# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Frankenburger Straße

# (Landesstraße Nr. 509) im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt

83.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1982

betreffend die Verlegung der Frankenburger Straße

(Landesstraße Nr. 509) im Gebiet der Marktgemeinde

Vöcklamarkt

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z, 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet: r

Seite 280

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 26. Stück, Nr. 83, 84 u. 85

§1

(1)Der bei km 27,650 (alt) von der bestehenden

Trasse in südwestlicher Richtung abzweigende und

bei km 28,172 (alt) wieder in die bestehende Trasse

einmündende, neu herzustellende Teil der Franken

burger Straße (Landesstraße Nr. 509 des Verzeich

nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster

reichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 27,650 (alt) und km 28,172 (alt) gelegene bisherige Teil der Frankenburger Straße

wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung

wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Frankenburger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Vöcklamarkt aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2500, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.