# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der o. ö. Landtag hat mit Beschluß vom 16. De-zember 1982 den Abschluß der nachstehenden Ver-einbarung samt Nebenabrede genehmigt:

ABSCHNITT I

Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1)Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung:

1. die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen

Zuschüssen nach Art. 20 Abs. 2, Investitionszu-

schüssen und Sonderzuschüssen an die Rechts-

träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2

Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeab-

teilungen der öffentlichen Krankenanstalten für

Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger

privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1

des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, zu gewährleisten, und

2. die Beziehungen der Träger der Sozialversiche-

rung zu den Rechtsträgern dieser Krankenan-

stalten neu zu gestalten.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehrauf-

wand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltenge-

setzes bilden keinen Gegenstand dieser Verein-

barung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschafts-

fonds nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung

zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

mit eigener Rechtsperson-

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lichkeit — im folgenden Fonds genannt — eingerich-tet werden.

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und son-

stigen Zuschüssen gemäß Art. 20 Abs. 2 an

Rechtsträger von,Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Aus-

stattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für

Krankenanstalten;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungs-

statistikfür Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und Ausstattung so-

wie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Weiterentwicklung des österreichischen Kran-

kenanstaltenplanes unter Bedachtnahme auf die

Landes-Krankenanstaltenpläne;

8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an Rechts-

träger von Krankenanstalten;

9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten in

Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge

haben.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 so-

wie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch auf

die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds

haben.

(3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nach-

weisen über die finanzielle Gebarung der1 Kranken-

anstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegege-

bühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebs-

abgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrech-

nung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines

jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Kran-

kenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung ein-

zubringen sein. Die Landesregierung wird diese An-

träge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stel-

lung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter

Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung

binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem

Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von

Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

dieser Vereinbarung wird eine Er-klärung der Landesregierung

anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenan-

staltengesetzes zu betrachten ist.

(4)Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der

Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der vom

Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat und

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Be-

triebsorganisation und den Betriebsablauf der

Krankenanstalt durchzuführen und in die die Be-

triebsführung der Krankenanstalt betreffenden

Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(5)Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstal-

ten werden ab der Inbetriebnahme der Krankenan-

stalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten

sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis

zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der

Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Kran-

kenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vor-schußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis, 30. April des auf die Antragstellung folgen-den Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.

Artikel 5 Sonderzuschüsse

(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß Art. 15

und 17 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen

Mittel werden für die Erbringung der im Art. 21 genannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3 bis 6

dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung

von Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

werden vierteljährlich zu leisten sein.

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Artikel 6 Investitionszuschüsse

(1)Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung

und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des

§ 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungs-

verordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung — un-

ter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3, 4

und 6 und nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 dieser

Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden

können. Investitionszuschüsse für Neu- und Zubau-

ten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge

haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten

Bauvorhaben gewährt werden können.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. Sep-

tember 1982 von der zuständigen Landesregierung

die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist,

sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz

ausgenommen.

Artikel 7

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließ-lich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Kranken-anstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlas-sen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleich-mäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im österreichischen Krankenanstaltenplan fest-gelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richt-linien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und ge-mäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Sonderzu-schüsse zu enthalten haben.

Artikel 8 Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaft-lichen Entwicklung obliegen.

Artikel 9 Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungssta-tistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Ko-stenstellenrechnung und den Daten der Leistungs-statistik in Abstimmung mit dem österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.

Artikel 10 Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungs-vorschläge erstatten können.

Artikel 11

Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Kran-

kenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfan-

ges und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren

Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Ver-

einbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen zu

genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu ertei-

len, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer

gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Be-

völkerung notwendig, im österreichischen Kranken-

anstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig-

keit vereinbar ist.

(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden

unberührt bleiben.

(3) Bis zgr Beschlußfassung über den österreichi-

schen Krankenanstaltenplan durch die Fondsver-

sammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen sein, sofern die weiteren im Abs. 1

genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Artikel 12 Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein:

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(1) Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils

zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an

den Fonds zu überweisen.

(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die end-

gültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrech-

nung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind aus-

zugleichen.

Artikel 15 Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 14

leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schil-

ling und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an

den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes

werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils

zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds

zu überweisen sein.

Artikel 16 Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG

für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds ent-richtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

Artikel 17

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 16 im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und im Jahre 1984 260 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger

der sozialen Krankenversicherung werden in vier

gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 16 Abs. 2

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu

überweisen sein.

Artikel 18 Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finan-

zierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder — letztere allerdings

nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erflie-

ßenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw.

sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein an-

deres Land ist, dieses Land zustimmt — haften für

diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser

Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu

decken.

Artikel 19 Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben Spenden anzu-nehmen.

Artikel 20

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der

Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehen-

den Mittel im Sinne des Art. 12 Z. 1 bis 3 und 7

dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu

60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufge-

teilt werden. An den Fonds geleistete Vermögens-

erträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mit-

tel gemäß Art. 13 und Spenden werden dem Teil-

betrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht

eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,

daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den

§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu ge-

währenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis auf-

gestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag

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an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teil-betrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger ver-teilt werden.

(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamt-

quoten wird — unter Bedachtnahme auf Art. 18

Abs. 3 dieser Vereinbarung — die Verteilung des

Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Kranken-

anstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verein-

barung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der

Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu

erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung vorzugehen

haben.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitions-

vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen beson-

derer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden

ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden — sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt — die Daten des

jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu

legen sein.

Artikel 21

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984

zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne

des Art. 13 werden einen Teilbetrag 3 bilden. An

den Fonds geleistete Vermögenserträge der Zusatzmittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung

der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungs-

grundlagen aus dem Jahre 1982 bzw. dem Jahre 1983

(Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen

Folgejahres vorgelegt haben.

(3) 15% der Mittel werden für die Finanzierung

der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschü-

ler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer

Schulen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Ver-

hältnis der Zahl der in den Krankenanstalten in

Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen sein.

Für Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für

Krankenpflegeschüler(innen) und Schüler(innen) des

medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewich-

tungsfaktor von 0,5 und für Schüler(innen) des ge-

hobenen medizinisch-technischen Dienstes ein Ge-

wichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen sein.

(4)20% der Mittel werden für die Finanzierung der

Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel

werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten

Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der Ver-sorgungsstufe der

Krankenanstalt, verteilt werden.

(5) 20% der Mittel werden für die Finanzierung

ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung be-

stimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird auf die

Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte

erfolgen. Diese Leistungspunkte werden nach einem

Leistungskatalog, in welchem ausgewählte Leistun-

gen unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter

Leistung vergeben.

(6) 15% dieser Mittel werden für die Finanzierung

von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt sein.

Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl der

Fremdpatienten, gewichtet nach der Versorgungs-

stufe der Krankenanstalt, verteilt werden.

(7) 25% der Mittel werden für eine degressive Be-

zuschussung der .Belagstage bestimmt sein. Diese

Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbe-

lagstagen (stationäre Patienten mal typenspezifische

Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe

der Belagstage und der stationären Patienten der

Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)

und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich

Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3), ge-

wichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenan-

stalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbe-

lagstage unter der Zahl der Normbelagstage, so sind

die Normbelagstage, höchstens jedoch das Zwei-

fache der Gesamtbelagstage, der Berechnung zu-

grunde zu legen.

(s) 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die Ver-teilung dieser Mittel wird im Verhältnis der Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, erfolgen. Die Anzahl der entgangenen Belagstage pro Kranken-anstalt errechnet sich aus der Differenz zwischen der Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres ver-vielfacht mit der Zahl der stationären Patienten des Basisjahres.

Artikel 22 Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:

2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu be-

stellen sein;

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(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein

können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fonds-

versammlung erforderlich, so wird das Bundesmini-

sterium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß

Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder

Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern

haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger

und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und

bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbe-

stellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschluß-

fähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht

bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Ge-

schäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden — unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die übrigen

Mitglieder über je eine Stimme verfügen.

(s) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden — mit Ausnahme der Entscheidung über die Vertei-lung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird einen

Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundeskanz-

ler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmänner-

konferenz und einem weiteren von der Landes-

hauptmännerkonferenz zu bestimmenden Lan-

deshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen

können; der Schlichtungsausschuß wird binnen

drei Monaten nach der erstmaligen Beschluß-

fassung im Fonds zumindest eine Sitzung abhal-

ten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger Be-

schluß nicht zustande, so wird die Fondsversamm-

lung mit einfacher Mehrheit der Stimmen ent-

scheiden;

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall wer-den mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt wer-den. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 23 Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine

Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 24 Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof

unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 25 Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im

betreffenden Jahr.

(2) Art. 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.

ABSCHNITT IV

Artikel 26 Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.

Artikel 27 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner

erhöht werden und zwar im prozentuellen Ausmaß

der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende

Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalender-

jahres wird vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger im

Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Kran-

kenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner

werden bei der Errechnung des prozentuellen Bei-

tragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983

aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, so-

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fern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweck-gebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalen-

derjahres aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitrags-

einnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalender-

jahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegen-

übergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen des

Bundesministers für soziale Verwaltung über die

Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht

kommen, in der Krankenversicherung der Bauern

einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend wer-

den die in den Erfolgsrechnungen der Krankenver-

sicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der

vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errech-

nete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung

durch den Bundesminister für soziale Verwaltung be-

dürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen ha-

ben, der nach Zustimmung durch den Bundesmi-

nister für soziale Verwaltung für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebühren-

ersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.

Den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die

erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig be-

kanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Ver-

rechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom end-

gültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Kran-

kenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung

zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Gutha-

ben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch

Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr her-

beigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegege-

bührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden

sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührener-

sätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des

endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese

fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit

dem in Betracht kommenden provisorischen Hundert-

satz erhöht werden.

(Ö) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegen-ständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Be-rechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze da-hingehend geändert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Artikel 28 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesmini-sterium für Gesundheit und Umweltschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landes-verfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel 29 Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung not-wendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelun-gen sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.

Artikel 30

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983

und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit

Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung außer

Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit

sie durch die im ersten Satz genannten Bundes- und Landesgesetze geändert wurden.

Artikel 31

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Um-weltschutz hat die Vertragsparteien über Erklärun-gen nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

ABSCHNITT V

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit

Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz ein gemeinsamer

Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und

-Strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeits-

kreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte

zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Ver-

einbarung keine verbindliche Grundlage für die zu

erarbeitenden Konzepte sein wird.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Ge-

schäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter des

Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der öster-

reichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertre-

ter eines jeden Landes, des Städtebundes, des Ge-

meindebundes und der österreichischen Bischofs-

konferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Ober-

kirchenrat anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen haben.

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Artikel 33

Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1983 und 1984 keine über diese Vereinbarung hinaus-gehenden finanziellen Forderungen an den Bund und/oder die Träger der sozialen Krankenversiche-rung zu stellen.

Artikel 34

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausge-fertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes-regierung vom 9. November 1982:

(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)

Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz:

Dr. Kurt Steyrer

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Theodor Kery

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

L. Wagner

Für das Land Niederösterreich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich)

Der Landeshauptmann: Ludwig

Für das Land Oberösterreich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Wilfried Haslauer

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

J. Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. Kessler

Für das Land Wien: (vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)

Der Landeshauptmann: Leopold Gratz

NEBENABREDE

zur Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

• Zur Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds wird folgende Nebenabrede geschlossen:

I.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Ge-sundheit und Umweltschutz, das Land Burgenland,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol,

vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg,

vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien,

vertreten durch den Landeshauptmann,

als Träger von Privatrechten vereinbaren,

— unbeschadet der divergierenden gegenseitigen Auffassungen —

insbesondere zu folgenden Punkten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 8. Stück, Nr. 29

Seite 43

Von dieser Vereinbarung bleiben Ansprüche nach § 55 KAG ausgenommen.

Die Länder akzeptieren den Verteilungsvorschlag nach der gegenständlichen Vereinbarung nur für die Jahre 1983 und 1984 und vereinbaren mit dem Bund, die Mittel aus dem Krankenanstalten-Zusammenar-beitsfonds ab dem Jahre 1985 nach Leistungskri-terien, allenfalls über Länderunterquoten auf die Krankenanstalten zu verteilen.

Die Definition des Begriffes „Fremdpatient" ist einvernehmlich zwischen dem Bund und den Län-dern bis 31. März 1983 festzulegen.

II.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialver-sicherungsträger,

der österreichische Städtebund, der österreichische Gemeindebund,

die Österreichische Bischofskonferenz und der Evangelische

Oberkirchenrat

erklären

a)

den Inhalt der für die Jahre 1983 und 1984 zwi-schen dem Bund und

den Ländern abzuschlie-ßenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über

die Krankenanstaltenfinanzierung und die Do-tierung des

Wasserwirtschaftsfonds sowie

I. auch für ihre Be-

b)

den Inhalt des Abschnittes reiche für verbindlich. ..

Eisenstadt, am 18. November 1982

Für den Bund vorbehaltlich der Genehmigung durch die

Bundesregierung:

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:

Dr. Kurt Steyrer

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann: Theodor Kery

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann: Wagner L.

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann: Ludwig

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann: Ratzenböck

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann: Haslauer

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann: J. Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann: Wallnöfer

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann: Dr. Kessler

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann: Leopold Gratz

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 28 mit 1. Jänner 1983

in Kraft getreten.