# Gesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem das Oö. Verlautbarungsgesetz 1977 geändert wird

„(3) Wenn Rechtsverordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden ÖNORMEN nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen bzw. die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(4) Wenn Rechtsverordnungen der Landesregierung und sonstige

generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische

Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt

Abs. 3 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, daß diese Normen oder

Richtlinien in deutscher Sprache abgefaßt sind, von einer fachlich

hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben

werden und von jedermann bezogen werden können. Die

Bezugsadresse ist in der Rechtsverordnung bzw. im sonstigen

generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.

(5) Verbindlich erklärte ÖNORMEN (Abs. 3) und andere technische

Normen oder Richtlinien

(Abs. 4) sind zusätzlich in der Amtsbibliothek des Amtes der 0. ö.

Landesregierung zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden

aufzulegen."

2. Der bisherige § 12 Abs. 3 ist als Abs. „(6)" zu bezeichnen; er

ist statt mit den Worten „Die Abs. 1 und 2 gelten" mit den

Worten „Die Abs. 1 bis 5 gelten" einzuleiten.

3. Nach § 12 ist folgender § 13 einzufügen:

.,§ 13

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine

Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer

Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die

Landesregierung — in Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung der Landeshauptmann — Rechtsvorschriften oder

andere Kundmachungen statt im Landesgesetzblatt bzw. in der

Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (durch

Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in

einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung

u. dgl.) verlautbaren und Gleiches auch für die Verlautbarung von

Rechtsvorschriften und anderen Kundmachungen durch andere

Behörden anordnen.

(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften bzw. Kundmachungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Verlautbarung in Kraft.

(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften bzw. Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung wiederzugeben. Dabei ist - neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Wiedergabe — über die Rechtsvorschrift bzw. Kundmachung auch anzugeben:

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 2. Stück,

a) die Art der Verlautbarung, gemäß Abs. 1;

b) der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der

Zeitpunkt des Außerkrafttretens, soweit sich dieser nicht schon

aus dem wiedergegebenen Wortlaut ergibt."

4. Der bisherige § 13 ist als § 14 zu bezeichnen.