# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Totenbeschauvergütung für

# Gemeindeärzte

100.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1982

über die Höhe der Totenbeschauvergütung für

Gemeindeärzte

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, wird verordnet:

§1

Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau durch den Gemeindearzt beträgt S 180,-.

§2

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 25. September 1978, LGBl. Nr. 62,

über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Ge

meindeärzte außer Kraft.