# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren agrartechnischen

# Dienst

§ 1

Zur Prüfung für den höheren agrartechnischen |Dienst sind

Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die

Anstellungserforder-lisse für diesen Dienstzweig erfüllen und

mindestens zwei Jahre in diesem Dienstzweig oder in siner

gleichartigen Verwendung beim Land Ober-|österreich oder einer

anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.

(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 4

Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei

Aufgaben zu stellen.

(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Die

zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unter

lagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei

Beginn der Prüfung zu übergeben.

§4

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.Österreichisches Verfassungsrecht, Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.Rechtsvorschriften, die im technischen Agrar-

dienst unter Berücksichtigung der den Bedienste

ten des höheren agrartechnischen Dienstes zuge

wiesenen Aufgaben beachtet werden müssen,

insbesondere

a)Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

b)Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der

Bodenreform,

c)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Raum

ordnung, des Naturschutzes und Landschafts-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 18. Stück,

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Schutzes, des Wasserrechtes, des Forstrechtes und des Grundverkehrs,

d)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ver

messungswesens,

e)Bestimmungen des ABGB und seiner Neben

gesetze über Eigentum und Besitz; Grundzüge

sonstiger sachenrechtlicher Vorschriften ein

schließlich des Grundbuchrechtes;

4.technische Vorschriften und Verfahren des tech

nischen Agrardienstes unter Berücksichtigung

der den Bediensteten des höheren agrartech-

nischen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf

dem Gebiet

a)der agrarischen Operationen,

b)des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,

c)der Raumplanung,

d)der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,

e)des landwirtschaftlichen Wasserbaues,

f)des landwirtschaftlichen Hochbaues,

g)des Alp- und Weideverbesserungswesens,

h)des Bodenschutzes,

i) der Geländekorrektur;

5.Grundzüge der Landwirtschaft;

6.Grundzüge der Forstwirtschaft;

7.Vermessungswesen.

(2) Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.

§ 5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be

stellen. Der Prüfer für die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3

angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein;

der Vorsitzende und die übrigen Prüfer müssen dem

höheren agrartechnischen Dienst angehören.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und drei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.