# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Habersdorfer Straße (Bezirksstraße Nr. 1030) im Gebiet der Gemeinde Eggelsberg

52.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13, Juni 1983 betref-fend die

Verlegung der Habersdorfer Straße (Be-zirksstraße Nr. 1030) im

Gebiet der Gemeinde Eggeisberg

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs, 1 Z. 2 des 0. ö. Landes-Straßenverwaltungs* geset/es 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

(1) Der bei km 0,800 (alt) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, zunächst in einem Bogen nach Süden führende, sodann einen leichten Bogen nach Südosten beschreibende und bei km 1,350 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein-Landesgssetzblatt für Oberöaterreich, Jahrgang 1983, 18. Stück, Nr. 52, 53 u. 54

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mündende, neu herzustellende Teil der Habersdor-fer Straße (Bezirksstraße Nr. 1030 des Verzeichnis-ses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster-reichs) wird als Bezirksstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 0,800 (alt) und km 1,350 (alt) gelegene bisherige Teil der Habersdorfer Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Stra-ßenteiles (Abs, 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Habersdorfer Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Eggeisberg aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.