# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird

9.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Jänner 1983, mit

der die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich

vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung des Datenschutzrates verordnet:

§ 1

Die Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ausgenommen.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.