# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über den Schutz wildwachsender

# Pflanzen und freilebender Tiere geändert wird

1. das Fangen und Sammeln von geschützten Tieren

gemäß § 4 Z. 5 bis 8 für wissenschaftliche

Zwecke;

2. das Fangen von Vögeln geschützter Arten

(§ 4 Z. 2) zur Beringung für wissenschaftliche

Zwecke und