# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Forstaufsichts-,

# Forstbetriebs- und Forstschutzdienst

dung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für den gehobenen Forstaufsichts-, Forstbetriebs-

und Forstschutzdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie,

abgesehen von der Prü-1 fung und der Zurücklegung des achten Jahres

der bei Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung oder | einer

gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die

Anstellungserfordernisse für I den Dienstzweig gehobener

Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und Forstschutzdienst erfüllen und

mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen

Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen

Gebietskörperschaft verwendet | wurden.

§ 2

(1)Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob derl

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener

Forstaufsichts-, Forstbetriebs- und Forstschutzdienst I

erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse überl

Staat und Verwaltung sowie über die für das Forst-1

wesen maßgeblichen Rechtsvorschriften aufweist,!

soweit sie nicht schon Gegenstand der Staatsprü-|

fung für den Försterdienst sind.

§3

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen-| stände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation!

der österreichischen Behörden unter besonderer!

Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga-|

nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan

desdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen Ver-|

waltungsverfahrensgesetzes;

4.für das Forstwesen maßgebliche Rechtsvorschrift

ten des Landes O.berösterreich.

§4

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sine

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes zu bestellen. Vorsitzender ist der!

Landesforstdirektor; der Stellvertreter des Vorsitzen^

den muß ebenfalls Beamter des höheren forsttech-|

nischen Dienstes sein. Der Prüfer für die in §

Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muf:

rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzender

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.