# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Greinerwaldstraße

# (Landesstraße Nr. 573) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Kreuzen

67. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend die Verlegung der Greinerwaldstraße (Landesstraße Nr. 573) im Gebiet der Marktgemeinde Bad Kreuzen

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßen-verwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1)Der bei km 7,300 (alt) von der bestehenden Trasse in nordwestliche Richtung abzweigende, so

dann einen Bogen nach Osten beschreibende und

bei km 7,990 (alt) wieder in die bestehende Trasse

einmündende, neu herzustellende Teil der Greiner

waldstraße (Landesstraße Nr. 573 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 7,300 (alt) und km 7,990 (alt)

gelegene bisherige Teil der Greinerwaldstraße wird

als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen

teiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Greinerwaldstraße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Bad Kreuzen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.