# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Langhalsener Straße im Gebiet der Gemeinde Arnreit

§ 1 -

(1) Der bei km 4,310 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Norden abzweigende, über ein Teilstück

der ehemaligen Trasse des Güterweges Hölling füh-

rende, bei km 40,730 (neu) der umgelegten B 127

Rohrbacher Straße in deren neue Trasse einmün-

dende, neu herzustellende Teil der Langhalsener

Straße (Bezirksstraße Nr. 1523 des Verzeichnisses

der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)

wird als Bezirksstraße erklärt.

(2) Die von km 4,310 (alt) der bisherigen Trasse

der Langhalsener Straße zu km 40,480 (alt) sowie

zu km 40,560 (alt) der derzeitigen B 127 Rohrbacher

Straße führenden Teile (Ausästungen) der Langhalsener Straße werden als Bezirksstraße aufgelassen.

Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe

des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Langhalsener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und dem beim Gemeinde-amt Arnreit aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.