# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563) und der Ansfeldener Straße (Bezirksstraße Nr. 1392) im Gebiet der Gemeinde

# Ansfelden

75.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 20. September 1982 betreffend die Verlegung der Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563) und der Ansfeldener Straße (Bezirksstraße Nr. 1392) im Gebiet der Gemeinde

Ansfelden

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 3,816 (alt) von der bestehenden Trasse abzweigende, zunächst einen leichten Bogen nach Süden beschreibende, die bestehende Trasse der Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) bei deren km 4,146 (alt), querende, sodann einen leichten Bogen nach Südwesten beschreibende und bei km 4,546 (alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Traunuferstraße wird als Landesstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 3,816 und km 4,546 (alt) gelegene bisherige Teil der Traunuferstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

(1)Der bei km 5,747 (neu) von der bestehenden

Trasse in nordwestliche Richtung abzweigende und

bei km 5,828 (neu) in die bestehende Trasse der

Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563) einmünden

de, neu herzustellende Teil der Ansfeldener Straße

(Bezirksstraße Nr. 1392 des Verzeichnisses der Lan

des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als

Bezirksstraße erklärt.

(2)Die zwischen km 5,747 der bisherigen Trasse

der Ansfeldener Straße und km 4,446 der bisherigen

Trasse der Traunuferstraße (§ 1 Abs. 2) und zwischen

km 5,747 der bisherigen Trasse der Ansfeldener

Straße und km 4,608 der bestehenden Trasse der

Traunuferstraße gelegenen Teile (Ausästungen) der

Ansfeldener Straße werden als Bezirksstraße auf

gelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrs

übergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§3

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Traunuferstraße und der Ansfeldener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Ansfelden aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 2500, zu ersehen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.