# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von

# Druckfehlern im Landesgesetzblatt

78.

Kundmachung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

20. September 1982 betreffend die Berichtigung von

Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Verlautbarungsgesetzes 1977,

LGBl. Nr. 54, wird kundgemacht:

1.Im Gesetz vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 19, be

treffend die landwirtschaftlichen Bringungsrechte

hat es im § 29 Abs. 3 anstatt "Seilwege" richtig

"Seilweg" und anstatt "betimmt" richtig "be

stimmt" zu lauten; im § 34 Abs. 1 des gleichen

Gesetzes hat es anstatt "einer Grunddienstbar

keit" richtig "eine Grunddienstbarkeit" zu lauten.

2.In der Anlage der Verordnung der o. ö. Landes

regierung vom 22. April 1963, LGBl. Nr. 25, mit

der der Dachstein als Naturschutzgebiet festge

stellt wird, hat es bei der Bezeichnung der Ge-

meinden, in denen das Naturschutzgebiet liegt, anstatt "Bad Goisern" richtig "Gosau" zu lauten.

3.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung

vom 1. Dezember 1975, LGBl. Nr. 1/1976, über

den Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen

Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

hat es im § 8 Abs. 8 anstatt "hönnen" richtig

"können" zu lauten.

4.Im Gesetz vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 35, mit

dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlas

sen wird, hat es im § 18 Abs. 1 anstatt "und von

Änderung von Bauplätzen" richtig "und der Än

derung von Bauplätzen" zu lauten.

5.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung

vom. 15. November 1976, LGBl. Nr. 63, mit der

Bauvorschriften erlassen werden, hat es im

§ 14 Abs. 2 anstatt "Teile der bauliche Anlage"

richtig "Teile der baulichen Anlage", im

§ 15 Abs. 11 anstatt "Einstieglucken" richtig

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 24. Stück,

Nr. 78 u. 79

Seite 243

"Einstiegluken", im § 43 Abs. 3 anstatt "undurch-sichigen" richtig "undurchsichtigen" und im § 45 Abs. 1 anstatt "Art ihre Anbringung" richtig "Art ihrer Anbringung" zu lauten.

6.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan

desregierung vom 6. August 1979, LGBl. Nr. 73,

über die Wiederverlautbarung des 0. ö. Flurver-

fassungs-Landesgesetzes hat es im § 40 Abs. 1

anstatt "übergehen" richtig "übergeben" und

im § 91 Abs. 1 anstatt "Grundbesitzers" richtig

"Grundbesitzes" zu lauten.

7.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan

desregierung vom 3. März 1980, LGBl. Nr. 11,

über die Wiederverlautbarung des Statutes für

die Stadt Steyr hat es im § 25 anstatt "nach

§ 27 Abs. 5" richtig "nach § 27 Abs. 8" und im

§ 68 Abs. 2 anstatt "Abt. 1" richtig "Abs. 1" zu

lauten.

8.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung

vom 3. November 1980, LGBl. Nr. 83, über die

Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten hat im § 2 die Absatzbezeichnung

"(i)" zu entfallen.

9.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung

vom 9. Februar 1981, LGBl. Nr. 18, über die Prü

fung für den höheren rechtskundigen Verwal

tungsdienst hat es im § 3 Abs. 1 lit. a anstatt

"dazulegen" richtig "darzulegen" zu lauten.

10.In der Verordnung der o. ö. Landesregierung

vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 34, mit der die Ge

samtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung

geändert wird, hat es im § 1 Z. 4 anstatt "§ 2

Abs. 8 Z. 2 lit. e" richtig "§ 2 Abs. 8 Z. 2 lit. I"

zu lauten.

11.Im Gesetz vom 1. Juli 1981, LGBl. Nr. 68, über

dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte

hat es im Art. I Abs. 1 Z. 23 anstatt "Bundesge

setzes vom 15. Dezember 1981" richtig "Bun

desgesetzes vom 15. Dezember 1980", im Art. II

Z. 22 und 26 anstatt "im § 30 Abs. 1" richtig

"im § 30" und im Art. III Z. 2 des gleichen Ge

setzes anstatt "Anlagen" richtig "Auslagen" zu

lauten.

12.In der Anlage der Kundmachung der o. ö. Lan-

resregierung vom 21. Dezember 1981,

LGBl. Nr. 1/1982, über die Wiederverlautbarung des

Gemeindebedienstetengesetzes hat es im § 6 Abs. 1 anstatt "durch

Landesgesetze bestimmt" richtig "durch Landesgesetz bestimmt",

in der Überschrift zu § 23 anstatt "bei Änderung des Familienstandes" richtig "bei Änderungen des Familienstandes", im § 66 Abs. 3 lit. c anstatt "Zurückweisung" richtig "Zurückverweisung", im § 71 Abs. 2 lit. a anstatt "Beweis" richtig "Verweis" und im § 72 Abs. 1 anstatt "Abs. 6" richtig "Abs. 5" zu lauten.