# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

76.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1982 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGBl. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/1980 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

Landesgesetzbfatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 24. Stück, Nr. 76 u. 77

Seite 241

a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn

sich hiebei die Anwesenheit cter Hebamme über

einen Zeitraum von nicht mehr als acht Stunden

erstreckt sowie für die vorgeschriebenen Wo

chenbettbesuche

bei Geburt eines Säuglings . . . S 2.415,-

bei einer Zwillingsgeburt . . . . S 2.870,-

bei einer Drillingsgeburt . . . . S 3.857,-

bei einer FehlgeburtS 1.076,-

b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei

einer Geburt über einen Zeitraum

von mehr als acht Stunden, so ist für

jede angefangene wettere Stunde zu

sätzlich eine Gebühr von . . . . S 62,-

zu entrichten;

erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so ist die

doppelte Gebühr zu entrichten;

c)für das Wachen bei einer Schwan

geren oder Wöchnerin außerhalb der

Hilfeleistungen gemäß lit. a und b

für jede angefangene Stunde . . . S 69,- für das Wachen

während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;

d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß

an die Hilfeleistungen gemäß lit. a

und b einschließlich aller vorge

schriebenen Pflegehandlungen . . S 96,-

e)für die Beratung und Untersuchung

von SchwangerenS 96,-

f)für jede InjektionS 27,-

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundfnachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.