# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesverwaltungsabgabenverordnung

# 1981 geändert wird

"93. Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ober-österreichisches Natur-

und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80,

I. zur Errichtung von

a)gewerblichen Bauten, land

wirtschaftlichen Bauten,

Wohnhäusern zur Befriedi

gung des örtlichen Wohn

raumbedarfes, Nebengebäu

den 400,-

b)Garagen bei Bauten gemäß

lit. a200 -

c)sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern1200,-

500,- 400,-

d)Garagen bei Wohn(Wochen-

end)häusern gemäß lit. c .

e)sonstigen Bauten ....

II. zu Änderungen oder Umbauten

a) an gewerblichen Bauten, land

wirtschaftlichenBauten,

Wohnhäusern zur Befriedi-

gung des örtlichen Wohn

raumbedarfes, Nebengebäu

den 200,-

b)an Garagen bei Bauten ge

mäß lit. a100,-

c)an sonstigen Wohn(Wochen-

end)häusern600,-

d)an Garagen bei sonstigen

Wohn(Wochenend)häusem

gemäß lit. c400,-

e)an sonstigen Bauten . . .200,-"

2. Die Ziffer 94 des Tarifes hat zu lauten:

"94. Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z.2 Ober

österreichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982

a)zur Neuanlage, Verlegung und

Verbreiterung von Forststraßen

je angefangene 100 m . . .50,-

höchstens jedoch7000,-

10,-1000,-

b)zur Errichtung und Änderung

von oberirdischen elektrischen

Leitungsanlagen für Starkstrom

über 30.000 Volt

je angefangene 100 m . höchstens jedoch . .

c)zur Errichtung und Änderung

von Standseilbahnen, Seil

schwebebahnen, Schräg-, Ses

sel- und Schleppliften sowie

von Schipisten

je angefangene 100 m . . . . 300,-höchstens jedoch .....

7000,-

d)zur Verwendung einer Grund

fläche als Übungsgelände für

und zur Durchführung von Mo-

to- und Auto-Cross-Veranstal-

tungen7000,-

Seite 288

Uandesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 30. Stück,

Nr. 104

e)zur Errichtung und Erweiterung

von Campingplätzen

je Stellplatz100,-

höchstens jedoch6000,-

f)zur Verwendung einer Grund

fläche zum Ablagern von Unrat,

Gerumpel, Schrott, Fahrzeug

wracks u. dgl.

je angefangene 100 m2 . . . . 500,-

höchstens jedoch7000,-

g) zur Eröffnung und Erweiterung

von Steinbrüchen, Sand-, Lehm

oder Schotterentnahmestellen

im Rahmen eines landwirtschaft

lichen Betriebes2000,-

h) zur Eröffnung und Erweiterung

von sonstigen Steinbrüchen,

Sand-, Lehm- oder Schotterent

nahmestellen 7000,-

i) zur Errichtung von Anlagen zur

Aufbereitung von Gesteinen,

Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm,

Torf sowie von Mischgut und

Bitumen 7000,-

j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum

Torfabbau

je angefangene 100 m2. . . .300,-

höchstens jedoch7000,-

k) zur Durchführung von Drain-

agierungen 5000,-

I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden

Gewässern

bis 1000 m22000,-

über 1000 m27000,-

m) zur Rodung von Auwald

bis 1000 m22000,-

über 1000 m27000,-

n) zur Rodung von Busch- und

Gehölzgruppen und von Hecken

zügen 3000,-

o) zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen . .

4000,-

p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen

je angefangene 100 m ...100,-

höchstens jedoch ......7000,-

q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen

sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind,

außerhalb von genehmigten Campingplätzen je-Wagen - . . ....

. 1000,-"

3. Die Ziffer 95 des Tarifes hat zu lauten:

"95. Feststellung gemäß §§ 5 und 6 Oberösterreichisches Natur- und

Landschaftsschutzgesetz 1982

I. bei Errichtung von

a)gewerblichen Bauten, Neben

gebäuden, Autoabstellplät

zen, Sportstätten, optisch wir

kenden Ankündigungen . . 850,-

b)landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden600,-

c)Wohnhäusern zur Befriedi

gung des örtlichen Wohn

raumbedarfes 850,-

d)Garagen bei Wohnhäusern

gemäß lit. c600,-

e)sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern3000,-

f)Garagen bei Wohn(Wochen-

end)häusem gemäß lit. e . . 1500,-

g) Bootshütten, Badehütten oder

sonstigen Bauwerken . . . 1500,-

h) Steinbrüchen, Sand-, Lehmoder Schotterentnahmestellen im Rahmen

eines landwirtschaftlichen Betriebes . . . 2000,-

i) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,

Lehm- oder Schotterentnah

mestellen 7000,-

j) Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand,

Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen . 7000,-

k) Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen

je m2 60,-

höchstens jedoch .... 4500,-

I) Uferbefestigungen

je Laufmeter 60,-

höchstens jedoch3000,-

m) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter 30,-

höchstens jedoch .... 3000,-

n) Campingplätzen

je Stellplatz100,-

höchstens jedoch7000,-

o) Bojen, je .300,-

II. bei Änderungen oder Umbauten

a)bei gewerblichen Bauten, Ne

bengebäuden, Autoabstell

plätzen, Sportstätten, optisch

wirkenden Ankündigungen . 450,-

b)bei landwirtschaftlichen Bau

ten, Nebengebäuden . . . 300,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 30. Stück,

Nr. 104 u. 105

Seite 289

an Wohnhäusern, die zur Befriedigung des örtlichen

C)

d)

e)

9)

h)

c) Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch

100,-6000,-

4.Die Ziffer 96 des Tarifes hat zu lauten:

"96. Feststellung gemäß § 6 Oberösterreichisches Natur- und

Landschaftsschutzgesetz 1982 bei Errichtung oder Änderung von nicht

unter die Tarifpost 95 fallenden Bauwerken, wie Staumauern,

Kraftwerken u. dgl. sowie von Regulierungen .

5.Die Ziffer 97 des Tarifes hat zu lauten:

"97. Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 und

§ 8 Abs. 3 Oberösterreichisches Na

tur- und Landschaftsschutzgesetz

1982 von neben den gemäß § 4

Oberösterreichisches Natur- und

Landschaftsschutzgesetz 1982 be-

willigungspflichtigen weiteren Vor

haben

6.Nach der Tarifpost 97 werden folgende

Tarifposten angefügt:

"97a. Bewilligung gemäß § 9 Oberösterreichisches Natur- und

Land-

500,-

Wohnraumbedarfes dienen .450,

an Garagen bei Wohnhäu-

sern gemäß lit. c300,

an sonstigen Wohn(Wochen-

end)häusern1500,

an Garagen bei sonstigen

Wohn(Wochenend)häusern

gemäß lit. e1000,

an Bootshütten, Badehütten

oder sonstigen Bauwerken .700,

an Boots(Bade)stegen oder

Anschüttungen

je m230,

höchstens jedoch ....2000,

an Uferbefestigungen

je Laufmeter30,

höchstens jedoch1500,

an Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter15,

höchstens jedoch1500,

schaftsschutzgesetz 1982

zur Errichtung, Aufstellung, An-

' bringung, Änderung und den Be

trieb von Werbeeinrichtungen

je Werbeeinrichtung1000,-

97b. Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2

Oberösterreichisches Natur- und

Landschaftsschutzgesetz 1982

für Eingriffe in ein Naturdenkmal

oder in dessen geschützte Umge

bung 300,-

97c. Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3

Oberösterreichisches Natur- und

Landschaftsschutzgesetz 1982

zum Vogelfang

je Vogel 80,-"

§2

.-Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

III. bei Erweiterung von

a)Steinbrüchen, Sand-, Lehm

oder Schotterentnahmestellen

im Rahmen eines landwirt

schaftlichen Betriebes . . . 2000,-

b)sonstigen Steinbrüchen,

Sand-, Lehm- oder Schotter

entnahmestellen 7000,-