# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Riedmarkstraße (Landesstraße Nr. 576) im Gebiet der Gemeinde Schönau i. M.

59.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 5. Juli 1982 betreffend die Verlegung der Riedmarkstraße (Landesstraße Nr. 576) im Gebiet der Gemeinde Schönau i. M.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 21. Stück, Nr. 59 u. 60

(1)Der bei km 7,400 von der bisherigen Trasse

in östliche Richtung abzweigende, sodann in nörd

liche Richtung verlaufende und bei km 8,000 (alt) in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustel

lende Teil der Riedmarkstraße (Landesstraße Nr. 576 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 7,400 und km 8,000 (alt) ge

legene bisherige Teil der Riedmarkstraße wird als

Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und der alten Trasse der Riedmarkstraße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schönau i. M. erliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft