# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563) im Gebiet der Gemeinde Thalheim bei Wels

64. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. Juli 1983 betref-fend die

Verlegung der Traunuferstraße (Landes-straße Nr. 563) im Gebiet

der Gemeinde Thalheim bei Wels

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975,

LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 26,505 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Süden abzweigende, sodann einen Bo-

gen nach Westen beschreibende, dabei ab km 26,550

(neu) auf der Trasse des ehemaligen Ortschaftswe-

ges „Rossgasse" führende und schließlich bei

km 26,662 (neu) in die bestehende Trasse der Thal-

heimer Straße (Landesstraße Nr. 567) bei deren

km 1,308 einmündende, neu herzustellende Teil der

Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563 des Verzeich-

nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster-

reichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 26,505 (alt) und km 26,656 (alt, das ist km 1,248 der Thalheimer Straße) gelegene

bisherige Teil der Traunuferstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1)

wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Traunuferstraße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Thal-heim bei Wels aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.