# Gesetz

# vom 19. Mai 1983, mit dem das 0. ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O. ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1983)

"(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt."

"(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvier-zig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Wer-den Leichen in besonderen, die Verwesung hin-dernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbe-wahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit fest-gelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitäts-institut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt wer-den, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dage-gen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Ein-balsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers ge-währleistet ist."

6.§ 20 hat zu lauten:

"§ 20. Versargung.

(1) Die Versargung der Leichen ist so vorzu-nehmen, daß unter

Wahrung von Pietät und

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Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist und daß im Falle der Beerdigung die natürlichen Abbaubedingungen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.

(2) Für die Beerdigung von Leichen sind dicht

schließende Särge aus verrottbarem Material

(wie Holz, verrottbares Metall) zu verwenden,

das den Zerfall der Leiche nicht behindert.

(3) Für die Beisetzung in Grüften dürfen nur

Metallsärge, mit Metall ausgelegte Hartholzsärge

oder Hartholzsärge mit dicht schließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(4) Für die Feuerbestattung müssen die Särge

aus Holz oder Zinkblech bestehen und frei von

anderen Metallbeschlägen sein."

"(6) Für die Leichenbeförderung im Grenz-verkehr wird auf die Bestimmungen des Inter-nationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkom-mens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen."

"(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizei-liche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Bezirksver-waltungsbehörde vorgeschriebenen Bedingun-gen oder Auflagen verantwortlich. Die Landes-regierung hat erforderlichenfalls durch Verord-nung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahr-zeuge zu erlassen."

12.§ 26 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichen-passes zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen

vorzuschreiben sind, unter denen die Überfüh-rung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpaß und der Totenbeschauschein sind dem ansu-chenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 25 Abs. 2 der ansuchenden Partei, auszufolgen."

13.§ 26 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Der Leichenpaß hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versar-gung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen."

"(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofes und einer Leichenhalle (Leichen-kammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Lei-chenhalle (Leichenkammer) eines anderen ¦ Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von •Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist."

"§ 32. Leichenhalle.

Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestat-tungsanlage muß eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden sein, die der Bewil-ligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sa-nitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Zur Si-cherung dieser Voraussetzungen hat die Behör-de die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Leichenhalle (Leichenkam-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 17.

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mer) ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. im Rahmen der Feuerbestattungsanlage zu er-richten. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten auf-gebahrt werden können, die nicht an einem an-deren Ort aufgebahrt werden dürfen."

"(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den In-habern und den Benutzern der Friedhöfe sind

unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Be-ziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Na-tur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hie-durch nicht berührt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden dritten Monatsersten in Kraft.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit abzuändern, als sie diesem Gesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage

der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und

den Benutzern der Friedhöfe weiter (§ 34 Abs. 3).