# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung

Abteilung 1. Präsidium (Präs)

Aufgabengruppe(n)

Präsidielle Angelegenheiten —

Leitung des inneren Dienstes (Amtsleitung, PräsM)

Präsidielle Angelegenheiten — Organisation und Dienstbetrieb

(Präsl2)

Präsidielle Angelegenheiten — Amtssachbedarfswirtschaft (Präsl3) Sonstige präsidielle Angelegenheiten (PräsS) mit Ausnahme der Angelegenheiten der Opferinteressen-vertretung Verfassungsdienst (Verf)

Agrarische Angelegenheiten (Agrar) Ernährung (E) Forstrecht (ForstR) Agrarsenat (AgrarS)

Landesanstalten und -betriebe (Anst) Gebäude- und Hilfsdienst (GHD)

Innerer Gebäude- und Hilfsdienst (GHDI)

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück, Nr. 31

Abteilung

Aufgabengruppe(n)

Innerer Baudienst (Baull)

Zentrale sonstige Angelegenheiten des Baudienstes (Bau1Z)

Wasserbaudienst (Bau2) Straßenbaudienst (Bau3) Brückenbaudienst

(Bau4) Hochbaudienst (Bau5)

Sonstige Angelegenheiten des Baudienstes (Bau6)

Raumordnung und Landesplanung (Bau7) Autobahnen (Bau8) Allgemeiner

Baudienst (Bau9) Vermessung (Bau10) Baurecht(BauR)

Finanzen (Fin)

Innerdienstliche Finanzangelegenheiten (Finl)

Gefällsstelle (GSt)

Forsttechnische Angelegenheiten (Forst)

Gewerbe (Ge)

Preisbestimmung und Preisüberwachung (PrO)

Wirtschaft (Wi)

Gemeinden (Gern) Sparkassen (Spa)

Justitiariat (Just) Jugendwohlfahrt (JW) Kultur (K)

Prüfung — Gemeinden und sonstige Körperschaften

(PGemS)

Prüfung — Verwaltung (PV)

Prüfung — Privatwirtschaftsbetriebe des Landes (PW) Innere Personalangelegenheiten (Persl) Personalrechtsangelegenheiten (PersR)

Feuerpolizei und Katastrophenhilfsdienst (Fp) Verwaltungspolizei

(Pol)

Presse (Pr)

Sanitätsdienst (San)

Sanitätsdienst-Lebensmittelpolizei (SanLP) Sanitätsrecht-Bund (SanRB) Sanitätsrecht-Land (SanRL) Veterinärrecht (VetR)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück, Nr. 31

Seite 49

Abteilung

Aufgabengruppe(n)

Kultus (Ku) Schulwesen (Schu) Sport

Opferfürsorge (OF)

Aus der Aufgabengruppe Sonstige präsidielle Ange-legenheiten (PräsS)

die Angelegenheiten der Opferinteressenvertretung

Sozialhilfe (SH) Sozialhilfeträger-Land (SHL) Personenstandswesen (Pst) Staatsbürgerschaft (Stb) Wahlen (Wahl) Zivildienst (ZD)

Statistischer Dienst (StD) Sozialversicherung (SV)

Verkehrsgewerbe (VerkGe) Verkehrsrecht (VerkR)

Veterinärdienst (Vet)

Energierecht (En) Wasserrecht (Wa)

Wohnbauförderung (WoB) Wohnungs- und Siedlungsrecht (WoR)

Buchhaltungsdienst (Buch) Kassendienst (Ka)

Zentraler Besoldungsdienst (ZB)

§2 Abteilungsgruppen

Im Bereich des Amtes der o. ö. Landesregierung sind folgende Abteilungsgruppen aus folgenden Ab-teilungen bzw. abteilungsgleichen Organisationsein-heiten für die nachstehend angeführten Aufgaben eingerichtet:

Aufgabe:

Koordination des Rechnungs- und Kassenwesens;

Oberleitung in Angelegenheiten des inneren

Dienstes.

Leiter:

Der Leiter der Finanzabteilung.

' § 3 Schlußbestimmungen

Diese Geschäftseinteilung tritt mit dem auf den Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Amtlichen Linzer Zeitung 1950, Folge 27, Seite 583 in der Fassung der Amtlichen Linzer Zeitung 1952, Folge 38, Seite 547 verlautbarte Geschäftseinteilung außer Kraft.

Der Landeshauptmann: Dr. Josef Ratzenböck

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück,

Nr. 32

32.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

13. Mai 1983 über die Geschäftsordnung des Amtes

der o. ö. Landesregierung

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesver-fassungsgesetzes vom

30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die

Einrichtung und Ge-schäftsführung der Ämter der Landesregierungen

außer Wien, sowie des Art. 43 Abs. 5 des O. ö. Lan-des-

Verfassungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der

Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 55/1979 und LGBl. Nr. 77/1979

sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1975, wird mit Zustim-mung der

Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren

Bundesverwaltung in Be-tracht kommen, auch mit Zustimmung der

Bundesre-gierung verordnet:

§ 1 Geschäftsbereich

(1) Das Amt der o. ö. Landesregierung (im folgen-

den: Amt der Landesregierung) ist Geschäftsapparat

des Landeshauptmannes und der nach der Ge-

schätfsordnung der o. ö. Landesregierung zur Füh-

rung der Geschäfte im Namen des Landeshaupt-

mannes berufenen Mitglieder der Landesregierung

in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesver-

waltung und der Verwaltung von Bundesvermögen

(Auftragsverwaltung) sowie des Landeshauptmannes

in seiner Funktion ,als Vorstand des Amtes der Lan-

desregierung.

(2) Das Amt der Landesregierung ist Geschäfts-

apparat der Landesregierung und der nach der Ge-

schätfsverteilung der o. ö. Landesregierung zur Be-

sorgung der Geschäfte namens der Landesregierung

berufenen Mitglieder der Landesregierung in Ange-

legenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsver-

waltung des Landes.

(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus ist das Amt der Lan-

desregierung, soweit Gesetze dies vorsehen, selbst

Behörde oder auch Geschäftsapparat (Geschäfts-

stelle) von Sonderbehörden, von Organen beson-

derer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes

sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen

und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.

§2 Leitung

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des

Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in

dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten

durch den von der Landesregierung hiezu berufenen

Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

(2) Der Landesamtsdirektor leitet unter der un-

mittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes den

inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Er

wird im Verhinderungsfall durch den Landesamts-

direktor-Stellvertreter vertreten.

§3 Gliederung

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in

Abteilungen. Abteilungen können hinsichtlich eines

Teiles ihrer Aufgaben oder hinsichtlich aller Aufga-

ben zu Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung

in Abteilungen und gegebenenfalls in Abteilungs-

gruppen sowie die Verteilung der Geschäfte des

Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen und

Abteilungsgruppen ergibt sich aus der Geschäftsein-

teilung des Amtes der o. ö. Landesregierung.

§4 Leitende Funktionen und Stellvertretung

(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamts-

direktor-Stellvertreter werden durch die Landesre-

gierung mit Zustimmung der Bundesregierung be-

stellt.

(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den

Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Be-

stellung der Leiter von Abteilungsgruppen, soweit

nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit

der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden

ist.

(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten

leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Ein-

zelfall der Landesamtsdirektor.

§5

Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesre-gierung und der

einzelnen Mitglieder der Landes-regierung durch Bedienstete

(1)Der Landeshauptmann, die Landesregierung

oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung

werden, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfas-

sung und die Landesverfassung geregelten Verant-

wortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen

oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch

den Landesamtsdirektor, die Leiter der Abteilungs-

gruppen und die Leiter der Abteilungen vertreten.

Die in den verfassungsrechtlichen Vorschriften und

in der Geschäftsordnung der o. ö. Landesregierung

vorgesehene Vertretung des Landeshauptmannes

und der übrigen Mitglieder der Landesregierung

durch andere Mitglieder der Landesregierung wird

hiedurch nicht berührt.

(2)Eine Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz

findet nicht statt:

a) soweit Geschäftsfälle nach der Geschäftsordnung

der o. ö. Landesregierung der kollegialen Be-

schlußfassung der Landesregierung vorbehalten

sind;