# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

46.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1983, mit

der Höchsttarife für das Bestatter-gewerbe im Bundesland

Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Fach-gruppe Oö. Bestattung, der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirt-

schaftskammer für Oberösterreich und der berühr-ten Gemeinden

verordnet:

§ 1

(0 Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) In den mit dieser Verordnung festgelegten

Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr. 223, inbe-

griffen.

(3) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen

ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die

in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt

sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen

Aufwand entspricht.

§2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Be-stattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Be-statter gesondert verrechnet werden.

§ 3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 6, 13 und 14 der Anlage zu

dieser Verordnung darf

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 15.

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§8

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 be-straft.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1981, LGBl. Nr. 112, mit der Höchsttarife für-das Bestatter-gewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Leibenfrost

Landesrat

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

I. Abholen und Versargen

1.Lieferung des Sarges und Sarg-

adjustierung sowie Lieferung der

Totenbekleidung

je angefangene halbei Arbeitsstunde S 158,— (höchstens aber 3

Arbeitsstunden)

2.Abholen des Verstorbenen innerhalb

der Gemeinde (vom Sterbeort zur

Aufbahrungshalle), Einsargen,

Schließen und Verladen des Sarges

sowie Reinigung und Desinfektion

des Fahrzeuges (Totenwagen)

jeangefangene halbe Arbeitsstunde S 158,-

(höchstens aber 6 Arbeitsstunden)

Zuschlag für Überführungen von/

nach außerhalb der Gemeinde ge-mäß TP 19

3. a) Anziehen S 345,-

b) Waschen S 173,-

c) Rasieren S 115,-

d) Frisieren S 60,-

4. Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens) S 360,—

5. Beistellung eines Bergesarges . . S 400,—

6. Besorgung des Beerdigungsschei-nes, der Versicherungspolizze,

Trauerbriefe, Trauerbilder, Zei-tungsanzeigen, Parten u. dgl. je

angefangene halbe Arbeitsstunde S 158,— (höchstens aber 2

Arbeitsstunden; außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3

Arbeitsstunden)

Aufbahrung

7. Beistellung des Aufbahrungstisches S 165,—

8. Beistellung von Paramententisch

und religiösen Gegenständen wie

Kreuz, Weihwasserbehälter, Kreuz-

tuch u. dglS 150,-

19,-

9. Beistellung von Kandelabern oder

Leuchtern (mit Wachskerze oder

elektrischer Beleuchtung)

pro KerzeS

10.Beistellung von Kranzständern

7 —

pro StückS

11.Beistellung von eigenen Blattpflan-

zen in Töpfen samt Konsole

(mindestens 4 Stück)S

50,-

12.Beistellung von Ankündigungstafeln

für Todesanzeigen während der

Aufbahrungszeit (unter Verwendung

von Vordrucken oder Parten)

je TafelS 14,-

13.Überwachung während der Auf-

bahrungszeit; Auf- und Abschließen

des Raumes; Anzünden und

Löschen der Kerzen, Blumenbe-

treuung u. dgl.

S 158,-

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)

14. Aufstellungs- und Abräumungsar-beiten

je angefangene halbe Arbeitsstunde S 158,-(höchstens aber 4

Arbeitsstunden)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 15. Stück,

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TarifpostLeistungHöchstbetrag TarifpostLeistung

Höchstbetrag

III. Kondukt und Bestattung17. Konduktfahren mit Sargwagen in-

nerhalb des Friedhofes oder Tragen

15.Beistellung von Personaldes Sarges (von der Aufbahrungs.

a)wie Zeremonienmeister, Ar-halle zum Grab)S 345,-

rangeur, Sargträger, pro Person S 480,—