# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Grieskirchner Straße (Landesstraße Nr. 528) und die Auflassung eines Teiles der Obertrattnacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1197) im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Juni 1983 betref-fend die Verlegung der Grieskirchner Straße (Lan-desstraße Nr. 528) und die Auflassung eines Teiles der Obertrattnacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1197) im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O. ö. Landes-Straßenver-waltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(i) Der bei km 0,000 (neu), das (st bei km 0,397 (alt) der aufzulassenden Trasse der Obertrattnacher Straße (§ 2) beginnende, bis km 0,360 (alt) die auf-zulassende Trasse der Obertrattnacher Straße teil-weise benützende, sodann nach Norden führende, nach Kreuzung der ÖBB-Bahnlinie Wels—Passau bei km 0,219 (neu) einen Bogen nach Südosten be-schreibende, bei km 0,305 (neu) die aufzulassende Trasse der Obertrattnacher Straße, kreuzende und bei km 0,423 (neu) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Gries-kirchner Straße (Landesstraße Nr, 528 des Verzeich-nisses, der Landes- und Bezirksstraßen Qberöster-reich») wird als Lande»straße erklärt.

(2) Der zwischen km 0,000 (alt) und km 0,630 (alt) gelegene bisherige Teil der Grieskirchner Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Die Obertrattnacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1197 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird von km 0,000 (alt) bis km 0,397 (alt) als Bezirksstraße aufgelassen. Im Abschnitt von km 0,000 (alt) bis km 0,360 (alt) wird die Auflassung erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen-teiles der Grieskirchner Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§3

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Grieskirchner Straße und der Verlauf der alten Trasse der Qbertrattnaoher Straße n.rs dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Ge-meindeamt Taufkirchen an der Trattnach aufliegen-den Plan, Maßstab 1 : 2000, zu ersehen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.