# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird

a) für EigenheimeS 10.330,-

b) für Baulichkeiten in verdichteter

Bauform, wie Atrium-, Haken-,

Ketten-, Reihen-, Terrassenhäu-

ser u. dgl. bis höchstens zwei Voll-

geschoße und einer Geschoß-

flächenzahl von 0,2 bis 0,9 . . S 10.540,-

c) für Baulichkeiten mit höchstens

vier Vollgeschoßen, einer Nutz-

fläche bis zu 1000 m2 je Stiegen-

haus und einer Geschoßflächen-

zahl von 0,3 bis 1,1S 10.330,-

d)für sonstige Baulichkeiten mit

einer Nutzfläche

S 10.270,-S 9.730,-S 9.160,-

S 11.400,-."

bis 1000 m2

über 1000 m2 bis 1400 m2 .

aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte Abstellplätze,

einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 12,5 m2

. . . . S 355,-

bb) offene Garagen bis höch-

stens 20 m2S 2.650,-

cc) Garagen bis höchstens 20 m2 S 3.540,-

dd) unterirdische Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 13.

Stück, Nr. 42, 43 u. 44

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die eigene Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . . . . S 3.540,-je Quadratmeter Stellplatz;"