# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Altenberger Straße,

# Bezirksstraße Nr. 1501, und die Verlängerung der Weitrager Straße, Bezirksstraße Nr. 1502,

# im Gebiet der Gemeinde Altenberg

58. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. April 1982 betreffend die Verlegung der Altenberger Straße, Bezirksstraße Nr. 1501, und die Verlängerung der Weitrager Straße, Bezirksstraße Nr. 1502, im Gebiet der Gemeinde Altenberg

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1)Der bei km 7,183 von der bisherigen Trasse in

nördliche Richtung abweichende und bei km 8,245

(alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende,

neu herzustellende Teil der Altenberger Straße (Be

zirksstraße Nr. 1501 des Verzeichnisses der Landes

und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Be

zirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 7,183 und km 8,245 (alt) ge

legene bisherige Teil der Altenberger Straße wird

als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des

neuen Straßenteiles (Abs.,1) wirksam.

§ 2

Der zwischen km 7,727 (alt) und km 8,169 (alt) gelegene bisherige Teil der Altenberger Straße (§ 1 Abs. 2) sowie der bei km 8,169 (alt) anschließende, in westliche Richtung bis zur Altenberger Straße (§ 1 Abs. 1) verlaufende und bei km 7,740

(neu) in diese einmündende Teil des Güterweges Willersdorf werden als Bezirksstraße (Weitrager Straße, Bezirksstraße Nr. 1502 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Diese Erklärung wird erst zu dem im § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeitpunkt wirksam.

§ 3

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Altenberger Straße und der Weitrager Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Altenberg aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 5000, zu ersehen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.