# Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Der o. ö. Landtag hat mit Beschluß vom 11. Fe-bruar 1983 den Abschluß der nachstehenden Verein-barung genehmigt:

33.

Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Der Bund das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land das Land

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissio-nen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

(2)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in

den im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Über-gangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbe-ständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abwei-chungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der

höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit

nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit fol-

genden prozentuellen Massenanteilen festgelegt

wird:

1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl . .0,3 %,

2. bei Heizöl leicht0,75%,

3. bei Heizöl mittel . . .1,5 %,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 31. Dezember 1983 . 3 %,

b) ab 1. Jänner 19842,5 %,

c) ab 1. Jänner 19852 %.

(2)Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

strengere Bestimmungen, die von den Vertragspar-

teien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche

Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdig-

keit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemei-

nen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

Artikel 3 Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heiz-öl erforderlich ist,

sind die Vertragsparteien berech-tigt, für die Dauer

außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich

beeinträchti-gen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser

Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Seite 54

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 10.

Stück, Nr. 33, 34 u. 35

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Vorausset-zungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinba-rung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 6 Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmerege-lungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklä-rungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kennt-nis zu setzen hat.

Artikel 7 Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausge-fertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglau-bigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundes-regierung vom 9. November 1982:

Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz:

Steyrer

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Kery

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Wagner

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Haslauer

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Kessler

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Gratz

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 mit 12. Juni 1983 in Kraft.