# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Naturschutzbuch

26.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. April 1983 über das

Naturschutzbuch

Auf Grund des § 30 des Oberösterreichischen Natur- und

Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

Das Landesnaturschutzbuch ist beim Amt der Lan-desregierung

einzurichten und zu führen.

§2 Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in

1. den allgemeinen Teil, in den Verordnungen der

Landesregierung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4,

§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 2

und 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 2

des Gesetzes aufzunehmen sind, und

2. den besonderen Teil, in den Maßnahmen aufzu-

nehmen sind, die durch

a) Verordnungen der Landesregierung gemäß

§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 lit. c, § 7, § 8, § 14

Abs. 3 und § 17 des Gesetzes und

b) Bescheide der Landesregierung gemäß § 15

Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 des

Gesetzes

getroffen wurden.

§3

(1)Der allgemeine Teil des Landesnaturschutz-

buches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1

angeführten Verordnungen und allfälliger damit im

Zusammenhang stehenden Unterlagen.

(2)Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutz-

buches ist ein chronologisches und ein alphabeti-

sches Inhaltsverzeichnis zu führen.

§4

(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutz-buches ist für

a) Gebiete, die vom Landschaftsschutz im Bereich

von Seen ausgenommen sind,

b) stehende Gewässer und deren Ufer bis zu einer

Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß

§ 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes,

c) Landschaftsschutzgebiete (Naturparke),

d) geschützte Landschaftsteile,

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 7. Stück,

Nr. 26

(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutz-buches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.

§5

Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu ver-sehen. In das

jeweilige Einlageblatt ist einzutragen:

1.bei Gebieten, die vom Landschaftsschutz im Be-

reich von Seen ausgenommen sind

a) Bezeichnung und Lage des betroffenen Ge-

bietes, gegebenenfalls Bezeichnung des Be-

bauungsplanes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Ge-

biet vom Landschaftsschutz im Bereich von

Seen ausgenommen wurde,

c) Bezeichnung der Ausnahmen für bestimmte

Eingriffe in das Landschaftsbild;

2.bei stehenden Gewässern und deren Ufern bis zu

einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts ge-

mäß § 6 Abs. 1 Ilt. c des Gesetzes

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des

Schutzbereiches,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der

Landschaftsschutz festgestellt wurde;

3.bei den Landschaftsschutzgebieten

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des

Landschaftsschutzgebietes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das

Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festgesteHt

wurde,

c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den

gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichti-

gen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde

erforderlich ist,

d) gegebenenfalls die Festlegung der Bezeich-

nung „Naturpark",

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-

schaftspflegeplänen;

4.bei den geschützten Landschaftsteilen

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des ge-

schützten Landschaftsteiles,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der ge-

schützte Landschaftsteil als solcher festge-

stellt wurde,

c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den

gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichti-

gen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde

erforderlich ist,

d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch den

geschützten Landschaftsteil betroffen sind,

sowie deren Eigentümer (Verfügungsberech-

tigte),

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-

schaftspflegeplänen;

5.bei Seenbereichen, für die Bojenpläne erstellt

wurden

a) Bezeichnung der Verordnung, mit der der

Bojenplan erstellt wurde,

b) Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;

6.bei den Naturschutzgebieten

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des

Naturschutzgebietes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das

Gebiet als Naturschutzgebiet festgestellt

wurde,

c) gegebenenfalls Bezeichnung der Eingriffe in

das Naturschutzgebiet, die gemäß der Verord-

nung gestattet sind,

d) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide

gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes,

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Land-

schaftspflegeplänen ;

7.bei den Naturdenkmalen

a) Bezeichnung, Art, Lage und Beschreibung des

Naturgebildes und gegebenenfalls der ge-

schützten Umgebung,

b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem das

Naturgebilde als Naturdenkmal festgestellt

wurde,

c) Beschreibung der gemäß § 15 Abs. 3 des Ge-

setzes festgelegten Schutzmaßnahmen,

d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch das

Naturdenkmal betroffen sind, sowie deren

Eigentümer (Verfügungsberechtigte),

e) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide

gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes.

§6

In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:

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den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Ab-schriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.