# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Gaspoltshofener Straße

# (Landesstraße Nr. 520), der Innbachtalstraße (Landesstraße Nr. 519), der Rottenbacher Straße

# (Landesstraße Nr. 518) und die Verlängerung der Pramer Straße (Bezirksstraße Nr. 1077) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausruck

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. November 1982 betreffend die Verlegung der Gaspoltshofener Straße (Landesstraße Nr. 520), der Innbachtalstraße (Landesstraße Nr. 519), der Rottenbacher Straße (Ländesstraße Nr. 518) und die Verlängerung der Pramer Straße (Bezirksstraße Nr. 1Ö77) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am

Haueruck

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 2. 1 und 2 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(i) Der bei km 19,000 (alt) beginnende, geringfügig In Richtung Westfen abweichende, sodann zwischen km 19,210 (alt) und km 19,290 (alt) die bestehende Trasse der Gaspoltshofener Straße (Landesstraße Nr. 520 des Verzeichnisses der Landesund Bezirksstraßen öberösterreichs) kreuzende, hierauf einen leichten Bögen nach Nordosten beschreibende, bei km 0,800 (alt) der Flottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518) diese querende, anschließend einen leichten Bogen nach Nordwesten beschreibende und bei km 21,065 (alt) wieder

In die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der

Gaspoltshoföner Straße wird als Landesstraße erklärt.

(2) Die zwischen km 19,070 (alt) und km 19,210 (alt) und zwischen km 19,290 (alt) und km 21,065 (alt) gelegenen bisherigen Teile der Gaspoltshofener Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergäbe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

(1)Der bei km 31,400 (alt) von der bestehenden

Trasse in westlicher Richtung abzweigende und bei km 19,015 (alt) in die Trasse der Gaspoltshofener

Straße (§ 1 Abs. 1) einmündende, neu herzustellen

de Teil der Innbachtalstraße (Landesstraße Nr. 519)

wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 31,400 (alt) und km 31,817 (alt)

gelegene bisherige Teil der Innbachtalstraße wird

als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen

teiles (Abs. 1) wirksam.

§3

(1) Der bei km 0,900 (alt) von der bestehenden Trasse in westlicher Richtung abzweigende und nach ca. 70 Meter In die neue Trasse der Gaspoltshofener Straße (§ 1 Abs. 1) bei deren Bau-km 1,500 elnmün-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 29. Stück, Nr. 96, 97, 98 u. 99

dende, neu herzustellende Teil der Rottenbacher Straße (Landesstraße Nr. 518) wird als Landesstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 0,000 (alt) und km 0,900 (alt) gelegene bisherige Teil der Rottenbacher Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§4

(1)Der zwischen km 20,020 (alt) und km 20,800 (alt) gelegene bisherige Teil der Gaspoltshofener Straße, der von der Auflassung gemäß § 1 Abs. 2 erfaßt ist, wird als Bezirksstraße (Teil der Pramer Straße, Be zirksstraße Nr. 1077) erklärt.

(2)Die Erklärung tritt erst mit dem Wirksamwerden

der Auflassung der alten Gaspoltshofener Straße

(§ 1 Abs. 2) als Landesstraße in Kraft.

§5

Der bei km 20,800 (alt) von der ehemaligen Gaspoltshofener Straße (§ 1 Abs. 2) in nordöstlicher Richtung abzweigende und nach ca. 100 Meter in die neue Trasse der Gaspoltshofener Straße (§ 1 Abs. 1) bei deren Bau-km 2,500 einmündende, neu herzustellende Straßenteil wird als Bezirksstraße (Teil der Pramer Straße, Bezirksstraße Nr. 1077) erklärt.

§6

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trassen der Gaspoltshofener Straße, der Innbachtal-straße, der Rottenbacher Straße sowie der Pramer Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Haag am Hausruck aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.