiterung

oder Bestandgabe ein Zeitraum von mehr als

sechs Jahren verstrichen ist;

d)für Anlagen für die Widerstandsheizung von

Wohnräumen mit elektrischer Energie;

e)für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn,

daß die Installation von Vollklimatisierungsanla

gen aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder

wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.

(2)Reserveversorgung liegt vor, wenn ein laufend

durch Eigenanlagen gedeckter Bedarf an elektrischer

Energie vorübergehend durch ein Elektrizitätsver

sorgungsunternehmen gedeckt wird.

§17

Entscheidung über das Bestehen der Allgemeinen Anschluß und Versorgungspflicht

Die Landesregierung hat auf Antrag des betroffenen Elektrizitätsversorgungsuntemehmenis oder des betroffenen-Abnahmewerbers im Einzelfail zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß- und Ver-sorgungspflicht besteht. Im übrigem sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung! über Rechtsstreitig^ keiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen' und Stromabnehmern aus den. Bestimmungen der §§ 13 bis 16 zuständig.

§ 18 Abnahme aus Eigenanlagen

(1)Lehnt es ein Elektrizitätsversorgungsunterneh

men ab, die von einer Eigenanlage über den Bedarf

ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elek

trische Energie abzunehmen, so kann es auf Antrag

des Inhabers der Eigenanlage von der Landesregie-

rung verpflichtet werden, elektrische Energie aus

dieser Eigenanlage zu Bedingungen!, die unter Be

rücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen' elek

trischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzu

nehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche

Gründe oder vertragliche Verpflichtungen' dem ent-

gegensteheni. Die technischen Voraussetzungen! für

diese Abgabe sind vom Inhaber der Eigenanlage auf

seine Kosten herzustellen!, soferne nichts anderes

vereinbart wird.

(2)Auf Eigenanlageni, die nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes errichtet oder erweitert werden, sind

die Bestimmungen des Abs. 1 nur anzuwenden,

wenn die Pflichten gemäß § 22 Abs. 4 erfüllt worden sind.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

Seite 161

§ 19 Nichterfüllung der Versorgungsaufgaben

(1)Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunterneh

men außerstande, die ihm gesetzlich- auferlegten

Pflichtem, insbesondere seine Versorgungsaufgaben,

zu erfüllen-, so hat ihm die Landesregierung aufzu

tragen, die hindernden Umstände innerhalb ange

messener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen

kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseiti

gung einer Gefahr für das Leben- oder die Gesund

heit von Menschen- oder zur Abwehr schwerer volks

wirtschaftlicher Schädeni notwendig ist, ein anderes

Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur vorüber

gehenden Abgabe elektrischer Energie gegen ent

sprechende Schadloshaltung durch das säumige

Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten.

Sind die hindernden Umstände derart, daß eine

Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung

mit elektrischer Energie durch das zuständige Elek

trizitätsversorgungsunternehmen in absehbarer Zeit

nicht zu erwarten ist, so kann die Landesregierung

diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die

Fortführung des Betriebes ganz oder teilweise unter

sagen und - unter Bedachtnahme auf die Bestim

mungen des § 5 Abs. 1 - ein anderes Elektrizitäts

versorgungsunternehmen zur dauernden Übernahme

der Versorgung verpflichten (Einweisung).

(2)Anläßlich einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat

dje Landesregierung auch die erforderlichen Anord

nungen bezüglich der Rechte und Pflichten der be

teiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§§ 13

bis 20) zu treffen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 kommt

neben den unmittelbar beteiligten Elektrizitätsversor

gungsunternehmen' auch der Oberösterreichischen

Kraftwerke AG Parteistellung zu.

(3)Die Landesregierung hat dem gemäß Abs. 1 zur

vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie oder

zur dauernden Übernahme der Versorgung verpflich

teten Unternehmen auf dessen Antrag gegen ange

messene Entschädigung die Benützung von Elektri-

zitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen des Unter

nehmens, das von der Untersagung betroffen ist

bzw. seine Versorgungsaufgaben nicht erfüllen kann, insoweit befristet zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist.

(4)Die Landesregierung kann nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 dritter Satz auf Antrag des verpflichteten Unternehmens zu des

sen Gunsten die in Benützung genommenen Elektrizitätserzeugungs- und- Verteilungsanlagen gegen an

gemessene Entschädigung! enteignen, soferne eine

gütliche Einigung zwischen den betroffenen Unter

nehmen nicht erzielt werden kann.

(5)Auf das Enteignungsverfahren und die behörd

liche Festsetzung der Entschädigung sind die Vor

schriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abwei

chungen anzuwenden:

b)Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der

Schätzung wenigstens eines beeideten Sachver

ständigen im Enteignungsbescheid oder in einem

gesonderten Bescheid festzusetzen. Im zweiten

Falle ist im Enteignungsbescheid ein vorläufiger

Sicherstellungsbetrag festzusetzen.

c)Jede der beiden Parteien kann binnen drei Mo

naten ab Erlassungi des die Entschädigung be

stimmenden Bescheides die Feststellungi des Ent-

schädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht

begehren, in dessen Sprengel sich der Gegen

stand der Enteignung befindet. Der Bescheid der

Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über

die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes

außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Fest

stellung der Entschädigung kann nur mit Zustim

mung des Antragsgegners zurückgezogen wer

den; in diesem Falle haben, soferne keine an

dere Vereinbarung getroffen wurde, die im Be

scheid der Landesregierung enthaltenen Entschä

digungsbeträge als vereinbart zu gelten.

d)Ein Enteignungsbescheid- ist erst vollstreckbar,

sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem

gesonderten Bescheid festgesetzte Entschädi-

gungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid

festgesetzte vorläufige Sicherstellungsbetrag

(lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteig

neten ausbezahlt ist.

e)Die Landesregierung hat von jedem Ent-eig-

nungsantrag, der den gesetzlichen Erfordernissen

entspricht und sich auf verbücherte Liegenschaf

ten oder verbücherte Rechte bezieht, das Grund

buchsgericht zu verständigen. Das Grundbuchs

gericht hat auf Grund dieser Verständigung von

Amts wegen die Einleitung des Verfahrens der

Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die An

merkung hat die Wirkung, daß jeder, der eine im

Rang nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergeb

nisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gel

ten lassem muß. Die Anmerkung der Einleitung

des Enteignungsverfahrens ist anläßlich der

grundbücherlichen Durchführung- des Enteig

nungsbescheides von Amts wegen zu löschen.

Wird das Verfahren nicht durch' einen Enteig

nungsbescheid abgeschlossen, so hat die Landes

regierung hievon das Grundbuchsgericht zu ver

ständigen, das die Löschung der Anmerkung

durchzuführen- hat.

(Ö) Stellt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt ist, bzw. dessen Rechtsnachfolger die Elektrizitätsversorgung auf Dauer ein, so hat die Landesregierungi auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die RückÜbereignung gegen angemessene Entschädigung zu bewilligen,

Dieser Antrag muß innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme von der dauernden-Einstellung der Elektrizitätsversorgung gestellt werden. Er kann nicht mehr gestellt- werden, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbesshei-des zwanzig Jahre vergangensind. Für die Durchführung des Rückübereignungsverfahrens gilt Abs. 5 sinngemäß.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Rückübereig-nungsanträge, die sich auf Elektrizität-serzeugungs-

Seite 162

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

und Verteilungsanlagen, beziehen, die auf Grund einer Einweisung gemäß Abs. 1 von dem zur dauernden Übernahme der Versorgung verpflichteten: Unternehmen in Benützung1 genommen und im gütlichen Weg erworben- wurden.

§ 20 Auskunftspflicht

(1)Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsversorgungsunternehmem Auskünfte über deren

technische und'wirtschaftliche Verhältnisse verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Gesetzes erfordert.

Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist ver

pflichtet, solche Anfragen innerhalb der von der Be

hörde festgesetzten Frist schriftlich zu beantworten

oder die entgegenstehenden Gründe bekanntzu

geben.

(2)Den Organen der Landesregierung ist jederzeit

ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Elektrizitäts-

erzeugungs- und Verteilungsanlagen zu gewähren

und es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte

(Abs. 1) auch mündlich zu erteilen.

4. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren für Anlagen zur

Erzeugung elektrischer Energie

§ 21 Stromerzeugungsanlagen

(1)Anlagen zur Erzeugung' von Starkstrom sind

alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie

mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer

Spannung von mehr als 42 Volt, die von Elektrizi

tätsversorgungsunternehmen betrieben werden oder

die Eigenanlagen sind (Stromerzeugungsanlagen).

(2)Anlagen und Anlagenteile, die funktionell mit

einer Stromerzeugungsanlage unmittelbar verbunden

sind, wie insbesondere

a)Anlagen zur Verhinderung oder Einschränkung

von Emissionen,

b)Anlagen zur Nutzbarmachung der bei der Strom

erzeugung anfallenden Wärme zu anderen

Zwecken als zur Stromerzeugung,

c)Anlagen zum Transport oder zur Umformung

elektrischer Energie,

sind Bestandteile der Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit sie

sich im unmittelbaren Betriebsbereich der Stromerzeugungsanlage

(Kraftwerksbereich) befinden.

§ 22

Bewilligungspflicht; Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage bedarf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung.

(2)Wesentlich ist eine Änderung insbesondere

dann, wenn sie geeignet ist, die bewilligte Anlage in

einer für die Elektrizitätswirtschaft, die sonst be

rührten öffentlichen Interessen oder die Interessen

der Nachbarn nachteiligen Weise zu verändern. Im

Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag oder von

Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Ände

rung einer elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung

bedarf.

(3)Die Errichtung, die Erweiterung und die we

sentliche Änderung einer Eigenanlage bedarf keiner

Bewilligung nach Abs. 1, doch sind solche Vorhaben

vor dem Beginn ihrer Ausführung der Landesregie

rung schriftlich anzuzeigen, soferne es sich nicht um

Notstromaggregate, fahrbare Anlagen oder andere

Stromerzeugungsanlagen mit einer geringeren Nenn

leistung als 200 kW handelt.

(4)Wer beabsichtigt, eine Eigenanlage zu errichten

oder zu erweitern, ist verpflichtet, vor dem. Beginn

der Ausführung des Vorhabens mit dem für die Ver

sorgung des betreffenden Gebietes zuständigen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Mög^

lichkeiten einer seinen betriebswirtschaftlichen Inter

essen Rechnung tragenden Versorgung zu verhan

deln. In diesen Verhandlungen ist auf die Kosten

einer Reserveversorgung für den Fall der Errichtung

der Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen.

Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen,

wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß eine

Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage zu er

richten beabsichtigt, durch das zuständige Elektrizi-

tätsversorgungsunternehmen diesem zu Bedingun

gen, die den betriebswirtschaftlichen oder sicher-

heitstechnischen Erfordernissen dieses Unterneh

mens Rechnung tragen, wirtschaftlich' nicht zumutbar

ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die

Landesregierung vom Ergebnis der Verhandlungen

schriftlich zu verständigen.

§ 23 Ansuchen

(1)Um die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich

anzusuchen.

(2)Dem Ansuchen sind in zweifacher Ausfertigung

anzuschließen:

a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck,

Umfang, Betriebsweise und technische Ausfüh

rung der Anlage (des Vorhabens);

b)eine energiewirtschaftliche Beurteilung der An

lage (des Vorhabens) unter sinngemäßer Beach

tung der im § 5 enthaltenen Voraussetzungen für

eine Konzession;

c)ein Verzeichnis der nicht im Eigentum des Bewil

ligungswerbers stehenden berührten Anlagen mit

Namen und Anschriften der Eigentümer und zu

ständigen Verwaltungen sowie der dinglich Be

rechtigten an solchen Anlagen;

d)ein Verzeichnis der nicht im Eigentum des Be

willigungswerbers stehenden berührten Grund

stücke mit Grundstücksnummern, grundbücher-

lichen Einlagezahlen, Namen und Anschriften der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

Seite 163

Eigentümer und der an den Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; bei öffentlichem Gut ist auch die zuständige Verwaltung1 anzugeben;

e)ein Lageplan, aus dem auch die berührten An

lagen und Grundstücke (lit. c und d) zu ersehen

sind;

f)ein Verzeichnis der Nachbarn (§ 25 Abs. 1), so

weit sie nicht ohnehin unter Mt. c oder d fallen.

(3)Berührt im Sinne des Abs. 2 lit. c bis e sind alle

Anlagen und Grundstücke,

a)die für die Errichtung, Erweiterung oder wesent-

liehe Änderung1 der Anlage in Anspruch genom

men werden oder

b)hinsichtlich der auf Grund ihres räumlichen Nahe

verhältnisses zur Anlage (§ 25 Abs. 1) mit von der

Anlage ausgehenden Immissionen! gerechnet

werden kann.

(4)Die Landesregierung" kann von der Vorlage

einzelner der im Abs. 2 genannten1 Unterlagen ab

sehen, wenn eine ausreichende Beurteilung des Vor

habens auch ohne diese Unterlagen möglich ist. Dies

gilt insbesondere dann, wenn über bestimmte öffent

lich-rechtliche Belange bereits abgesprochen wurde

oder über bestimmte privatrechtliche Belange bereits

eine Vereinbarung vorliegt.

(5)Die Landesregierung kann im Einzelfall die Vor

lage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach

Abs. 2 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des

Vorhabens nicht ausreichen. Die Landesregierung

kann auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen von

Unterlagen anordnen, soweit dies im Interesse einer

Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens

erforderlich ist.

§ 24 Verfahren

(1)Entspricht das Ansuchen den Voraussetzungen

des § 23, so hat die Landesregierung eine mündliche

Verhandlung gemäß §§ 40 ff AVG. 1950- durchzufüh

ren. Der Verhandlung sind insbesondere auch die

Nachbarn (§ 25 Abs. 1) durch Anschlag in der Ge

meinde (§ 41 AVG. 1950) und in den benachbarten

Häusern beizuziehen; die Eigentümer dieser Häuser

haben derartige Anschläge zu dulden'. Der Landes

regierung bekannt gewordene Nachbarn sind persön

lich zu laden.

(2)Im Verfahren über ein Ansuchen um die Ertei

lung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung ha

ben neben dem Bewilligungswerber, dem Grund

eigentümer und den Eigentümern und dinglich Be

rechtigten der Anlagen und Grundstücke, die für die

Anlage (das Vorhaben) in Anspruch' genommen

werden, jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens

bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen ge

gen die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung der Anlage erheben. Ferner kommt dem

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das eine Kon

zession zur unmittelbaren Versorgung des Gebietes

besitzt, in dem die Stromerzeugungsanlage errichtet,

erweitert oder wesentlich geändert werden soll, so-

wie der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA) als Landesgesellschaft Parteistellung im Verfahren zu.

(3)Vor der Erteilung der elektrizitätswirtschaft-

lichen Bewilligung ist eine Abstimmung, mit anderen

geplanten oder bereits bewilligten Energieversor-

gungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen

der Landeskultur und des Umweltschutzes, des

Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung,

der örtlichen und überörtlichen Raumordnung, des

Natur- und, Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft

und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffent

lichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen

öffentlichem Versorgung, der Landesverteidigung, der

Sicherheit des Luftraumes und des Arbeitnehmer

schutzes anzustreben. Die zur Wahrung dieser Inter

essen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und

öffentlich-rechtlichen' Körperschaften sind, soweit sie

betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören,

(4)Vor der Erteilung! der elektrizitätswirtschaft

lichen Bewilligung sind ferner zu hören

a)die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Oberösterreich,

b)die Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Oberösterreich,

c)die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

d)die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

e)die Gemeinden, in denen sich' der Standort der

Anlage befindet oder auf deren Gebiet mit von

der Anlage ausgehenden Immissionen zu rechnen

ist.

§ 25 Nachbarrecht

(1)Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle

Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhält

nisses durch die Errichtung1, den Bestand oder den

Betrieb der Anlage gefährdet oder belästigt oder

deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte auf

Grund dieses Naheverhältnisses gefährdet werden

könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die

sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage auf

halten und nicht dinglich' berechtigt sind. Als Nach

barn gelten jedoch auch die Eigentümer von Grund

stücken und Gebäuden (wie Beherbergungsbetrie

ben, Krankenanstalten, Heimen und Schulen), auf

bzw. in denen sich regelmäßig Personen aufhalten,

hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Ein räum

liches Naheverhältnis ist höchstens bis zu einer Ent

fernung von 500 m vom äußersten Rand der zur

Stromerzeugungsanlage gehörenden baulichen An

lagen im Kraftwerksbereich anzunehmen.

(2)Die Nachbarn haben das Recht, insoferne Ein

wendungen gegen das Vorhaben zu erheben, als sie

sich in ihren subjektiven Rechten durch Beeinträch

tigungen im Kraftwerksbereich im Sinne des § 26

Abs. 2 lit. e als verletzt erachten.

(3)Wird die Verletzung eines subjektiven Rechtes

behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privat-

rechtliche Einwendung), so hat die Landesregierung

zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine

Einigung zustande, so sind die privatrechtlichen Ein-

Seite 164

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

Wendungen1 auf den ordentlichen Rechtsweg' zu verweisen, wenn die Bewilligung erteilt wird. Diese Einwendungen sind' im Spruch des Bewilligungsbeschei-des ausdrücklich anzuführen.

(4)Wird die Verletzung eines subjektiven Rechtes

behauptet, das im öffentlichen Recht begründet ist, so hat die Landesregierung über diese Einwendun

gen abzusprechen, indem sie nach den jeweiligen

Ergebnissen des Verfahrens die Einwendungen' als

unbegründet abweist oder die Bewilligung unter Be

dingungen oder Auflagen erteilt oder die Bewilligung

versagt.

(5)Das nachbarrechtliche Verfahren kann bis zur Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung

der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung vom übri gen Verfahren getrennt durchgeführt werden, wenn

und soweit dies im Interesse der Einfachheit, Rasch

heit oder Kostenersparnis geboten' ist.

§ 26 Bewilligung

(1)Die Landesregierung hat über ein Ansuchen

um die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen' Be willigung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2)Die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung' ist zu

erteilen, wenn

a)eine Konzession für den Betrieb des Elektrizitäts

versorgungsunternehmens vorhanden ist,

b)der Bewilligungswerber die Voraussetzungen' ge

mäß § 5 Abs. 2 Z. 1 bzw. § 5 Abs. 2 Z. 2 in Ver

bindung mit § 5 Abs. 3 sowie die Voraussetzun

gen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 erfüllt,

c)das Vorhaben zur Ausführung geeignet ist und

die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 bis 6

auf die Ausführung des Vorhabens sinngemäß zu

treffen,

d)das öffentliche Interesse an der Ausführung des

Vorhabens die allenfalls dagegen stehenden an*

deren öffentlichen Interessen überwiegt,

e)das Vorhaben so ausgeführt werden' kann, daß

von der Anlage keine Emissionen (wie Geruch,

Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen, Lichtein

wirkungen', Wärme oder Schwingungen) ausge

hen, durch die das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder deren Eigentum gefährdet

oder Nachbarn in unzumutbarer Weise belästigt

werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist

nach den Maßstäben eines gesunden, normal

empfindenden Menschen sowie auf Grund der

jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen,

wobei auch die für die Widmung der Liegen

schaften maßgebenden Vorschriften zu berück

sichtigen' sind.

(3)Die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung kann

mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer er

teilt werden, wenn das Vorliegen" einzelner Voraus

setzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewähr

leistet ist. Die Bewilligung' ist unter Bedingungen

oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung

der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(4)Die im Zuge des Bewilligungsverfahrens abge

schlossenen privatrechtlicheni Übereinkommen sind

im Bewilligungsbescheid zu beurkunden-.

(5)Vor dem Eintritt der Rechtskraft der elektrizi-

tätswirtschaftlichen Bewilligung darf mit der Errich

tung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung der

Anlage nicht begonnen werden.

§ 27 Überprüfung; Betriebsbewilligung

(1)Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung

der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens)

und - soweit der Bewilligungsbescheid dies vor

schreibt - auch die Fertigstellung bestimmter An

lagenteile der Landesregierung ohne unnötigen1 Auf

schub schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig- über die

Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschrie

benen Bedingungem und Auflagen zu berichten. Die

Landesregierung kann sich von der Fertigstellung

der Anlage und der Erfüllung der vorgeschriebenen

Bedingungen' und Auflagen überzeugen.

(2)Die Landesregierung kann in der elektrizitäts

wirtschaftlichen' Bewilligung aber auch anordnen,

daß die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund

einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung') in

Betrieb genommen' werden darf, wenn dies mit

Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage gebo

ten ist, um eine konsensgemäße Ausführung' und die

Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen' auf die

Umgebung sicherzustellen. Gegebenenfalls hat der

Bewilligungsinhaber nach Fertigstellung der bewillig

ten Anlage (des bewilligten Vorhabens) anstelle der

Anzeige gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub um

die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Lan

desregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen

sind allenfalls vorliegende Befunde über durchge

führte Kontrollen (wie Emissionsbefunde) anzuschlie-

ßem.

(3)Die Landesregierung hat über das Ansuchen

um- Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu

entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen

Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies

zur besseren Beurteilung zweckmäßig ist. Die Be

triebsbewilligung' ist zu erteilen, wenn die Anlage

(das Vorhaben) den Vorschriften' dieses Gesetzes

und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforder

lichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch' ent

sprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen

der Betriebsbewil'ligung' sichergestellt werden.

(4)In der Betriebsbewilligung können auch zusätz

liche oder andere Auflagen als in der eiektrizitäts-

wirtschaf Wichen Bewilligung vorgeschrieben worden,

wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraus

setzungen gemäß § 26 Abs. 2 erforderlich ist.

(5)Im Verfahren betreffend die Erteilung' der Be

triebsbewilligung ist nur der Bewilligungiswerber

Partei. Sollen jedoch Auflagen) gemäß Abs. 4 vor

geschrieben werden, so sind dem Verfahren-auch

jene Parteien und" Beteiligten des Bew!illigimgsve*r

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16.

Stück, Nr. 41

Seite 165

fahrens (§ 24) beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätswirtschaftlichem Bewilligung in ihren Rechtem berührt werden, können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungswerber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendungen an.

§ 28 Vereinfachtes Verfahren

(1)Handelt es sich um die Errichtung, Erweiterung

oder wesentliche Änderung von Stromerzeugungs

anlagen bis zu einer Nennleistung von 60 kW, durch

die fremde Anlagen und Grundstücke nicht berührt

werden, oder handelt es sich um Notstromaggregate

oder fahrbare Anlagen, so gilt die elektrizitätswirt

schaftliche Bewilligung als erteilt, wenn die Landes

regierung, nicht innerhalb von acht Wochen ab dem

Einlangen des Ansuchens um Bewilligung1 dem Be

willigungswerber schriftlich mitgeteilt hat, daß ein

ordentliches Bewilligungsverfahren1 nach den Bestim

mungen der §§ 24 bis 27 durchgeführt wird. Gegen

diese Mitteilung ist kein gesondertes Rechtsmittel

zulässig. Die Mitteilung darf nur erfolgen, wenn die

Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß § 26 Abs. 2 die Durchführung des ordent

lichen Bewilligungsverfahrens erfordert.

(2)Vom Einlangen eines Ansuchens für ein Vor

haben gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung, wenn

es sich nicht um Notstromaggregate oder fahrbare

Anlagen handelt, das Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen, das eine Konzession zur unmittelbaren Ver

sorgung des Gebietes besitzt, in dem die Stromer

zeugungsanlage errichtet, erweitert oder wesentlich

geändert werden soll, sowie die Oberösterreichische

Kraftwerke AG (OKA) als Landesgesellschaft in

Kenntnis zu setzen.

§ 29 Vorarbeiten

(1)Die Landesregierung hat auf Antrag des Be

willigungswerbers die vorübergehende Inanspruch

nahme fremder Liegenschaften! zur Durchführung von

Vorarbeiten zu bewilligen, wenn und soweit solche

Vorarbeiten für die Errichtung, Erweiterung' oder we

sentliche Änderung einer Stromerzeugungsanrage er

forderlich sind. Die Bewilligung ist höchstens auf die

Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Die festgesetzte

Frist ist auf Antrag des zu den Vorarbeiten Berech

tigten angemessen, höchstens jedoch um insgesamt

ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne

Verschulden des Berechtigten nicht fristgemäß abge

schlossen werden konnten und der Antrag- auf Frist

verlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht

wurde.

(2)Mit der Bewilligung gemäß Abs. 1 wird dem

Antragsteller das Recht eingeräumt, bestimmte

fremde Liegenschaften1 zu betreten und auf ihnen

die zur Vorbereitung' der geplanten Anlage (des ge

planten Vorhabens) erforderlichen Bodenunter-

suchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Verfügungsberechtigten über die betroffenen Liegenschaften haben die erforderlichen Vorarbeiten zu dulden. Werden gegen einzelne Handlungen Einwendungen erhoben, so entscheidet über Antrag des zu den Vorarbeiten Berechtigten, des Liegenischaftseigenitümers oder des sonst in seinen Rechten Betroffenen die Landesregierung über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.

(3)Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der

Berechtigte ; mit tunlichster Schonung bestehender

Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen,

daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betrof

fenen Grundstücke erhalten bleibt. Vor Beginn der

Vorarbeiten hat sich der vom Berechtigten mit der

Durchführung der Vorarbeiten Beauftragte dem Lie

genschaftseigentümer (Nutzungsberechtigten) gegen

über mit einem Identitätsnachweis, einer Kopie des

Bewilligungäbescheides und einem Auftragsnach

weis des Berechtigtsn auszuweisen.

(4)Schäden, die durch die Wiederherstellung des

früheren Zustandes beseitigt werden können, sind

nach Maßgabe des Fortschreitens der Vorarbeiten

jeweils zu beheben, soweit der mit den Vorarbeiten

beabsichtigte Zweck erreicht ist.

(5)Für Schäden und sonstige mit den Vorarbeiten

unmittelbar verbundene Beschränkungen von im

Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechten sind

der Grundstückseigentümer und die an dem Grund

stück dinglich Berechtigten von dem zur Durchfüh

rung der Vorarbeiten Berechtigten angemessen zu

entschädigen. Kommt über die Entschädigung eine

privatrechtliche Vereinbarung nicht zustande, so hat

die Landesregierung auf Antrag die Entschädigung

festzusetzen. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 5

Mt. b und c gelten hiefür sinngemäß.

§ 30 Enteignung

(1)Zur Sicherung des aus zwingenden technischen

oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden

Bestandes einer Stromerzeugungsanlage an einem

bestimmten Ort ist über Antrag des Bewilligungs

werbers (Bewilligungsinhabers) die Enteignung durch

die Landesregierung gegen angemessene Entschädi

gung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt

a)die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweg

lichen Sachen,

b)die Abtretung des Eigentums an unbeweglichen

Sachen,

c)die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung

anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen

Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an

einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2)Ein Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn

der Enteignungswerber glaubhaft macht, daß er in

offensichtlich geeigneter Weise aber erfolglos ver

sucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über

die nach Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu lei stende Entschädigung zu erzielen.

Seite 166

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück,

Nr. 41

(3)Für das Enteignungsverfahren und die Fest

setzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen

des § 19 Abs. 5 sinngemäß.

(4)Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Ent

eignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienst

barkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1

in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder Teile

von solchen1 gegen Entschädigung verlangen, wenn

sie durch die beantragte Belastung ihre bisherige

Benetzbarkeit verlieren würden. Würde durch die

Enteignung eines Grundstücksteiles das betroffene

Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige

Benützbarkeit verlieren1, so ist auf dessen Verlangen

das ganze Grundstück einzulösen.

§ 31 Zusätzliche Auflagen

(1)Ergibt sich bei bestehenden, nach diesem Ge

setz bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsan

lagen, daß mangels entsprechender behördlicher

Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebe

nen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinne des § 26

Abs. 2 Mt. e auftreten, so kann die Landesregierung

die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erfor

derlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung

der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung vor

schreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermei

dung einer Gefährdung des Lebens oder der Ge

sundheit von Menschen erforderlich sind, müssen

sie dem Bewilligungsinhaber jedoch wirtschaftlich

zumutbar sein.

(2)Zugunsten von Personen, die erst nach Ertei

lung der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden

sind, dürfen Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit

vorgeschrieben werden, als dies zur Vermeidung

einer Gefährdung: des Lebens oder der Gesundheit

dieser Personen erforderlich ist.

(3)Für bestehende, nach diesem Gesetz nicht be-

willigungspflichtige Stromerzeugungsanlagen, die

weder gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50, noch Dampf

kesselanlagen im Sinne des Dampfkessel-Emissions

gesetzes, BGBl. Nr. 559/1980, noch Notstromaggre

gate sind, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die erforderlichen Auflagen dem

Eigentümer der Anlage vorzuschreiben sind, und daß

Abs. 2 sich auf Personen, bezieht, die erst nach Er

richtung der Anlage Nachbarn geworden sind.

§ 32 Verständigungspflichten

(1)Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Au

ßerbetriebsetzung der Stromerzeugungsanlage spä

testens drei Monate vorher der Landesregierung

schriftlich anzuzeigen!. War das Erfordernis der Au ßerbetriebsetzung unvorhersehbar, so ist die Anzeige ohne unnötigen Aufschub zu erstatten.

(2)Der Eigentümer einer Eigenanlage hat deren

Bestandgabe sowie deren Stillegung der Landesre

gierung und dem Elektrizitätsversorgungsuntemehmen, welches das Gebiet versorgt, in dem sich die

von der Eigenanlage belieferten Stromverbrauchseinrichtungen befinden., ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

§ 33 Erlöschen der Bewilligung

(1)Die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung er

lischt, wenn

a)mit dem bewilligten Vorhaben nicht innerhalb der

von der Landesregierung festgesetzten Frist,

mangels einer solchen nicht binnen drei Jahren

nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung

begonnen wird,

b)die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens

nicht innerhalb der von der Landesregierung fest

gesetzten Frist, mangels einer solchen nicht bin

nen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft

der Bewilligung erfolgt,

c)der regelmäßige Betrieb der Anlage nicht binnen

einem Jahr nach ihrer Fertigstellung aufgenom

men wird,

d)die Anlage auf Dauer außer Betrieb gesetzt wird,

e)der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre

unterbrochen wurde, ohne daß hiefür ein sachlich

ausreichender Grund bestanden hat,

f)die Bewilligung mit Beschränkung auf eine be

stimmte Zeitdauer erteilt wurde, mit Ablauf die

ser Zeit,

g)die Bewilligung unter einer auflösenden Bedin

gung erteilt wurde, mit Eintritt des Bedingungs

falles.

(2)Die Landesregierung kann die Fristen gemäß

Abs. 1 lit. a bis c auf Antrag des Bewilligungsinha

bers jeweils angemessen, höchstens jedoch um ins

gesamt fünf Jahre verlängern, wenn die Einhaltung

der Frist ohne Verschulden des BewiHigungsinhabers

nicht möglich war und der Antrag auf Fristverlänge

rung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde. Im

Verfahren über einen Fristverlängerungsantrag

kommt nur dem Bewilligungsinhato-r Farteistellung

zu.

(3)Die Landesregierung hat auf Antrag das Erlö

schen der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung mit

Bescheid festzustellen. Sie kann das Erlöschen der

Bewilligung aber auch von Amts wegen feststellen,

wenn dies zur Klärung der Rechtslage dienlich ist.

(4)Mit dem Erlöschen der elektrizitätswirtschaft

lichen Bewilligung erlischt auch eine allfällige Be

triebsbewilligung.

(5)Besteht Grund zur Annahme, daß nach dem

Erlöschen der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung

ein Zustand eintritt, durch den das Leben, die Ge

sundheit oder die körperliche Sicherheit von Men

schen gefährdet wird, fremde Sachwerte gefährdet

werden oder andere das Gemeinschaftsleben stö

rende Mißstände entstehen, so kann die Landes

regierung die erforderlichen Vorkehrungen und Maß

nahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung^ der Miß

stände einschließlich der Entfernung der vorhande-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück,

Nr. 41

Seite 167

nen Anlage oder von Anlagemteilem dem Eigentümer der Anlage - außer bei Gefahr im Verzug1 unter Setzung einer angemessenem Frist - mit Bescheid auftragen.

(Ö) Hat eine Enteignung gemäß § 30' Abs. 1 für die Stromerzeugungsanlage stattgefunden und ist die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung für diese Anlage erloschem, so hat die Landesregierung auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die RückÜbereignung gegem angemessene Entschädigung zu bewilligen. Dieser Antrag muß innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Erlöschem der eiektri-zitätswirtschaftlichem Bewilligung gestellt werden und ist nur zulässig, wenn in der Stromerzeugungsanlage, für die die Enteignung erfolgt ist, der regelmäßige Betrieb überhaupt nicht aufgenommen1 oder auf Dauer eingestellt wurde. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werdem, wenn seit dem Erlöschem der elektrizitätswirtschaftlichem Bewilligung 20' Jahre vergangem sind. Für die Durchführung1 des Rückübereigmungsverfahrens gilt § 19 Abs. 5 sinngemäß.

(7 Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Rückübereig-nungsanträge, die sich auf Rechte beziehen, die wegen einer drohenden Enteignung gemäß § 30 Abs. 1 auf Grund eines Enteignungsantrages im gütlichem Weg dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage eingeräumt bzw. an diesem abgetreten wurden.

§ 34 Nicht bewilligte Anlagen

Wird eine Anlage, die einer elektrizitätswirtschaft-iichen Bewilligung bedarf, ohne solche Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, oder wird eine Anlage, die mach § 27 Abs. 2 einer Betriebsbewilligung bedarf, ohne Betriebsbewilligung betriebem, so hat die Landesregierung1 mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes jeweils erforderlichem Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten', die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der Abweichungen" von der erteilten Bewilligung oder die Beseitigung' der nicht bewilligtem Anlage vorzuschreiben. Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf jedoch nicht vorgeschrieben werdem, wenn um die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung nachträglich angesucht wurde und die Erteilung der beantragtem Bewilligung auf Grund der Rechtslage nicht ausgeschlossen ist.

§ 35 Dingliche Bescheidwirkung

Der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung, der

Betriebsbewilligung und den sonstigen sich auf eine

Stromerzeugungsanlage beziehendem Bescheiden nach dem 4. Abschnitt

dieses Gesetzes kommt inso-ferne eine dingliche Wirkung zu, als

daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des durch den

Bescheid Berechtigtem geltend gemacht werden können und daraus

erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger des durch den

Bescheid Verpflichtetem zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist

verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen

auszuhändigen.

5. ABSCHNITT Strafbestimmungen

§ 36

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)ein nach § 3 konzessionspflichtiges Elektrizitäts

versorgungsunternehmen betreibt, ohne hiezu be

rechtigt zu sein,

b)als Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines

Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Pächter)

die Konzession ausübt, ohne einem geeigneten

Betriebsleiter zu bestellen, obwohl er hiezu ge

mäß § 9 verpflichtet ist,

c)als Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines

Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Pächter)

die Allgemeinem Bedingungen oder Allgemeinen

Tarifpreise (§ 13) nicht, nicht in der vorgeschrie

benem Art oder ohne die erforderliche Genehmi

gung der Landesregierung verlautbart oder die

sich aus der Allgemeinen Anschluß- und Versor

gungspflicht (§ 13 Abs. 1) ergebendem Verpflich

tungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt oder die

Abnahme vom elektrischer Energie aus Eigenan

lagen (§ 18) ungerechtfertigterweise verweigert,

d)die Auskunftspflicht nach § 20 verletzt oder ent

gegen dieser Bestimmung Organen der Landes

regierung den Zutritt zur Elektrizitätserzeugungs-

oder Verteilungsanlage verweigert,

e)eine nach § 22 Abs. 1 bewilligungspflichtige

Stromerzeugungsanlage errichtet, erweitert oder

wesentlich ändert, ohne im Besitz der hiefür er

forderlichen elektrizitätswirtschaftlichen Bewilli

gung zu sein,

f)eine Stromerzeugungsanlage oder Teile einer

solchen in Betrieb nimmt, ohne im Besitz der vor

geschriebenem Betriebsbewilligumg (§ 27 Abs. 2)

zu sein,

g)die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige

gemäß § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 9 Abs. 8, § 10

Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1 oder

§ 32 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

h) die Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 nicht rechtzeitig

erfüllt,

i) bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Landesregierung auf

Grund dieses Gesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.

(2)Soweit gemäß § 9 Abs. 1 auch der Betriebsleiter

der Behörde gegenüber für die Einhaltung der dem

Konzessionsinhaber treffendem Verpflichtungen ver

antwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Ver

antwortlichkeit gemäß Abs. 1.

(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis

zu 300.000,- S zu bestrafen.

Seite 168

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 16. Stück,

Nr. 41

6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1)Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes recht

mäßig betrieben^ werden, gelten als konzessioniert

im Sinne dieses Gesetzes. Im Falle von Meinungs

verschiedenheiten zwischen^ einzelnen Elektrizitäts

versorgungsunternehmen über den bestehenden Ver-

sorgungsumfang entscheidet die Landesregierung

von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteilig

tem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Be

scheid.

(2)Der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebs

leiters gemäß § 9 dieses Gesetzes ist innerhalb eines

Jahres nach seinem Inkrafttreten zu entsprechen. In

nerhalb der gleichen- Frist ist die Genehmigung der

Landesregierung für die Bestellung von Pächtern

und Betriebsleitern, die im Zeitpunkt des Inkrafttre

tens dieses Gesetzes bereits bestellt sind, einzuho

len.

(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen (samt Anlagen) von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

gelten als im Sinne dieses Gesetzes genehmigt. Sie

sind innerhalb einer Frist von zwei Jahreni an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4)Anlagen gemäß § 14 Abs. 1 Mt. di und Mt. e, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind von der Allgemeinen Anschluß- und Ver sorgungspflicht (§ 13 Abs. 1) nicht ausgenommen.

(5)Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig in Betrieb stehen und nach diesem Gesetz einer elektrizitäts wirtschaftlichen Bewilligung bedürfen, gelten, unbe-

schadet der Bestimmungen des § 31 im Umfang ihres Bestandes als im Sinne dieses Gesetzes elektrizitätswirtschaftlich bewilligt; für rechtmäßig in Bau befindliche Stromerzeugungsanlagen gilt diese Bestimmung, sinngemäß.

(6)Die auf dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1946, in der Fassung des Bundesge

setzes vom 19. Feber 1964, BGBl. Nr. 43, beruhenden Versorgungsrechte bleiben unberührt.

(7)Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehende Versorgungsumfang von Eigen

anlagen wird durch § 2 nicht berührt.

(s) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

§ 38 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung des Rechtes zur Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 4 lit. e und gemäß § 24 Abs. 4 Mt. e sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich, LGBi. Nr. 47/1950, soweit es noch in Kraft steht, außer Kraft.