# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Grünbachtalstraße(Bezirksstraße Nr. 1249), der Zwisler Straße (Bezirksstraße Nr. 1188) und der Wilhelmsberger

# Straße (Bezirksstraße Nr. 1179) im Gebiet

# der Marktgemeinde Offenhausen

§ 1

(1)Der bei km 12,340 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann

einen leichten Bogen nach Süden beschreibende,

bei km 13,127 (alt) die alte Trasse querende und bei

km 13,380 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein-

mündende, neu herzustellende Teil der Grünbach-

taistraße (Bezirksstraße Nr. 1249 des Verzeichnisses

der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)

wird als Bezirksstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 12,340 (alt) und km 13,380 (alt)

gelegene bisherige Teil der Grünbachtaistraße wird

als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird

erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen-

teiles (Abs. 1) wirksam.

§2

(1) Der bei km 2,715 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Osten abzweigende und nach

ca. 0,490 km in die neue Trasse der Grünbachtai-

straße (§ 1 Abs. 1) einmündende, neu herzustellende

Teil der Zwisler Straße (Bezirksstraße Nr. 1188 des

Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 2,715 (alt) und km 3,214 (alt) - das ist bei km 13,190 (alt) der Grünbachtaistraße - gelegene bisherige Teil der Zwisler Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles

(Abs. 1) und des neuen Straßenteiles der Grünbachtaistraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§3

(1) Der bei km 10,770 (alt) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende und auf der Trasse des ehemaligen Ortschaftsweges "Kuhgasse" bis km 13,262 (alt) des gemäß § 1 Abs. 2 aufgelassenen Teiles der Grünbachtaistraße führende, weiters der zwischen km 13,262 (alt) und km 13,288 (alt) ge-legene Straßenteil des gemäß § 1 Abs. 2 aufgelas-senen Teiles der Grünbachtaistraße sowie daran anschließend der von hier nach Osten weiterführende und nach ca. 0,028 km in die neue Trasse der Grün-bachtaistraße (§ 1 Abs. 1) einmündende, neu herzu-stellende Teil der Wilhelmsberger Straße (Bezirks-straße Nr. 1179 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) werden als Bezirks-straße erklärt. Die Erklärung wird erst mit der Auf-lassung des bisherigen Teiles der Grünbachtaistraße

(§ 1 Abs. 2) und mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles der Grünbachtaistraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(2) Der zwischen km 10,770 (alt) bis km 10,980 (alt) - das ist bei km 2,995 (alt) der Zwisler Straße -gelegene bisherige Teil der Wilhelmsberger Straße wird ^Is Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§4

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Grünbachtaistraße, der Zwisler Straße und der Wilhelmsberger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Offenhausen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.