# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Engelbachstraße

# (Bezirksstraße Nr. 1025) im Gebiet der Gemeinde Auerbach

66.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend die Verlegung der Engelbachstraße (Bezirksstraße Nr. 1025) im Gebiet der Gemeinde Auerbach

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßen-verwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

(1)Der bei km 10,778 (alt) von der bisherigen

Trasse in südliche Richtung abzweigende, zuerst in

südwestliche Richtung fortführende und hierauf einen

Bogen nach Süden beschreibende und bei km 12,820

(alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende,

neu herzustellende Teil der Engelbachstraße (Be

zirksstraße Nr. 1025 des Verzeichnisses der Landes

und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Be

zirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 10,778 und km 12,820 (alt)

gelegene bisherige Teil der Engelbachstraße wird als

Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst

mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles

(Abs. 1) wirksam.