# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Geschäftsordnung

# des Amtes der o.ö. Landesregierung

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 9. Stück,

Nr. 32

Seite 51

(3)Der Landesamtsdirektor vertritt den Landes-

hauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mit-

glieder der Landesregierung im Sinne des Abs. 1

erster Satz in fachlichen Angelegenheiten, wenn und

soweit ihn der Landeshauptmann oder die Landes-

regierung bzw. das nach der Geschäftsordnung der

o. ö. Landesregierung zuständige Mitglied der Lan-

desregierung damit beauftragt. Dies gilt unbeschadet

des Rechtes des Landesamtsdirektors, sich in beim

Amt der Landesregierung anhängige Angelegenhei-

ten einzuschalten, die von grundsätzlicher oder be-

sonderer Bedeutung sind oder in denen die Ein-

schaltung im Interesse einer einheitlichen Vorgangs-

weise zweckmäßig ist (z. B. Schriftverkehr mit der

Verbindungsstelle der Bundesländer oder gegeben-

enfalls auch mit Zentralstellen des Bundes); in die-

sen Fällen kann der Landesamtsdirektor den Lan-

deshauptmann, die Landesregierung oder das nach

der Geschäftsordnung der 0. ö. Landesregierung zu-

ständige Mitglied der Landesregierung mit dessen

(deren) Zustimmung vertreten (Abs. 1 erster Satz).

(4)Im übrigen obliegt die Vertretung im Sinne des

Abs. 1 erster Satz den Leitern der Abteilungen und

gegebenenfalls Abteilungsgruppen im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches.

§ 6

Besorgung der Geschäfte; Leitung — Verantwortlichkeit

(1) Bei Besorgung der in den Geschäftsbereich des Amtes der Landesregierung (§ 1) fallenden Angelegenheiten unterstehen die Abteilungsleiter in fachlicher Hinsicht, und zwar je nach Zuständigkeit, der Leitung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung und

sind diesem (dieser gegenüber verantwortlich; dies

gilt sinngemäß für den Landesamtsdirektor in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie für Leiter von Abteilungsgruppen.

(2) Im Bereich der Abteilungen sind die zu besorgenden Geschäfte in fachlicher Hinsicht auf die der Abteilung zugeteilten Bediensteten aufzuteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die fachlichen Vorgesetztenfunktionen (Leitungs- und Verantwortungs-bereiche) festzulegen.

(3) Die Festlegung der Vorgesetztenfunktionen nach Abs. 2 ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes. Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß in den Angelegenheiten des inneren Dienstes (§ 2 Abs. 2).

§7 Geschäftsgang

(1) Der Geschäftsgang im Amt der Landesregie-

rung ist unter Bedachtnahme auf die Gesetzmäßig-

keit der Verwaltung nach verwaltungsökonomischen

Grundsätzen möglichst einheitlich so zu gestalten,

daß die Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des

Dienstes an der Allgemeinheit ohne Verzögerung be-

sorgt werden.

(2) Erledigungen des Amtes der Landesregierung

sind in einer klaren, verständlichen und höflichen

Sprache zu halten. Es muß erkennbar sein, ob es

sich um eine Erledigung im Bereich der Hoheitsver-

waltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.

Dabei muß erkennbar sein:

a) im Bereich der Hoheitsverwaltung: für welche

Behörde (Landesregierung, Landeshauptmann,

Sonderbehörde) gehandelt wird;

b) im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung: für

welchen Rechtsträger (Land Oberösterreich, Bund,

sonstige juristische Person öffentlichen Rechts)

gehandelt wird.

§8 Schlußbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf den Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Amtlichen Linzer Zeitung 1950, Folge 27, Seite 582 verlautbarte Geschäftsordnung außer Kraft.