# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Mehrnbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1083) im Gebiet der Gemeinde Mehrnbach

12.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. Februar 1983 betreffend die

Verlegung der Mehrnbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1083) im

Gebiet der Gemeinde Mehrnbach

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des

O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird

verordnet:

§ 1

(1)Der bei km 2,474 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Norden abzweigende, sodann zwischen

km 2,62 (alt) und km 2,65 (alt) die derzeitige Trasse

der Mehrnbacher Straße kreuzende, hierauf einen

Bogen nach Osten beschreibende, bei Bahn-

km 26,445 die ÖBB-Linie Ried im Innkreis-Braunau

am Inn niveaufrei kreuzende, anschließend zwischen

km 2,925 (alt) und km 2,975 (alt) auf der derzeitigen

Trasse der Mehrnbacher Straße führende und bei

km 3,085 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein

mündende, neu herzustellende Teil der Mehrnbacher

Straße (Bezirksstraße Nr. 1083 des Verzeichnisses

der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)

wird als Bezirksstraße erklärt.

(2)Die zwischen km 2,474 (alt) und km 2,62 (alt),

zwischen km 2,65 (alt) und km 2,925 (alt) und zwi

schen km 2,975 (alt) und km 3,085 (alt) gelegenen

bisherigen Teile der Mehrnbacher Straße werden

als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1)

wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Mehrnbacher Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Mehrnbach aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.