# Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

f)Silbernes Verdienstzeichen des Landes Ober

österreich;

g)Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.

(2)Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes

Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehren

zeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b)

sind als Halsdekoration am Band, das Goldene

Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1

lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzei

chen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das

Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberöster

reich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des

Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brust

dekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehren

zeichens können auch in Form einer Kleinausferti

gung getragen werden; Uniformträgern ist das Tra

gen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur

gestattet.

(3)Beschreibungen der sieben Stufen des Ehren

zeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfer

tigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage

enthalten; bildliche Darstellungen dWr Normalaus

fertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§3 Verleihung

(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Lan

desregierung hat dem Ausgezeichneten über die

Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweit

schrift der Urkunde aufzubewahren und ein Ver

zeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen.

(2)Für die Verleihung sind landesgesetzlich gere

gelte Abgaben nicht zu entrichten.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 4. Stück,

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§4 Rechte und Pflichten

(1)Jeder mit dem Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich Ausgezeichnete ist berechtigt, die ihm

verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorge

schriebenen Art zu tragen und sich als Träger dieser

Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vor

rechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2)Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des

Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Perso

nen nicht getragen und zu Lebzeiten des Ausgezeich

neten nicht in das Eigentum anderer Personen über

tragen werden.

§ 5 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

trägt oder sich als dessen Träger bezeichnet,

ohne daß ihm die betreffende Stufe des Ehren

zeichens von der Landesregierung verliehen

wurde,

b)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in

einer seiner Bedeutung herabwürdigenden Weise

verwendet.

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind,

sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbe

stand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafen bis zu fünftausend Schilling zu be

strafen.

§6 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundma

chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol

genden Monatsersten in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

a)das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2,

über das Große Ehrenzeichen des Landes Ober

österreich und

b)das Gesetz vom 23. März 1973, LGBl. Nr. 24, über

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

außer Kraft. Die auf Grund dieser Gesetze verliehenen Rechte zum

Tragen eines Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich werden hiedurch

nicht berührt. Träger des bisherigen Großen Ehrenzeichens des

Landes Oberösterreich können sich als Träger des Großen Goldenen

Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich und Träger des bisherigen

Goldenen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich können sich als

Träger des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich

bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 4 und 5 auch auf Ehrenzeichen

Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen

wurden.

Der Landeshauptmann:

Der Erste Präsident des Landtages:

Johanna Preinstorfer

Dr. Ratzenböck

Anlage

Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich:

A. Normalausfertigung:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 4. Stück, Nr. 7, 8, 9 u. 10

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