# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1982)

LANDESGESETZBLATT

FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 1983

Ausgegeben und versendet am 25. Februar 1983

3. Stück

5. Gesetz - Gesetz vom 10. November 1982 über

dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (21. Ergänzung zum

Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1982)

6. Verordnung - Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21.

Februar 1983 über die Kommissionsgebühren für Amtshand-

lungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-

Kommissionsgebührenverordnung 1983 — LKommGebV. 1983)

„(5) Bei Beamten, die als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug gemäß § 6 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erhalten, wird der Monatsbezug so weit stillgelegt, als er nicht den Bezug auf Grund des Bezügegesetzes übersteigt."

2. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenuß-fähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

EDC BA

I1 2 3 4 5Schilling

6.160 6.270 6.270 6.437 6.6056.584 6.679 6.679 6.954 7.228

7.009 7.244 7.244 7.541 7.837

II' 1 2 3 4 56.744 6.861 6.977 7.093 7.2117.502 7.670

7.839 8.006 8.3058.132 8.316 8.500 8.682 9.3038.284 8.571 8.571

8.939

III1 2 3 4 5 6 7 8 97.328 7.445 7.561 7.678 7.795 7.912 8.029

8.146 8.2638.496 8.687 8.878 9.069 9.261 9.452 9.7509.558

9.813 10.068 10.3239.558 9.877 10.109 10.50011.012 11.312

11.312

in derin der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

116.17919.92727.25139.243

213.57916.69920.60828.74241.494

310.45914.10017.21721.28530.23343.747

410.98014.61817.89622.77632.48746.002

511.49915.13818.57524.26734.73748.252

612.01915.65719.25125.76036.99150.506

712.53816.17919.92727.25139.243

813.05916.69920.60828.74241.494

913.57917.21721.28530.233

(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Ge-Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5

halt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe

„Dienstalterszulage § 29

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe

einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht

mehr vorgesehen ist, gebührt

1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in

der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von

eineinhalb Vor-rückungsbeträgen seiner Dienstklasse,

2. in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er

in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß

eines Vorrückungsbe-trages seiner Dienstklasse; die

Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten

Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb

Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

„(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen E und D — die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B sen III bis V,

der Verwendungsgruppe A sen IV bis VI."

die Dienstklas-die Dienstklas-

8. An die Stelle des § 33 Abs. 2 bis 8 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für

die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe

niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem

bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher

Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem

nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor,

in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die

Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe

der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei

Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse

verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die

§§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er

ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern

sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der

nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die

Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 wie folgt in andere Dienstklassen bzw. Gehaltsstufen übergeleitet:

5. Die §§ 8 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBI.

Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für

Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 20.

Schilling

117.15021.12328.88641.598

214.39417.70121.84430.46743.984

311.08714.94618.25022.56232.04746.372

411.63915.49518.97024.14334.43648.762

512.18916.04619.69025.72336.82151.147

612.74016.59620.40627.30639.21053.536

713.29017.15021.12328.88641.598

813.84317.70121.84430.46743.984

914.39418.25022.56232.047

(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen), soweit er Anspruch auf diese Dienstalterszulage gehabt hätte, wenn er nicht befördert worden wäre.

Artikel III

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als iandesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 359,—,

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste S 942,—,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II S 942—,

b) ab der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III S 1.132,—."

4. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis

250 cm3 je Fahrkilometer........S 1,—;

b) für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm3 je Fahrkilometer . . S 1,70;

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer

. . . S 3,20.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,37 je Fahrkilometer."

2. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden."

Artikel VII

Die Ruhegenüsse der Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sowie die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen von solchen Beamten sind nach den bis zum 30. Juni 1981 geltenden Vorschriften zu bemessen; auf die Beamten der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 9, und auf die Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist an Stelle des § 29 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I § 29 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Im Fall einer allgemeinen Erhöhung des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes ist mit Wirkung vom Tag dieser allgemeinen Erhöhung der der Bemessung der genannten Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Bezugserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 Groschen und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen.

Artikel VIII

(1) Die Ruhegenüsse der Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrundeliegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5

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Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug, im folgenden kurz „bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug" genannt, nach den Abs. 2 bis 9 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.

(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenuß-fähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Gehaltes, einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem gemäß Art. I Abs. 1 Z. 5 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBI. Nr. 29/1975, als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und einer allfälligen Dienstalterszulage tritt der in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z. 3 für Beamte der in Betracht kommenden Verwendungsgruppen vorgesehene Gehalt. Bei der Bestimmung dieses Gehaltes ist wie folgt vorzugehen:

(3) Aus dem nach Abs. 2 Z. 1 und 2 ermittelten Gehaltsansatz

ergibt sich die nunmehrige Einstufung des Beamten nach

Dienstklasse und Gehaltsstufe. Die im Abs. 2 erster Satz

angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen

Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des

ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.

(4) Umfaßt der bisherige ruhegenußfähige Monatsbezug eine

Verwendungszulage, so ist eine solche auch in den neu zu

ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezug einzubeziehen. Hiebei

tritt an die Stelle der der Verwendungszulage bisher

zugrundeliegenden Zahl von Vorrückungsbeträgen eine entsprechende

Zahl von Vorrückungsbeträgen der für den Beamten nunmehr in

Betracht kommenden Dienstklasse.

(5) Ist die nach Abs. 4 bemessene Verwendungszulage niedriger

als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der

bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden

ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert

sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des

Dienststandes der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 Groschen und mehr auf volle

Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50

Groschen zu vernachlässigen.

(6) Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem

bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen

tritt keine Änderung ein.

(7) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 2 Z. 2, daß die festgestellte Summe den für die betreffende

Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Gehaltsansatz übersteigt, dann bildet neben diesem Gehaltsansatz eine Zulage im Ausmaß einer entsprechenden Anzahl von Vorrückungsbeträgen der in Betracht kommenden Dienstklasse einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(s) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrundeliegt, sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(9) An die Stelle des Gehaltes der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 2, tritt zur Ermittlung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Gehalt der Gehaltsstufe 3 dieser Dienstklasse.

(10) Die durch Art. II Abs. 2 neu eingeführte ruhegenußfähige

Ergänzungszulage hat keine Änderung des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges jener Beamten des Ruhestandes zur Folge, die

vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

Artikel IX

Art. I Abs. 1 Z. 4 lit. b, Z. 5 und Z. 6 lit. b der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, treten außer Kraft.

ABSCHNITT II

Landesbeamtengesetznovelle 1982

Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969

und 69/1973 wird wie folgt geändert:

§ 14 hat zu lauten:

„§ 14

(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene

Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge

mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der

Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung

hat die Bezeichnung „Krankenfürsorge für oberösterreichische

Landesbeamte" zu führen.

(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte sowie

über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln,

daß die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 für den erfaßten

Personenkreis gewährleistet ist.

(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte werden

durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienstnehmer

aufgebracht.

(4) Der allgemeine Beitrag ist ein einheitlicher

Hundertsatz der in der Satzung festzulegenden Beitragsgrundlage.

Dieser Hundertsatz ergibt sich als Summe aus dem vergleichbaren Hundertsatz in der Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5 u. 6

Krankenversicherung nach dem B-KUVG und einem Zuschlag von 1,6 v. H. der Beitragsgrundlage.

(5) Die Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag ergibt sich als Summe aus der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und einem Zuschlag von S 5.000,—

.

(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem

gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten.

Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden

Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses

Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 5) zu

berücksichtigen.

(7) Von den nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzten Beiträgen entfallen

je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht

auf Grund besonderer Umstände für bestimmte Fälle in der

Satzung Sonderregelungen getroffen werden.

(s) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe zu entrichten, in der der Bund als Dienstgeber einen Beitrag zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu entrichten hat.

(9) Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge gedeckt sind, trägt die Kosten das Land."

ABSCHNITT III

Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

a) Art. I Z. 1 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

b) Art. I Z. 2 bis 8, Art. II, Art. VII und Art. IX rückwirkend

mit dem 1. Juli 1981;

c) Art. III rückwirkend mit dem 1. Jänner 1982;

d) Art. IV und Art. V rückwirkend mit dem I.Juli 1982;

e) Art. VI rückwirkend mit dem 1. September 1981;

f) Art. VIII rückwirkend mit dem 1. März 1982.

§2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§3 Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen

1. soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist

a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung für jede

angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der

Behörde S 140,-,

b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des

Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene

halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S

80,—,

c) für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede

angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der

Behörde S 60,-;