# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982)

Jahrgang 1983

Ausgegeben und versendet am 24. Jänner 1983

"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: § 13, §§ 71 bis 71 p, § 72, § 76 Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie § 77; ferner die Abschnitte 6 und 7."

2. § 71 samt Überschrift hat zu lauten:

"Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer

§71

(1) In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und dem damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden.

(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht werden."

"Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen

§ 71a

(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet

sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der

Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind,

müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart

beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen

werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des

Schutzes der Dienstnehmer entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denen sich Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig aufhalten.

Ausgänge und Verkehrswege

§ 71 b

Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so

angelegt und beschaffen sein,

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daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -ge-bäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen, insbesondere von gasgefährdeten Räumen, so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden können. In Betriebsräumen und -gebäuden sowie auf regelmäßig benützten Verkehrswegen im Nahbereich der Betriebsgebäude ist nötigenfalls für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

§ 71 c

(1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehälter,

Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung

von Energie oder motorisch angetriebene

Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern,

Gerüste oder Transportmittel, müssen dem Stand der

Technik entsprechend derart ausgebildet oder in sonstiger Weise

wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden,

daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den

anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Von

diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig,

sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den

Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung ist auf die

arbeitsphysiologischen und ergonomi-schen Erkenntnisse soweit

Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von

wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen,

motorisch angetriebenen Hub-und Kipptoren, Zentrifugen

größerer Leistung, Elektro-Fischereigeräten samt Zubehör sowie bei

motorisch angetriebenen Windwerken der Fall ist, sind in bestimmten

Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der

Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend sind, auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu

prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus sind jene

Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer

Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender

Führerkabine und Brückenlaufkranen und bei motorisch angetriebenen

schweren Hub- und Kipptoren, auch vor ihrer erstmaligen

Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder

wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in

besonderer Weise nachweislich zu prüfen (Abnahme-

prüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen sowie Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn

die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen mit

positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

(3) Zu den Abnahmeprüfungen gemäß Abs. 2 sind geeignete

Amtssachverständige, Ziviltechniker des hiefür in Betracht

kommenden Fachgebietes oder fachkundige Organe des Technischen

Überwachungs-Vereines heranzuziehen. Die Landesregierung kann

Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort hiezu

berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften

Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben

ist, daß damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden

Abnahmeprüfung erreicht wird. Zu den wiederkehrenden Prüfungen

gemäß Abs. 2 ist der im ersten Satz genannte Personenkreis

heranzuziehen; unter Berücksichtigung der Art der

Betriebseinrichtungen und der Betriebsmittel können diese Prüfungen

auch von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen vorgenommen

werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und

fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige

Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen

und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der

Prüfungsarbeiten bieten.

(4) Die Durchführung der Prüfungen ist vom Dienstgeber auf

Verlangen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist jede vorgenommene

Prüfung mit ihrem Ergebnis vom Prüfenden zu beurkunden.

(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 werden in anderen

Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere

Prüfung von Betriebseinrichtungen oder Teilen solcher

Einrichtungen, von sonstigen mechanischen Einrichtungen oder von Betriebsmitteln sowie über erforderliche Berechtigungen für die Durchführung der Prüfungen nicht berührt.

(s) Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benutzer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen § 71 d

(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.

Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und

geeigneten

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Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihm

die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit teuer- oder explosionsgefährlichen,

infektiösen, giftigen oder ätzenden Stoffen umgegangen wird,

oder bei denen sich aus anderen Ursachen Einwirkungen ergeben,

durch die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdet

werden, müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch die

solche Einwirkungen möglichst vermieden werden. Der

Dienstgeber hat sich vor der Verwendung solcher Arbeitsstoffe oder

der Anwendung solcher Arbeitsverfahren mit der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen zu setzen, wenn auf

Grund der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von

Arbeitsstoffen anzunehmen ist, daß Gefahr für Leben und Gesundheit

der Dienstnehmer besteht. Eine solche Verpflichtung besteht nicht

bei der Verwendung von behördlich zugelassenen Arbeitsstoffen,

sofern eine entsprechende Gebrauchsanweisung des Herstellers

vorhanden ist. Soweit es die Art der Arbeit zuläßt und die

Wirtschaftlichkeit des angestrebten Arbeitserfolges nicht wesentlich

beeinträchtigt wird, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu

verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß auftreten. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, ist die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren zu untersagen, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.

(3) In Betrieben, in denen unter die Bestimmung des Abs. 2 erster

Satz fallende Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen diese

nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß

dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes

aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf

besonders zu achten. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen

Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes

entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich.

(4) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für

die Dienstnehmer möglichst vermieden werden; insbesondere müssen

für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaft dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.

(5) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer verbunden sind, wie Sprengarbeiten, Arbeiten in Hoch- und Tiefsilos, Arbeiten in Jauchegruben, Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand-und Schottergewinnung und Aufarbeiten von

Schnee- und Windbrüchen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen sowie die vom Standpunkt des Schutzes der Dienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen; soweit Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Gefahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltensanweisungen erteilt werden; auch muß bei Arbeiten unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene und in fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht gegeben sein, so insbesondere bei der erstmaligen Öffnung eines hermetisch geschlossenen Silos und bei Arbeiten in Jauchegruben.

(ö) Zu Arbeiten nach Abs. 5, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbringen. Für Arbeiten, wie Sprengen, Autogenschweißen, Bedienung von Hubstaplern u. dgl. ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist.

(7) Arbeitsplätze in Räumen sowie regelmäßig benützte stationäre Arbeitsplätze im Freien sind unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

Verkehr in den Betrieben

§ 71 e

(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften soweit sinngemäß anzuwenden, als sie die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist, können vom Dienstgeber Abweichungen von den genannten Bestimmungen festgelegt werden. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 71 c Abs. 1.

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(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und praktische Ausbildung besitzen bzw. eine hiefür allenfalls erforderliche Berechtigung nachweisen.

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

§ 71 f

(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten

Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die

Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen solche

Dienstnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand

eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für

Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr

besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für

Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen

unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist und für ähnliche

Tätigkeiten. Sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung

einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung

zukommt, dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeiten erst herangezogen

bzw. weiterverwendet werden, nachdem durch eine besondere

ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr

Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Derartige Untersuchungen können für den Einzelfall auch bei anderen

Einwirkungen oder Belastungen vorgeschrieben werden.

(2) Ärztliche Untersuchungen sind unter Be-dachtnahme auf Art

und Umfang der Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nach

einheitlichen Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten. Diese

Untersuchungen sind in bestimmten Zeitabständen, für die vor allem

Art und Umfang der schädigenden Einwirkungen, nötigenfalls

auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstnehmer maßgebend

sind, von hiezu von der Landesregierung ermächtigten Ärzten oder

Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung

arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen.

Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung oder besondere

Erfahrung in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1

nachweisen. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt

wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen

oder Auswertung der Ergebnisse derselben festgestellt werden.

Der ärztliche Befund ist unverzüglich in je einer Ausfertigung dem

Dienstgeber und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu

übersenden. Eine weitere Ausfertigung ist dem zuständigen

Sozialversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Abs. 1 sind vom

Dienstgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer

handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr

besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der

Dienstgeber gegen-

über dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf

Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz

wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.

(4) Eine Weiterbeschäftigung unter Einwirkungen oder Belastungen

im Sinne des Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion dagegen keinen Einwand erhebt.

Wird von dieser jedoch ein Einwand erhoben, dann hat der

Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen

Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber

zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist.

Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht

möglich ist, so kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis

zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur

bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten

Gefährdung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers

ausgesprochen hat.

(5) Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen

in einem Maße leiden, daß sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer

außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden

könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.

Unterweisung der Dienstnehmer

§ 71g

(1) Die Dienstnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der

Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen werden.

(2) Ebenso müssen die Dienstnehmer vor der erstmaligen Verwendung

an Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der

erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten im Sinne des § 71 d Abs. 2 oder 5 über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung von weiteren Unfällen nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignis-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 1. Stück, Nr. 1

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sen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

(4) Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer durch eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten hat.

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 71 h

(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz

notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber

kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer

beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen

ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht

erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann

kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere

Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.

(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren

ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von

wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von einer geeigneten fachkundigen Person (§ 71 c Abs. 3 letzter Satz) auf diesen Zustand geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.

(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

Brandschutzmaßnahmen

§ 71 i

(1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes möglichst zu vermeiden, wie das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht an brand- oder explosionsgefährdeten Orten und die gesicherte Verwahrung brand- oder explosionsgefährlicher Abfälle; ebenso sind Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu verhindern, wie die Bereitstellung geeigneter Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe, Brandalarmeinrichtungen und die Festlegung von Fluchtwegen.

(2) Feuerlöschmittel, -gerate und -anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von einer geeigneten fachkundigen Person (§ 71 c Abs. 3 letzter Satz) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein. In gewissen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 71 j

(0 Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer in geeigneterweise bereitzustellen.

(2) In jedem Betrieb muß mindestens feine Person, in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen mindestens zwei Personen während der Betriebszeit zur Verfügung stehen, die nachweislich eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten haben. Auf Arbeitsstellen mit erhöhter Unfallgefährdung, wie insbesondere bei Waldarbeiten, muß mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend sein.

Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte, Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 71 k

(1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher Hinsicht

einwandfreies Trinkwasser, eine ausreichende Zahl von hygienisch

unbedenklichen Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem

Wasser sowie entsprechend ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben sein.

(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete

Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Verrichtung

der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen,

die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblich-keit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.

(3) In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen

regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen

Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung

männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hin-

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sichtlich der Einrichtung und Benützung der Sanitäranlagen und

Umkleideräume auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu

nehmen.

(4) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen im Betrieb müssen

den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer

ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für

das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das

Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben

mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer

beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der

Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur

Verfügung stehen.

(5) Auf entlegenen Arbeitsstellen des Betriebes, an denen während

längerer Zeit gearbeitet wird, ist den Regelungen der Abs. 1 bis

4 tunlichst Rechnung zu tragen.

Wohnräume und Unterkünfte

§ 71 I

' (1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen, soweit diese den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit betreffen. Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und mindestens mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Abortanlagen versehen sein.

(2) Dienstnehmern müssen feste Unterkünfte oder andere

geeignete Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie auf

Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß in

deren Umgebung keine für Wohnzwecke geeigneten Räume (Abs. 1)

erhältlich sind. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß

sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen

den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete

Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem

Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das

Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser

Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur

Verfügung stehen.

(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen

Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; § 71 j gilt

sinngemäß.

(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne

des Abs. 1.

Instandhaltung, Prüfung und Reinigung

§ 71 m

(1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel,

Wohnräume

und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige

Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind

in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet besonderer

Prüfungen nach den §§ 71 c Abs. 2, 71 h Abs. 2 und 71 i Abs. 2 in

regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch

geeignete fachkundige Personen (§ 71 c Abs. 3 letzter Satz)

nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine

solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten

Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete

Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten

Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in

ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für regelmäßig benützte

Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen

Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der

Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.

(3) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,

Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel,

Wohnräume und Unterkünfte sowie der Schutzausrüstung und sonstiger

Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer

ist Sorge zu tragen.

Pflichten der Dienstgeber

§ 71 n

(1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß der

Betrieb so eingerichtet ist und so unterhalten sowie geführt wird,

daß die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, der

Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer nach den in

Betracht kommenden Vorschriften sowie den von der Behörde

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gegeben ist. Darüber

hinaus hat sich der Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer soweit als

möglich vermieden wird.

(2) Von den Vorschriften und den von der Behörde vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen abweichende Anordnungen in Fällen

unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und

der Gesundheit der Dienstnehmer sind soweit zulässig, als dies im

Interesse des Schutzes derselben geboten erscheint, um die

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten

Vorschriften, Bedingungen und Auflagen widersprechendes

Verhalten der Dienstnehmer nicht dulden, es sei denn, es handelt

sich um eine Anordnung im Sinne des Abs. 2. Sobald der Dienstgeber

von einem solchen Verhalten Kenntnis erlangt, hat er den

Dienstnehmer unverzüglich zur Einhaltung der im Abs. 1 angeführten

Vorschriften, Bedingungen und Auflagen anzuhalten.

(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer

in allen Fragen, die im Rahmen

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des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den

durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Schutz der

Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein

Verhalten darnach einzurichten.

(5) Werden dem Dienstgeber nach § 71 o Abs. 2 Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden darf. (ö) Werden dem Dienstgeber Ereignisse zur Kenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus § 71 g Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden kann.

Pflichten der Dienstnehmer

§ 71 o

(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden

Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen

Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten

bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

Darüber hinaus haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, daß eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit als möglich

vermieden wird. Sie haben al|e Einrichtungen, Vorrichtungen und

Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet

oder beigestellt werden, den Erfordernissen des

Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu

behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer

fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt

werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie

Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen

Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern,

ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige

Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.

(3) Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder

Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst

oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 71p

(1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mindestens zehn

Dienstnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine

Sicherheitsvertrauensperson, in Betrieben, in denen regelmäßig

mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen

mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit

Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von jeweils drei Jahren

zu bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des

Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf

das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und

Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen

zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber oder

der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu

melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die

Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes

anzuregen und dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten

Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine

erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen

Voraussetzungen erfüllen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die

Sicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsrat

zusammenzuarbeiten. Wird ein Dienstnehmer als

Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben

seiner beruflichen Tätigkeit aus, so ist ihm die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts

zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes

und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen nicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgaben durchzuführen hat."

4. § 72 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

"(2) In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind neben den allgemein geltenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer auch nähere Vorschriften insbesondere für einzelne Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Lagerungen, weiters für erforderliche besondere ärztliche Untersuchungen sowie für Ausrüstungsgegenstände der Dienstnehmer zu erlassen. Durch solche Verordnungen können auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

(3) In den Verordnungen gemäß Abs. 1 ist jedenfalls festzulegen, welche Arbeiten mit einer Seite 8

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besonderen Gefahr für Dienstnehmer verbunden sind, welche körperlichen und geistigen Voraussetzungen sowie welche vom Standpunkt des Dienstnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen Dienstnehmer für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten aufweisen müssen, für welche Arbeiten Verhaltensanweisungen zu erteilen sind und wann und in welchem Umfang eine Aufsicht gegeben sein und welchen fachlichen Erfordernissen die Aufsichtsperson entsprechen muß, weiters für welche Arbeiten der Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, welche Fachkenntnisse zur Erlangung von Zeugnissen gegeben sein müssen und welche Stellen zur Ausstellung solcher Zeugnisse berechtigt sind (§ 71 d Abs. 5 und 6)."

"§ 206

(1) Wer einer Bestimmung des § 7, der §§ 56 bis 63, 67, 71 bis 71

p, 72 bis 77, 81 bis 84, 98, 103, des § 129 Abs. 3, des § 187 Abs. 4

oder des § 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese

Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 15.000,- S zu bestrafen.

(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vereitelt oder behindert.

(3) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu

bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur

dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen

wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen

Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der

Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen."

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner die im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art. IM Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 95) sowie Dienstscheine (§ 7) gemäß Art. III Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen

§ 210

Gemäß Art. IV Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 71 f Abs. 3 zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen, wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet wird.

§ 211

Gemäß Art. IV Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes kann der zuständige Träger der Unfallversicherung mit den für die Durchführung dieser Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 71 f Abs. 3 zweiter Satz vereinbaren."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung der §§ 71 bis 71 p und des

§ 72 in der Fassung des Art. I können bereits von dem der

Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie

dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden. Diese Verordnungen dürfen auch besondere

Regelungen für den Nachweis des Besitzes der notwendigen