# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst) neuerlich geändert wird

"§2

(1)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig mittlerer Ver

waltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich

Kanzleidienst) allgemein erforderlichen grund

legenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist

und befähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten in praktischen Aufgaben anzuwen

den."