# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde

# Oberschlierbach als Fremdenverkehrsgebiet

70.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1982 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Oberschlierbach als Fremdenverkehrsgebiet

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fas-

Das Gebiet der Gemeinde Oberschlierbach wird als Fremdenverkehrsgebiet "Oberschlierbach" erklärt.

§2

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten

dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.