# Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1982)

"(2) Bei Vorführungen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 beträgt das Höchstausmaß 40 v. H."

2.§ 16 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Z. 2 bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Vierzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das Fünfzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz."

3.Im § 17 haben die Überschrift sowie die Abs. 1

und 2 zu lauten:

"Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten

(1)Für den Betrieb

(2)Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen

Betriebsmonat

"(1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine Abgabe von höchstens S 3,-, mindestens

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 19. Stück, Nr. 51, 52 u. 53

aber S 1,- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für Musikvorträge von vier bis fünf Mitwirkenden ist eine Abgabe von höchstens S 4,-, mindestens aber S 1,- und für Musikvorträge mit über fünf Mitwirkenden eine solche von höchstens S 5,-, mindestens aber S 2,- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten."

5.§ 19 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt S 3,-, das Mindestausmaß S 1,- für je angefangene 10 m2 benutzter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. 1 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht."

6.§ 19 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast-und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 30 Groschen, mindestens aber 10 Groschen für je angefangene 10 m2 benutzter Fläche."

7.§ 20 hat zu lauten:

"§ 20 Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes

(1)Die Abgabe für das Halten von betriebs

fähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirt

schaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung

dienen, beträgt höchstens S 30,-, mindestens

aber S 15,- für jeden angefangenen Monat.

(2)Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich

aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seiten

spielen geschoben wird, beträgt diese Abgabe

höchstens S 200,-, mindestens aber S 100,- für

jeden angefangenen Monat.

(3)Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Markt

festen, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt

die Abgabe täglich S 30,-."

8.Im § 25 ist der Betrag von "S 1,-" durch den

Betrag von "S 3,-" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 in Kraft.