# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Münzbacher Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1423) und die Verlängerung der Arbinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1428)

# im Gebiet der Marktgemeinde Münzbach

§ 1

(1)Der bei km 6,810 von der bestehenden Trasse

in nordöstliche Richtung abzweigende, sodann einen

Bogen nach Südosten beschreibende und bei

km 8,200 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein

mündende, neu herzustellende Teil der Münzbacher

Straße (Bezirksstraße Nr. 1423 des Verzeichnisses

der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)

wird als Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 6,810 und km 8,200 (alt) ge

legene bisherige Teil der Münzbacher Straße wird

als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen

teiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Der Teilabschnitt zwischen km 6,810 und km 7,272 des aufgelassenen

Teiles der Münzbacher Straße

(§ 1 Abs. 2) wird als Bezirksstraße (Arbinger Straße, Bezirksstraße Nr. 1428 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Die Erklärung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles der Münzbacher Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§3

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und der neuen Trasse der Münzbacher Straße und der Arbinger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Münzbach aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.