# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird

"(1) Als angemessene Gesamtbaukosten werden folgende Höchstsätze (§ 2 Abs. 1 Z. 11 und 11a des Gesetzes) je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt:

a)für Eigenheime ....... S 10.030,-

b)für Baulichkeiten in verdichteter

Bauform, wie Atrium-, Haken-,

Ketten-, Reihen-, Terrassenhäuser

u. dgl. bis höchstens zwei Vollge-

schoße und einer Geschoßflächen

zahl von 0,2 bis 0,9S 10.230 -

c)für Baulichkeiten mit höchstens

vier Vollgeschoßen, einer Nutz

fläche bis zu 1000 m2 je Stiegen

haus und einer Geschoßflächen

zahl von 0,3 bis 1,1 . , . . : S 10.030,^

Seite 170

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 17. Stück, Nr. 43, 44 u. 45

345,-

2.580 - 3.440,-

aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte Abstellplätze,

einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 12,5 m2

. . . . S

bb) offene Garagen bis höch

stens 20 m2S

cc) Garagen bis höchstens 20 m2 S

dd) unterirdische Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für die

eigene Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der

Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . . . S 3.440 - je

Quadratmeter Stellplatz;"

3.Im § 1 Abs. 3 lit. d wird der Betrag von S 10.550 -

auf S 11.070,-erhöht.

4.§ 2 Abs. 7 hat zu lauten:

"(7) Für den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgasschutz der Baulichkeiten sowie für Kinderspielplätze sind die entsprechenden ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes muß bei allen Baulichkeiten, ausgenommen Garagen, ein Gesamtwärmeschutz erreicht werden, der die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, um mindestens 5 v. H. übersteigt. Hinsichtlich des Schallschutzes ist die ÖNORM B 8115, Ausgabedatum 1. Juli 1981, einzuhalten."

5.§ 2 Abs. 8 Z. 2 lit. a hat zu lauten:

"(a) ein Heizraum oder Heizverteilerraum bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen; für die Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile sind Geräte gemäß § 27a Abs. 13 der O. ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 105/1981, zu installieren; für eine Temperaturregelung in jedem Raum ist die Installierung von temperaturabhängigen Einzelraumregelungen vorzusehen,"

§2 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1982 in Kraft.