# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls im politischen Bezirk Grieskirchen

§ 1 Ziele

(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des

Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,

der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete

Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen Zielen

der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4 und 11

O. ö. ROG.).

(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des

Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende

Zusammenfassung der öffentlichen Müllbeseitigung

(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen

(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigung).

§2 Maßnahmen

(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele

wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für

den im politischen Bezirk Grieskirchen anfallenden

Haus- und Sperrmüll im Gebiet der Gemeinde Tauf

kirchen an der Trattnach, Ortschaft Hehenberg, be

trieben.

(2)Die Gemeinden des politischen Bezirkes Gries

kirchen haben bei Festlegung der Art und des Stand

ortes der öffentlichen Müllbeseitigung gemäß § 23

des O. ö. Abfallgesetzes davon auszugehen, daß eine

den Grundsätzen des § 3 des O. ö. Abfallgesetzes

entsprechende Beseitigung des Haus- und Sperr

mülls zur Erreichung der im § 1 dieser Verordnung

umschriebenen Ziele eine Benützung der überört

lichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Ge

meinde Taufkirchen an der Trattnach (Abs. 1) erfor

dert.

(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs

anlage im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der

Trattnach (Abs. 1) dürfen im politischen Bezirk Gries

kirchen Müllablagerungsplätze für Haus- und Sperr

müll für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung

nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Ver

tragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot ent

gegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt

aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung

durch diese Verordnung nicht berührt.

Seite 236

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 23. Stück,

Nr. 65, 66, 67 u. 68

(4) Im politischen Bezirk Grieskirchen sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der Tratt-nach (Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des 0. ö. Abfallgesetzes, ehestmöglich aufzulassen und zu kultivieren.

§3 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.